OGH 9ObA146/89

OGH9ObA146/8928.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann B***, Angestellter, Feistritz, Im Rosental 290, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*** O***, Gastwirt, Kitzbühel, Hinterstadt 13, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 179.558,75 brutto sA (Revisionsstreitwert S 132.479,43 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 1988, GZ 5 Ra 185/88-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. September 1988, GZ 42 Cga 1151/87-32, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen:

Da der Beklagte am 25. Februar 1987 bei dem zufälligen Zusammentreffen während des Krankenstandes des Klägers diesem zwar Vorwürfe machte, weil sich der Kläger in alkoholisiertem Zustand die den Krankenstand auslösende Verletzung zugefügt habe, aber eine Entlassung (auch eine nicht ernst gemeinte) nicht aussprach, hatte der Beklagte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Veranlassung, den Kläger "nachträglich über das Mißverständnis aufzuklären und eine geschaffene unklare Situation zu beseitigen" (vgl Martinek-Schwarz AngG6 373). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger nach Ende des Krankenstandes zum Antritt der Arbeit aufzufordern. Das Verhalten des Klägers, der nach dem Ende seines Krankenstandes am 2. März 1987 weder zur Arbeit erschien noch versuchte, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, sondern mit Schreiben vom 26. März 1987 restliche Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machte, wurde von den Vorinstanzen zu Recht als schlüssiger (§ 863 ABGB) Austritt gewertet. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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