OGH 2Ob61/52 (RS0007966)

OGH2Ob61/5230.1.1952

Rechtssatz

Das Begehren der Erbrechtsklage ist auf Feststellung des Erbrechtes zu richten (siehe aber auch 3 Ob 47/52).

Normen

AußStrG §125 B

2 Ob 61/52OGH30.01.1952
2 Ob 262/59OGH21.10.1959

Veröff: JBl 1960,231

1 Ob 527/83OGH09.03.1983

Gegenteilig; Beisatz: Das Begehren geht auf Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels. (T1) Veröff: EvBl 1983/99 S 394 = JBl 1984,36

3 Ob 546/84OGH10.10.1984

Gleichfalls gegenteilig

8 Ob 579/85OGH21.11.1985

Gegenteilig; Beisatz: Kein Verstoß gegen § 405 ZPO bei Richtigstellung des Spruches. (T2) Veröff: SZ 58/187

3 Ob 653/86OGH01.04.1987

Gegenteilig; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,655

4 Ob 509/87OGH19.05.1987

Vgl aber; Beisatz: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. In diesem Verfahren wird nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, ob der Titel des Beklagten ungültig ist; hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. (T3)

6 Ob 559/88OGH14.04.1988

Gegenteilig; vgl auch 1 Ob 527/83

3 Ob 509/88OGH27.05.1988

Gegenteilig

6 Ob 567/89OGH15.06.1989

Beis wie T3

1 Ob 506/92OGH15.01.1992

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1992,587

8 Ob 505/91OGH31.08.1992

Gegenteilig; Beis wie T2

5 Ob 1565/93OGH15.06.1993

Gegenteilig; Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf Beseitigung des Erbrechts des Beklagten zu richtende Feststellungsklage. (T4)

2 Ob 508/96OGH06.05.1998

Gegenteilig; Beisatz: Das Gesetz schreibt nicht vor, wie das Klagebegehren einer Erbrechtsklage zu formulieren ist. Herrschend ist die Auffassung, daß der Gegenstand der Erbrechtsklage in der Feststellung besteht, daß der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel unwirksam ist. Erbrechtsklagen. (T5) Veröff: SZ 71/83

1 Ob 45/99wOGH27.04.1999

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. Es erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. (T6)

1 Ob 2/01bOGH27.03.2001

Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf die Feststellung des schwächeren Erbrechtstitel des Beklagten gerichtete negative Feststellungsklage. (T7)

1 Ob 228/01pOGH29.01.2002

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Zusätzlich zur Erbrechtsklage kann eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO über das Bestehen des Erbrechts des Klägers oder die Gültigkeit einer (weiteren) letztwilligen Verfügung erhoben werden, insbesondere wenn eine solche Klagsführung im Falle der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt. (T8)

3 Ob 273/02xOGH27.11.2002

Gegenteilig; Beisatz: Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Ungültigkeit) Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrundegelegten Testamentes. (T9)

3 Ob 34/03aOGH28.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Das Ergebnis der Erbrechtsklage wirkt nur inter partes. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19520130_OGH0002_0020OB00061_5200000_001

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