OGH 1Ob397/97g

OGH1Ob397/97g15.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Otto K***** OHG, 2. Otto K*****, geboren am *****, und 3. Margarethe K*****, geboren 1939, alle ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 7,487585,28 sA infolge Revisionsrekurses der erst- und der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24.Jänner 1997, GZ 3 R 2/97d-6, womit der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 26.November 1996, GZ 14 Cg 205/96y-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 7.487.585,28 sA. Ein den Beklagten gewährter Kredit hafte in diesem Umfang unberichtigt aus, wobei die Beklagten persönlich und als Realschuldner hafteten. Zugunsten der klagenden Partei seien an einer der erstbeklagten Partei gehörigen, näher bezeichneten Liegenschaft mehrere Höchstbetragshypotheken begründet worden, ebenso an einer dem Zweitbeklagten gehörigen anderen, gleichfalls näher bezeichneten Liegenschaft. Diese Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile seien für den hier geltend gemachten Kredit verpfändet worden und hafteten somit für die Klagsforderung. Die klagende Partei beantragte daher auch, die Klage bei den Pfandrechten, die für sie auf den der erst- bzw der zweitbeklagten Partei gehörigen Liegenschaften einverleibt seien, grundbücherlich anzumerken.

Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Die klagende Partei habe ausdrücklich vorgebracht, die erst- und die zweitbeklagte Partei auch als Realschuldner in Anspruch zu nehmen; außerdem seien alle Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile genannt worden, deren (Sach-)Haftung vertraglich vereinbart worden sei. Aus diesem Vorbringen und infolge des Antrags der klagenden Partei auf Anmerkung ihrer Klage sei eindeutig deren Wille erkennbar, gegen die erst- und die zweitbeklagte Partei eine Hypothekarklage einzubringen, weshalb gemäß § 60 GBG die Klagsanmerkung zu bewilligen sei.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Für die Anmerkung der Hypothekarklage ist nur zu prüfen, ob überhaupt eine solche Klage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit der der Gläubiger aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht (Jus Extra 1996/2100; EvBl 1993/87). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Klagsanmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz, das auch deren Rechtswirkungen festlegt, vorsieht (NZ 1996, 347). Nun ist zwar grundsätzlich das Klagebegehren einer Hypothekarklage auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand zu richten. Das der Pfandrechtsklage stattgebende Urteil soll einen Exekutionstitel bilden, der die Exekutionsführung auf die Pfandsache, nicht aber auf andere Vermögensstücke des Realschuldners zur Befriedigung der besicherten Forderung des Pfandgläubigers ermöglicht. Dazu bedarf es der Bezeichnung der Pfandsache im Urteil (SZ 60/47 mwN). Im vorliegenden Fall wird nicht nur die Befriedigung aus den verpfändeten Liegenschaften begehrt, sondern darüber hinaus ganz allgemein die Haftung aller Beklagten geltend gemacht. Nach dem gesamten Inhalt der Klage, in der auf die Haftung der erst- und der zweitbeklagten Partei als Realschuldner deutlich hingewiesen wird, vor allem aber auch aufgrund des Antrags auf Klagsanmerkung steht außer Zweifel, daß die Klägerin auch die Pfandhaftung geltend machte. Eine Klage muß nicht ausdrücklich als Hypothekarklage (Pfandklage) bezeichnet sein, um als solche beurteilt werden zu können. Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ist der Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung zugleich auch Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache enthalten und damit Prozeßgegenstand (EvBl 1985/112; NZ 1986, 107; 2 Ob 544/76). Infolgedessen ist die Anmerkung der vorliegenden Klage gemäß § 60 GBG frei von Rechtsirrtum bewilligt worden.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage entgegen der Meinung des Rekursgerichts die - zitierte - oberstgerichtliche Judikatur vorliegt. Schon aus diesem Grund kommt der Kostenersatz nicht in Betracht; das Kostenersatzbegehren wäre aber selbst bei erfolgreichem Revisionsrekurs nicht berechtigt, weil über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozeßgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden ist, ein Kostenersatz aufgrund dieser Bestimmungen aber nicht stattfindet (EvBl 1993/87).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte