OGH 2Ob773/52 (RS0028631)

OGH2Ob773/529.1.1953

Rechtssatz

Die Lösung eines Dienstverhältnisses kann auch stillschweigend, zB dadurch erfolgen, dass der Dienstnehmer seine Arbeit in der erkennbaren Absicht, ihr dauernd fernzubleiben, verlässt, indem er seinen Arbeitsgenossen mitteilt, dass er austrete. Ebenso liegt eine Auflösung vor, wenn ein Dienstnehmer die Auszahlung der Abfertigung verlangt.

Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Angestellte — vorzeitiger Austritt — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Interpretation — Auslegung — schlüssig — konkludent — Erklärung — Niederlegung — Arbeitsniederlegung — Adressat — Empfänger — Erkrankung

 

Normen

ABGB §863 GIII
ABGB §1162 II
AngG §26 II1

2 Ob 773/52OGH09.01.1953
4 Ob 46/84OGH26.06.1984

Ähnlich; nur: Die Lösung eines Dienstverhältnisses kann auch stillschweigend, zB dadurch erfolgen, dass der Dienstnehmer seine Arbeit in der erkennbaren Absicht, ihr dauernd fernzubleiben, verlässt, indem er seinen Arbeitsgenossen mitteilt, dass er austrete. (T1) <br/>Veröff: RdW 1984,317 = DRdA 1986,420 (Kerschner)

9 ObA 182/87OGH02.12.1987

Vgl auch; Beisatz: Außer das Verlassen des Arbeitsplatzes kann einen anderen erkennbaren Grund - etwa dem Dienstgeber bekannte Krankheit oder eine Krankmeldung - haben. (§ 48 ASGG). (T2) <br/>Veröff: RdW 1988,326

9 ObA 146/89OGH28.06.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 284/89OGH08.11.1989

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3<br/>Veröff: WBl 1990,180

9 ObA 282/89OGH22.11.1989

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 239/90OGH10.10.1990

Vgl auch; nur T1

8 ObA 16/99gOGH24.06.1999

nur: Die Lösung eines Dienstverhältnisses kann auch stillschweigend erfolgen. (T4)

8 ObS 219/99kOGH27.01.2000

nur T4; Beisatz: Das bloße Zusperren eines sonst intakten Geschäftslokals berechtigt zumindest dann nicht zur Annahme einer schlüssigen Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn der Arbeitnehmerin bekannt war, dass der Betrieb vom Verpächter, bei dem sie schon vor Begründung des Pachtverhältnisses beschäftigt war, wieder übernommen wird. (T5)

8 ObS 208/01yOGH21.02.2002

nur T4

9 ObA 169/13pOGH29.01.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19530109_OGH0002_0020OB00773_5200000_001

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