Rechtssatz
Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Die Nichtigkeit kann aber unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert.
3 Ob 908/25 | OGH | 02.12.1925 |
Veröff: SZ 7/388 |
2 Ob 279/28 | OGH | 27.03.1928 |
nur: Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. (T1)<br/>Veröff: SZ 10/80 |
8 Ob 195/66 | OGH | 05.07.1966 |
nur T1 |
8 Ob 208/80 | OGH | 20.11.1980 |
nur T1 |
2 Ob 521/81 | OGH | 01.12.1981 |
Beisatz: Antrag des Gegners. (T2) |
6 Ob 257/00p | OGH | 23.10.2000 |
nur T1; Beisatz: Da eine Partei ihren Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht mehr einseitig widerrufen kann und die Beklagte auch ohne eigene Antragstellung jedenfalls eine Berufungsverhandlung erwarten konnte, ist auch sie durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschwert, weil auch ihr die Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Berufungsgegenstandes entzogen wurde. (T3) |
1 Ob 202/01i | OGH | 17.08.2001 |
Auch; Beisatz: Zweifelhafte Parteienerklärungen sind zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. In dem Umstand, dass der Beklagte seine Vorführung zur neuerlichen mündlichen Verhandlung - nach Aufhebung des Ersturteils - begehrte, kann keinesfalls ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erblickt werden. (T4) |
1 Ob 295/02t | OGH | 24.02.2003 |
nur T1; Beisatz: Die Entscheidung erweist sich selbst dann als nichtig, wenn der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter begründet ist und die Feststellungen des Erstgerichts unbekämpft bleiben. (T5) |
10 ObS 177/03g | OGH | 16.09.2003 |
Auch; Beisatz: Zweifelhafte Parteierklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen, allenfalls wäre im Wege eines Verbesserungsverfahrens Klarheit zu schaffen gewesen. (T6) |
8 ObA 8/07w | OGH | 21.05.2007 |
Beisatz: Von mangelnder Beschwer kann hier jedoch schon aufgrund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden. (T7) |
3 Ob 54/07y | OGH | 26.09.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Zweifelsfall im Sinne des Beisatzes T6. (T8) |
2 Ob 25/07a | OGH | 09.08.2007 |
Auch; Beis wie T6 nur: Zweifelhafte Parteierklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. (T9) |
10 ObS 123/16k | OGH | 11.10.2016 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Zweifelhafte Prozesserklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. (T10); Veröff: SZ 2017/15 |
Dokumentnummer
JJR_19251202_OGH0002_0030OB00908_2500000_001
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