80. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Verordnung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024 geändert wird
Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Schulordnung 2024, BGBl. II Nr. 126/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der 8. Schulstufe ist die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und vergleichbaren, der digitalen Kommunikation dienenden, Geräten in der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen verboten, außer wenn
- 1. die Hausordnung der Schule abweichende Regelungen trifft,
- 2. eine Lehrperson die Nutzung für mit dem Unterricht verbundene Zwecke gestattet,
- 3. eine mit der Durchführung der individuellen Lernzeit oder des Freizeitteils ganztägiger Schulformen sowie der Sommerschule betraute Person die Nutzung gestattet oder
- 4. die Nutzung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
(7) Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit denen eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist, ist den Schülerinnen und Schülern jedenfalls eine altersgerechte Nutzung der Geräte im Sinne des Abs. 6 zu ermöglichen.
(8) Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Verwahrung der Geräte im Sinn des Abs. 6 so haben die Schülerinnen und Schüler die Geräte in ausgeschaltetem Zustand zu verwahren. Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Ahndung von Verstößen gegen das Nutzungsverbot, so ist bei Verstößen das Gerät zu übergeben. Sofern es die Erziehungssituation erfordert, hat die Lehrperson das Gerät einem Erziehungsberechtigen auszufolgen; andernfalls ist das Gerät der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung zurückzugeben.“
2. Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 7 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/2025 tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.“
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