Rechtssatz
Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher sofort Eigentum.
3 Ob 751/24 | OGH | 15.10.1924 |
Veröff: SZ 6/333 |
3 Ob 532/83 | OGH | 25.01.1984 |
Beisatz: Die in § 183 Abs 3 EO vorgeschriebenen Anmerkung nach § 72 Abs 2 GBG 1955 hat nur zur Folge, dass weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3 |
5 Ob 18/91 | OGH | 25.06.1991 |
Veröff: NZ 1991,318 (Hofmeister, 322) |
5 Ob 56/91 | OGH | 22.10.1991 |
Beis wie T1; Beisatz: So wie der Verpflichtete vom Tag der Erteilung des Zuschlages an nicht mehr Hypothekenlöschung begehren oder sein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB ausüben kann (EvBl 1968/256), ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. (T2) |
2 Ob 142/07g | OGH | 29.05.2008 |
Beisatz: Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend, andernfalls erst die Zustellung des den Zuschlag erteilenden Beschlusses. (T3)<br/>Beisatz: Es handelt sich um einen konstitutiven Hoheitsakt, der dem bisherigen Eigentümer das Eigentum nimmt und es dem Ersteher gibt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/72 |
5 Ob 95/09w | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 erwirbt auch der Ersteher im Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T5)<br/>Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T6) |
3 Ob 208/10z | OGH | 23.02.2011 |
Beis wie T3 nur: Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19241015_OGH0002_0030OB00751_2400000_001
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