OGH 5Ob18/91

OGH5Ob18/9125.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin D***** Spar-Casse-Bank, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, wegen der Anmerkung der Namensänderung der Liegenschaftseigentümerin ob den Liegenschaften EZ ***** der Katastralgemeinde *****, EZ ***** der Katastralgemeinde ***** und EZ ***** der Katastralgemeinde *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 27. Jänner 1991, GZ R 935/90-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Murau vom 31. Oktober 1990, TZ 1421/90-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Ob den betroffenen Liegenschaften ist das Eigentumsrecht für die Sparkasse ***** M***** einverleibt.

Die antragstellende Bank ist in das Handelsregister beim Handelsgericht Wien ***** eingetragen. Dort erfolgte am 7. September 1990 die Eintragung, daß mit dem vom Bundesministerium für Finanzen am 1. Juni 1990 ***** genehmigten Verschmelzungsvertrag vom 1. März 1990 die Sparkasse ***** M***** als übertragene Sparkasse durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluß der Abwicklung mit der antragstellenden Bank als aufnehmende Sparkasse nach § 25 SpG durch Aufnahme verschmolzen wurde.

Unter Berufung auf die vorgelegte am 16. Oktober 1990 notariell beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister beim Handelsgericht Wien suchte die Antragstellerin um die Anmerkung der Namensänderung der Eigentümerin der Liegenschaften von "Sparkasse ***** M*****" in "D***** Spar-Casse-Bank" an.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Auf Ansuchen sei zwar nach § 136 Abs 1 GBG die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, wenn das Grundbuch die richtige Rechtslage nicht richtig wiedergebe und die Unrichtigkeit durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen sei. Die Verschmelzung (Fusion) von Sparkassen stelle eine außerbücherlich eingetretene Rechtsänderung dar, die ohne die sonst geforderten Förmlichkeiten verbüchert werden könne, doch bedürfe es neben der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Antrages auf Einverleibung des Eigentumsrechtes, auch wenn dieser Eintragung nur deklarative Bedeutung zukomme.

Das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der außerbücherliche Eigentumsübergang nicht durch die Anmerkung der Namensänderung, sondern durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes bücherlich einzutragen sei und daß nicht nur der Antrag verfehlt sei, sondern auch die Unbedenklichkeitsbestätigung des Finanzamtes, daß der Verbücherung keine steuerlichen Bedenken entgegen stehen, fehle. Die Abweisung des Antrages sei aus beiden Gründen zutreffend erfolgt.

Mit ihrem rechtzeitig erhobenen Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Bewilligung des Ansuchens um Anmerkung der Änderung des Namens der Liegenschaftseigentümerin an. Die übertragende Sparkasse sei mit der Verschmelzung erloschen, der Eigentumsübergang schon erfolgt. Der Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB werde durch § 4 GBG nicht verschärft. Keine der Ausnahmen nach dem § 436 ABGB liege vor. Die begehrte Anmerkung stelle daher die einzig zutreffende Berichtigung des Buchstandes dar und bedürfe nicht der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die im § 25 SpG BGBl 1979/64 idF Nov BGBl 1986/326 geregelte Verschmelzung von Sparkassen durch Aufnahme erfolgt durch die schriftliche Abfassung des Verschmelzungsvertrages und durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister/Firmenbuch des Sitzes der übertragenden und der aufnehmenden Sparkasse. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister/Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über. Die übertragende Sparkasse erlischt (§ 25 Abs 4 SpG).

Die übernehmende Sparkasse hat mit ihrem Antrag, durch "Anmerkung der Namensänderung" die bücherliche Eintragung dieses Eigentumsüberganges am unbeweglichen Vermögen durchzusetzen, dieses Ziel verfehlt. Eine solche Anmerkung zur Ersichtlichmachung der persönlichen Verhältnisse

iSd § 20 lit a GBG käme nur in Betracht, wenn die Firma bei gleichbleibendem Rechtssubjekt eine Änderung erfahren hat (Jud in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes, I/2, 143). Dies ist nicht der Fall, wenn das Vermögen der übertragenden Sparkasse durch Verschmelzung auf die übernehmende Sparkasse übergegangen ist, also eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eintrat.

Der Antrag, durch eine Anmerkung der Namensänderung den außerbücherlich eingetretenen Eigentumsübergang zu vollziehen, kann nicht in einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes der übernehmenden Sparkasse umgedeutet werden. Die Antragstellerin hat auch zu erkennen gegeben, daß sie diesen Weg nicht beschreiten will.

Es trifft zu, daß § 436 ABGB, wonach auch dann die Einverleibung iSd § 431 ABGB erforderlich ist, wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen ua zufolge Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, den Fall des Vermögensüberganges durch Verschmelzung nach § 25 SpG nicht berücksichtigt, obwohl nach nun herrschender Ansicht mit wirksamer Einantwortung im Erbgang oder durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren dem Erben bzw Ersteher das Eigentum an einer Liegenschaft verschafft wird (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 431; Koziol-Welser8 II 101; NZ 1981, 109 ua). Dennoch bedarf es der Einverleibung (§ 436 ABGB; § 237 Abs 1 EO). Es ist daher nicht einzusehen, warum, wenn das Gesetz dafür keine besonderen Anordnungen trifft, der Eigentumsübergang bei der Sparkassenverschmelzung anders behandelt werden sollte. Die Forderung nach der Einverleibung des Eigentums folgt also nicht allein aus § 4 GBG, sondern ergibt sich schon aus sinngemäßer Anwendung der §§ 431 und 436 ABGB. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Ansicht bei, daß auch bei Verbücherung der Verschmelzung im Wege des § 136 GBG die Eintragsart die Einverleibung sein muß (VwGH GesRZ 1978, 87; RPflSlgG 380; RPflSlgG 1410). § 136 Abs 1 GBG bietet keine Handhabe, den außerbücherlich erfolgten Eigentumsübergang durch die "Anmerkung der Namensänderung" zu verbüchern. Diese Vorschrift sagt nichts darüber aus, welche Eintragung zur Berichtigung erforderlich ist.

Es ist durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der übernehmenden Sparkasse auf ihr Ansuchen der eingetretenen Rechtsänderung der bücherliche Niederschlag zu geben (Feil, Grundbuchsgesetz - 1985 - Kurzkommentar 354 mit Berufung auf Jud, aaO 117 ff und RPflSlgG 112, 297, 380). Dann kann aber auch nicht auf die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verzichtet werden (Jud, aaO 138), so daß bei einem entsprechenden Antrag nur die Vormerkung, nicht aber die Einverleibung bewilligt werden könnte, solange die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt wird. Eine bücherliche Eintragung kann überdies nicht auf Grund des vorgelegten Registerauszuges bewilligt werden, der die aufnehmende Sparkasse betrifft, weil nach § 25 SpG der Vermögensübergang bei der Sparkassenverschmelzung mit der Eintragung in das Register am Sitz der übertragenden Sparkasse eintritt und ein urkundlicher Nachweis dieser Eintragung fehlt.

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