vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 126/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Verordnung: Schulordnung 2024

126. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024

Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck der Verordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes

  1. 1. in der Schule,
  2. 2. an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),
  3. 3. bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und
  4. 4. bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG).

(2) Der Unterricht kann

  1. 1. in einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (Schule) oder
  2. 2. in einer nicht für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), wenn dies für den Unterricht erforderlich ist, insbesondere in Schwimmhallen oder auf Sportplätzen,

    erteilt werden.

Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule

§ 2. Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie

  1. 1. verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
  2. 2. für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
  3. 3. ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
  4. 4. eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
  5. 5. zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.

Verhaltenskodex in der Schule

§ 3. (1) Alle Personen, die sich in der Schule aufhalten, an Schulveranstaltungen oder an disloziertem Unterricht teilnehmen, haben sich nach den Grundsätzen eines verantwortungsvollen und wertschätzenden Umgangs miteinander gemäß Verhaltenskodex (Anlage A) zu verhalten.

(2) In der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen sind das Rauchen, der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke ist während des Unterrichtstages, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Der Umgang mit alkoholischen Getränken im Rahmen des lehrplanmäßig dafür vorgesehenen Unterrichts stellt keinen Konsum dar.

(3) Sicherheitsgefährdende Gegenstände sind Objekte, die geeignet sind, einem anderen Verletzungen zuzufügen, mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauches, die in der Schule ihrem gewöhnlichen Gebrauch entsprechend verwendet werden. Gegenstände, deren Besitz oder Führung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften untersagt ist, sind jedenfalls sicherheitsgefährdende Gegenstände.

(4) Sicherheitsgefährdende Gegenstände und den Schulbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht in die Schule, zu disloziertem Unterricht, zu Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind der Lehrperson auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung der Schülerin bzw. dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände gemäß Abs. 3 handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur einem Erziehungsberechtigen – sofern die Schülerin bzw. der Schüler volljährig ist, dieser bzw. diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Maßnahmen zur Sicherheit, zur Prävention und zum Kinderschutz in der Schule

§ 4. (1) In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.

(2) Jede Schule hat über ein in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes Kinderschutzkonzept zu verfügen. Dieses hat jedenfalls

  1. 1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. 2. eine Risikoanalyse ausgehend von bestehenden Maßnahmen (Bestands- und Risikoanalyse),
  3. 3. Verhaltensregeln zur Vermeidung von potentiellen Gefahrensituationen unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikation zwischen Erwachsenen und Schülerinnen und Schülern,
  4. 4. Verhaltensregeln zur Vermeidung von physischer und sexualisierter Gewalt sowie Mobbing, Diskriminierung, Verächtlichmachung, Ausgrenzung und anderen Formen psychischer Gewalt denen der Verhaltenskodex in Anlage A, der ein integrierter Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes ist, zugrunde liegt,
  5. 5. die Festlegung eines Kinderschutzteams und
  6. 6. Regelungen über den Umgang mit möglichen Fällen von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt, wobei nach Möglichkeit zwischen den Lebensbereichen außerhalb der Schule, zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Schule zu differenzieren ist,

    zu enthalten. Zur Umsetzung des Verhaltenskodex hat die Hausordnung zumindest drei auf ihre Umsetzung überprüfbare Maßnahmen zu enthalten.

(3) Das Kinderschutzkonzept kann im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss behandelt werden. Eine solche Behandlung ist für den partnerschaftlichen Prozess nicht ausreichend, sondern ist jedenfalls einem weiteren Kreis an Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Evaluierung des Kinderschutzkonzepts muss jeweils spätestens bis zum Ende des dritten Schuljahres seit Kundmachung oder der letzten Evaluierung erfolgen und deren Ergebnis dem Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Risikoanalyse sind jedenfalls

  1. 1. die Situation im örtlichen Umfeld der jeweiligen Schule,
  2. 2. der Schulweg, zB Wege von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zur Schule, der Schülertransport uä.
  3. 3. die Zugänglichkeit des Schulgeländes und -gebäudes,
  4. 4. Gefahren durch die Nutzung digitaler Kommunikation und digitaler Endgeräte,
  5. 5. Art, Dauer und Ausmaß der Schulveranstaltungen sowie
  6. 6. Erfahrungen an der jeweiligen Schule

    zugrunde zu legen.

