OGH 5Nc3/04t

OGH5Nc3/04t18.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabrina Caroline K*****, wegen § 111 Abs 2 JN, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Mödling wird genehmigt.

Text

Begründung

Das Stadtjugendamt Salzburg stellte am 19. 12. 2003 den Antrag, anstelle des Jugendwohlfahrtsträgers Land Salzburg (Stadtjugendamt Salzburg) den Jugendwohlfahrtsträger Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft Mödling) zum Obsorgeträger zu bestellen, weil die Minderjährige seit 3. 9. 2003 mit ihrem Vater in Vösendorf wohnhaft ist (ON 121). Mit Beschluss vom 12. 1. 2004 (ON 122) übertrug das Bezirksgericht Salzburg seine Zuständigkeit im Hinblick auf den Wohnort der Minderjährigen gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Mödling. Am 15. 1. 2004 lehnte das Bezirksgericht Mödling die Übernahme des Aktes ab, weil der Obsorgeumbestellungsantrag ON 121 noch offen sei (ON 124). Darauf legte das Bezirksgericht Salzburg den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Pflegebefohlenen rechtfertigt im Allgemeinen eine Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 1 JN. Offene Anträge hindern die Übertragung grundsätzlich nicht. Dass im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohles eine Entscheidung durch das Bezirksgericht Salzburg zweckmäßig wäre, ist nicht erkennbar, zumal sich dieses mit dem offenen Antrag noch gar nicht befasst hat (vgl Mayr in Rechberger2 § 111 JN Rz 2 und 4 mwN; RIS-Justiz RS0047032, RS0047076, RS0046895). Die Zuständigkeitsübertragung war daher gemäß § 111 Abs 2 JN zu genehmigen.

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