OGH 2Ob254/50 (RS0000020)

OGH2Ob254/5022.4.1950

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

-SW- Bem: Siehe zur stRsp RS0000019.

 

Normen

EO §3 IIIE
EO §54

2 Ob 254/50OGH22.04.1950

Veröff: SZ 23/106

2 Ob 337/50OGH31.05.1950
3 Ob 406/52OGH27.08.1952
3 Ob 521/53OGH11.11.1953
7 Ob 198/57OGH08.05.1957
3 Ob 319/58OGH04.09.1958

RZ 1959,33

3 Ob 560/57OGH04.12.1957

Beisatz: Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedoch von den Verhältnissen am Tage der Beschlußfassung auszugehen. (T1)

3 Ob 606/53OGH04.11.1953

Beisatz: Daraus folgt, dass es genügt, wenn die betreibende Partei bei Stellung des Antrages eine Bewilligung der Nationalbank zur Leistung des Schuldners beibringt; daß diese Bewilligung im Zeitpunkt der Erledigung des Exekutionsantrages bereits abgelaufen ist, ist bedeutungslos. (T2)

3 Ob 105/55OGH23.02.1955

Nunmehr abweichend: SZ 18/184 ua

2 Ob 353/35OGH08.05.1935

Anders; Beisatz: Da für die Beurteilung des Exekutionsansuchens der Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz maßgebend ist, kann eine Exekution, der die Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten entgegenstand, auch vom höheren Gericht nicht bewilligt werden, wenngleich der Beschluss auf Konkurseröffnung inzwischen behoben worden ist. (T3) Veröff: SZ 17/79

2 Ob 600/38OGH12.10.1938

Veröff: DREvBl 1938/558

3 Ob 752/37OGH06.10.1937

Beisatz: Ein vor Ablauf der Leistungsfrist eingebrachter, nachträglich nicht ergänzter Exekutionsantrag ist abzuweisen, wenn auch im Zeitpunkte der Erledigung die Leistungsfrist abgelaufen war. (T4) Veröff: SZ 19/273

3 Ob 27/62OGH07.03.1962

Beisatz: Bei Fortsetzung des Verkaufsverfahrens kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung an. (T5)

3 Ob 144/62OGH17.10.1962
1 Ob 457/55OGH24.08.1955

Abweichend; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. (T6) Veröff: SZ 28/184

3 Ob 151/68OGH11.12.1968

wie T6

3 Ob 101/69OGH11.01.1969

wie T6; Beisatz: Hier Fahrnisexekution

3 Ob 140/10zOGH04.08.2010

Gegenteilig

3 Ob 178/13tOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19500422_OGH0002_0020OB00254_5000000_001

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