(5) Ein wenn möglich geschlechterparitätisch besetztes Kinderschutzteam hat aus zumindest zwei, von der Schulleitung verschiedenen, Personen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis an der Schule tätig sind, zu bestehen. Die Mitglieder des Kinderschutzteams sind für drei Jahre zu bestellen. Eine unmittelbar anschließende Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.

(6) Der Kinderschutz von Schulen mit weniger als acht Klassen ist durch das Schulqualitätsmanagement in der Bildungsregion schulstandortübergreifend zusammenzufassen oder an eine andere Schule der gleichen Schulart anzuschließen, bis die Gesamtzahl zumindest acht Klassen beträgt (Kinderschutzcluster) und an jedem Standort eine Ansprechperson vorhanden sein soll. Für diese Klassen ist ein gemeinsames Kinderschutzkonzept mit einem schulstandortübergreifenden Kinderschutzteam zu erstellen, wobei die Risikoanalyse je Schule zu erfolgen hat.

(7) Das Kinderschutzkonzept ist zusätzlich zur Kundmachung und Hinterlegung gemäß § 79 SchUG in einer dem Alter der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Form und Sprache sowie deren Erziehungsberechtigten in einer solchen Art und Weise zugänglich zu machen, dass ein Einblick ohne Aufforderung auf Einsicht möglich ist. Den Schülerinnen und Schüler ist bekannt zu machen, wer die Mitglieder des Kinderschutzteams sind. Die erstmalige Kundmachung des Kinderschutzkonzepts hat im Schuljahr 2024/2025 zu erfolgen.

2. Abschnitt

Verhalten in der Schule

Aufenthalt in der Schule

§ 5. (1) Die Schülerinnen und Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schülerinnen und Schüler entbehrlich ist. Ab der 9. Schulstufe darf die Beaufsichtigung entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig teilzunehmen:

  1. 1. am Unterricht der für sie vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
  2. 2. am Unterricht der von ihnen gewählten alternativen Pflichtgegenstände oder von Unterrichtseinheiten, für deren Besuch eine Freistellung von Pflichtgegenständen genehmigt wurde,
  3. 3. am Förderunterricht,
  4. 4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für den sie angemeldet sind,
  5. 4a. an ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem sie angemeldet sind,
  6. 5. an den für sie vorgesehenen Schulveranstaltungen,
  7. 6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die sie angemeldet sind, sowie
  8. 7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme dem Unterricht fern geblieben werden darf.

(3) Abs. 2 gilt für ordentliche und für schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler. Andere außerordentliche Schülerinnen und Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf eine Schülerin oder ein Schüler die Schule oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Lehrperson oder der Schulleitung, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hierdurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat eine Schülerin oder ein Schüler die Schule (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.

(6) Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung in der Schule anwesend sein darf, entscheidet die Schulleitung. Dabei ist von der Schulleitung – unbeschadet der §§ 3 Abs. 4 und 9 Abs. 3a des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 – festzulegen, ob eine Beaufsichtigung seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 SchUG kundzumachen.

Fernbleiben vom Unterricht und verspätetes Eintreffen

§ 6. (1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat die Schülerin bzw. der Schüler der Lehrkraft den Grund der Verspätung anzugeben.

(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:

  1. 1. für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schülerinnen und Schüler § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,
  2. 2. für der Berufsschulpflicht unterliegende Schülerinnen und Schüler § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985,
  3. 3. im Übrigen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes.

(3) Das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.

(4) Eine ärztliche Bestätigung ist nur eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung, die Ort und Datum der Ausstellung, den ausstellenden Arzt und die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, enthält. Wenn eine ärztliche Bestätigung nicht binnen fünf Unterrichtstagen ab dem Verlangen auf Vorlage erbracht wird, so liegt ein Fernbleiben ohne Rechtfertigung vor.

Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler

§ 7. (1) Die Schülerinnen und Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.

(2) Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

(3) Sie haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

(4) Sie haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.

(5) Sie haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

Sicherheitsbelehrungen

§ 8. Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist sie bzw. er nachweisbar zu ermahnen und ihr bzw. ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist sie bzw. er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem unentschuldigt ferngeblieben wurde.

Verständigungspflicht bei Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit

§ 9. Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler, sofern er bzw. sie volljährig ist.

