Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen:
Da der Beklagte am 25. Februar 1987 bei dem zufälligen Zusammentreffen während des Krankenstandes des Klägers diesem zwar Vorwürfe machte, weil sich der Kläger in alkoholisiertem Zustand die den Krankenstand auslösende Verletzung zugefügt habe, aber eine Entlassung (auch eine nicht ernst gemeinte) nicht aussprach, hatte der Beklagte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Veranlassung, den Kläger "nachträglich über das Mißverständnis aufzuklären und eine geschaffene unklare Situation zu beseitigen" (vgl Martinek-Schwarz AngG6 373). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger nach Ende des Krankenstandes zum Antritt der Arbeit aufzufordern. Das Verhalten des Klägers, der nach dem Ende seines Krankenstandes am 2. März 1987 weder zur Arbeit erschien noch versuchte, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, sondern mit Schreiben vom 26. März 1987 restliche Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machte, wurde von den Vorinstanzen zu Recht als schlüssiger (§ 863 ABGB) Austritt gewertet. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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