OGH 1Ob827/51 (RS0011444)

OGH1Ob827/515.12.1951

Rechtssatz

Die Pfandklage kann nicht gegenüber der persönlichen Klage als Minus aufgefasst werden.

Normen

ABGB §461
ABGB §466
ZPO §405 D IIIa1
ZPO §405 D IIIa6

1 Ob 827/51OGH05.12.1951

Veröff: SZ 24/330

1 Ob 88/71OGH15.04.1971

Beisatz: Daher kann weder auf Grund einer Hypothekarklage der als Hypothekarschuldner Beklagte zur Zahlung schlechthin verurteilt werden noch umgekehrt der mit der Personalklage Belangte zur Zahlung aus den Pfandsachen. (T1) Veröff: QuHGZ 1972 1/97

2 Ob 544/76OGH23.09.1976

Auch; Beisatz: Anders, wenn in der Klagserzählung auf die Pfandhaftung für die Klagsforderung und vorrangig die Geltendmachung der Sachhaftung hingewiesen wurde. (T2)

7 Ob 770/82OGH11.11.1982

Vgl; Beis wie T1 nur: Daher kann weder auf Grund einer Hypothekarklage der als Hypothekarschuldner Beklagte zur Zahlung schlechthin verurteilt werden. (T3) Veröff: SZ 55/177

7 Ob 575/84OGH20.06.1984

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 721/84OGH14.12.1984

Vgl aber; Beisatz: Ist der Schuldner der pfandrechtlich besicherten Forderung zugleich Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache Prozeßgegenstand. (T4) Veröff: EvBl 1985/122 S 559

1 Ob 513/85OGH17.04.1985

Veröff: NZ 1986,107

1 Ob 397/97gOGH15.12.1997

Auch; Beis wie T4

6 Ob 391/97mOGH15.01.1998

Vgl aber; Beis wie T4

3 Ob 182/99gOGH28.06.1999

Vgl aber; Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Die Klage im Titelprozess des Anlaßfalls ist nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuld- und Pfandrechtsklage zu qualifizieren. (T5)

2 Ob 276/03gOGH11.12.2003

Beisatz: Die Pfandklage ist wegen des unterschiedlichen Rechtsgrundes der Pfandhaftung mit der Schuldklage nicht identisch und begründen die beiden Klagen keine wechselseitige Streitanhängigkeit. (T6); Veröff: SZ 2003/159

1 Ob 64/04zOGH16.04.2004

Auch; Beisatz: Die Pfandrechts- und die Schuldklage sind wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsgründe nicht identisch, die Pfandhaftung ist vielmehr gegenüber der persönlichen Haftung ein aliud. (T7); Beisatz: Ist der Eigentümer der Pfandsache nicht zugleich Personalschuldner, so kann er als bloßer Pfandschuldner lediglich auf Zahlung bei Exekution in die Pfandsache in Anspruch genommen werden. (T8)

9 Ob 50/09gOGH30.06.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Hier derselbe Rechtsgrund (das Gesetz). (T9); Veröff: SZ 2010/76

9 Ob 92/09hOGH03.09.2010

Auch; Beis wie T7

4 Ob 125/12dOGH02.08.2012

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Deckungsanspruch nach § 157 VersVG. (T10); Veröff: SZ 2012/80

Dokumentnummer

JJR_19511205_OGH0002_0010OB00827_5100000_001

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