Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Dr.Ursula G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 127 Abs 1 AußStrG ist mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits innezuhalten, wenn nach Verteilung der Parteirollen infolge widersprechender Erbserklärungen die Klage von dem auf den Rechtsweg verwiesenen Teil in der festgesetzten Frist überreicht wurde. Nach § 125 Abs 1 AußStrG hat das gericht, wenn zu dem nämlichen Nachlaß mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche miteinander im Widerspruch stehen, diese Erbserklärungen anzunehmen und zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe und eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen welcher die Klage anzubringen ist, widrigens die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorzunehmen ist. Diese Erbrechtsklage ist eine auf Beseitigung des Erbrechts des Beklagten zu richtende Feststellungeklage (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu §§ 799, 800; SZ 56/180; SZ 58/187 uva). Die auf Herausgabe der angeblich formgültig vermachten Sache gegen die Verlassenschaft gerichtete Vermächtnisklage stellt keine Erbrechtsklage dar. Die bekämpfte Entscheidung geht von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus. Abgesehen von der Problematik der Antragslegitimation wird auch in der Frage, ob eine Nachlaßversiegelung stattzufinden habe, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, weil bei der Beurteilung, ob eine Versiegelung stattzufinden hat und ob ihr Rechte Dritter entgegenstehen, ein Ermessensspielraum eingeraumt ist, den die angefochtene Entscheidung einhält.
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