OGH 2Ob544/76

OGH2Ob544/7623.9.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Ing. G*, Elektrounternehmer, *, vertreten durch Dr. Franz Putscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) K* R*, 2.) Dr. H*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R* R*, wegen S 188.292,-- s.A. infolge Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28. Juli 1976, GZ. 1 R 610/76‑7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 14. Juni 1976, GZ C 362/76‑2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00544.76.0923.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.

 

Begründung:

Über das Vermögen der R* R* wurde am 9. Feber 1976 das Konkursverfahren eröffnet.

Mit der am 10. Mai 1976 eingebrachten Klage verlangte der Kläger von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 188.292,-- samt 10 % Zinsen seit 6. April 1976. Dazu wurde vorgebracht, die Ehegatten K* und R* R* seien nicht in der Lage gewesen, vom Kläger für sie ausgeführte Installationsarbeiten zu bezahlen. So sei es zur Unterfertigung einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 6. Feber 1974 gekommen, mit der die Ehegatten K* und R* R* bestätigten und anerkannten, dem Kläger S 150.000,-- s.A. zu schulden. Für die Forderung des Klägers seien Pfandrechte auf den Liegenschaften der Beklagten in EZ *, * und * KG * einverleibt worden. Die Beklagten hätten auf die Forderung nichts bezahlt. Unter Berücksichtigung des Zinsenlaufes schulden die Beklagten dem Kläger mit Stichtag 5. April 1976 S 188.292,--, welcher Betrag mit 10 % zu verzinsen sei. Die Geltendmachung des Wertsicherungsbetrages werde ausdrücklich vorbehalten. Der Kläger werde nur im Zuge einer Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaften die Klagsforderung einbringlich machen können.

Gegen den Erstbeklagten erging ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens. Die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage wurde vom Erstgericht  – gemäß dem bei der 1. Tagsatzung gestellten Antrag des Zweitbeklagten  zurückgewiesen und es wurde das gegen ihn geführte Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufgehoben. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, daß Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner nicht mehr anhängig gemacht werden können. Diesbezüglich liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.

Der Rekurs des Klägers hatte Erfolg. Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Zweitbeklagten unter Abstandnahme von dem angezogenen Zurückweisungsgrunde auf. Es war der Ansicht, daß das Klagebegehren zwar mangelhaft gefaßt sei, daß es sich bei der vorliegenden Klage aber doch eindeutig um eine Absonderungsklage handle, für die der Rechtsweg offenstehe. Allerdings werde sich das Urteil auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die Pfandliegenschaften zu beschränken haben, was aber gegenüber einer Verurteilung ohne solche Beschränkung kein aliud, sondern ein minus darstelle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig. Es steht ihm die Rechtsmittelbeschränkung des § 527 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Es handelt sich nämlich nur formell um einen aufhebenden Beschluß. In Wahrheit liegt aber eine abändernde Entscheidung vor, mit der die vom Erstgericht angenommene Unzulässigkeit des Rechtsweges verneint wurde (ZBl 1926 Nr. 162 u.v.a., zuletzt 5 Ob 230/72, Fasching IV S. 442).

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Der Zweitbeklagte wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die vorliegende Klage eindeutig als Hypothekar- und damit als Absonderungsklage aufgefaßt werden müsse, die nach Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter erhoben werden könne. Ihm ist entgegenzuhalten, daß bei der Beurteilung eines Begehrens nicht dessen Wortlaut allein maßgebend ist, sondern daß dabei auch der sonstige Inhalt der Klage beachtet werden muß (EvBl 1958/257, EvBl 1957/258, SZ 27/12, GH 1932 S. 135). Bei Anwendung dieses Grundsatzes kann aber nicht gesagt werden, daß mit der vorliegenden Klage die beiden Beklagten schlechthin als persönliche Schuldner belangt werden. Daß das Urteilsbegehren nicht auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die Pfandsache lautet, steht dem hier nicht entgegen. Es wurde zwar in SZ 24/330 ausgesprochen, daß die Pfandklage kein minus gegenüber der persönlichen Klage darstelle, weil die Voraussetzungen dieser beiden Klagstypen verschieden seien; die persönliche Klage setze ein obligatorisches Schuldverhältnis voraus, das den Beklagten zur Zahlung verpflichte; die Pfandklage hingegen erfordere die Behauptung, daß eine bestimmte Sache für eine bestimmte Schuld hafte und daß auf Grund des behaupteten Pfandrechtes die Haftung aus dieser Sache geltend gemacht werde; es könne daher weder auf Grund einer Hypothekarklage der als Hypothekarschuldner Belangte zur Zahlung schlechthin verurteilt werden noch umgekehrt der mit der persönlichen Klage Belangte zur Zahlung aus der Pfandsache (vgl. auch Arb 7961 und SZ 36/63). Der vorliegende Fall ist jedoch insoferne anders gelagert, als in der Klagserzählung auf die Pfandhaftung für die Klagsforderung ausdrücklich hingewiesen wurde. Das weitere Vorbringen, daß die Klägerin die Klagsforderung nur durch Zwangsversteigerung der dafür haftenden Liegenschaften einbringlich machen könne, nötigt wohl zu der Auslegung, daß mit der vorliegenden Klage nicht die persönliche Haftung der Gemeinschuldnerin R* R*, sondern die Sachhaftung mit den Pfandliegenschaften geltend gemacht und daß Befriedigung durch Geltendmachung eines Absonderungsrechtes angestrebt wird. Daß die Geltendmachung eines Wertsicherungsbetrages vorbehalten wurde, spricht keineswegs dagegen, denn diese käme zwar bei der Hypothekarklage nicht in Betracht, eine sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebende Mehrforderung könnte aber als Konkursforderung anderweitig geltend gemacht werden. Auch dem Umstand, daß in der Klage die Anteile der Eheleute R* an den Pfandliegenschaften nicht angeführt werden, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenngleich eine Verbesserung des Klagebegehrens – die im übrigens in dem Schriftsatz ONr. 8 bereits angekündigt wurde in dieser Richtung erforderlich sein wird.

Der vorliegende Fall ist tatsächlich dem der vom Rekursgericht bezogenen Entscheidung JBl 1927, 91, gleichgelagert, in dem es trotz unbeschränkten Begehrens klar war, daß ein Absonderungsanspruch geltend gemacht wurde, dem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegengesetzt werden kann.

Demzufolge mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.

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