Erziehungsmittel

§ 10. (1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:

  1. 1. bei positivem Verhalten der Schülerin oder des Schülers:

    Ermutigung,

    Anerkennung,

    Lob,

    Dank;

  1. 2. bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers:

Anleitung zur Reflexion

  • Aufforderung,
  • Zurechtweisung,
  • Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
  • beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
  • beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
  • Verwarnung.
  • Die genannten Erziehungsmittel können von der Lehrperson, vom Klassenvorstand und von der Schulleitung, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Sie sollen der Schülerin oder dem Schüler einsichtig sein und eine deren Erziehung fördernde Wirkung haben.

Verständigungspflicht bei Änderung wesentlicher Daten

§ 11. Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse der Schülerin oder des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die die Schülerin oder den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern die Schülerin oder der Schüler volljährig ist, trifft sie oder ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung ihrer oder seiner Wohnadresse und der wesentlichen ihre oder seine Person betreffenden Angaben.

3. Abschnitt

Aufmerksamkeit, Meldungen und Berichtswesen

Aufmerksamkeit

§ 12. (1) Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler, einer Lehrperson oder sonstigen Bediensteten der Schule ein Verhalten, körperliche oder psychische Symptome wahrgenommen werden, die auf das Erleben oder Ausüben von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt hindeuten, so dürfen die Mitglieder des Kinderschutzteams, die Schulleitung, Mitarbeiter des schulärztlichen Dienstes oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Schulpsychologie das Verhalten beobachten, Informationen über die Wahrnehmungen austauschen und über mögliche Maßnahmen reflektieren.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben auch unter Wahrung der Vertraulichkeit Wahrnehmungen Dritter zu prüfen. Insbesondere sind die bekanntgegebenen Wahrnehmungen unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen.

Meldung von Gefährdungen der Sicherheit

§ 13. (1) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, sind verpflichtet, eine Gefahr für die Sicherheit unverzüglich der Schulleitung zu melden.

(2) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule, Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, und Erziehungsberechtigte dürfen und sollen Ereignisse oder Umstände, die für Schülerinnen und Schüler eine Gefährdung durch physische, psychische oder sexualisierte Gewalt sein können, sowohl an das Kinderschutzteam herantragen als auch allenfalls der Schulleitung melden.

Dokumentations- und Informationspflichten

§ 14. (1) Über Wahrnehmungen und Gespräche gemäß § 13 dürfen die klassenführende Lehrperson und die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand, die Mitglieder des Kinderschutzteams und die Schulleitung Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen sind so zu verwahren, dass sie nur dem Aufzeichnenden, dem Kinderschutzteam und der Schulleitung zugänglich sind und ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann.

(2) Wenn aufgrund einer Wahrnehmung

  1. 1. einer Verhaltensänderung über einen längeren Zeitraum oder
  2. 2. einer physischen Gewalteinwirkung oder von Folgen einer solchen ohne nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Gründe

    die Ausübung von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt gegen eine Schülerin oder einen Schüler als wahrscheinlich betrachtet wird, so sind die Schulleitung und das Kinderschutzteam zu informieren. Die Schulleitung hat nachweislich die Schulbehörde und die Schulpsychologie zu informieren. Alle darüber zu erstellenden Aufzeichnungen und Dokumentationen sind so aufzubewahren, dass nur das Kinderschutzteam und die Schulleitung dazu Zugang haben und ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann.

(3) Aufzeichnungen und Dokumentationen sind mit Ablauf des Jahres, in welchem die oder der zuletzt geborene Schülerin oder Schüler, auf den sich die Aufzeichnungen und Dokumentationen beziehen, das 20. Lebensjahr vollendet hat, jedenfalls aber nach 30 Jahren ab Erstellung der letzten Aufzeichnung, zu vernichten. Sie sind bis dahin so zu verwahren, dass nur die Personen in den Funktionen gemäß Abs. 1 Zugang haben.

Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule

§ 15. (1) Schulfremde Personen, die nicht berechtigt sind sich in der Schule aufzuhalten oder gegen die Regeln über das Verhalten in der Schule verstoßen, können von der Schulleitung und allenfalls von mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule beauftragten Personen von der Schule verwiesen werden.

(2) Die Schulleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen das Betreten der Schule für bis zu einem Monat im Wiederholungsfall bis zu einem Semester, untersagen, ausgenommen Schülerinnen und Schülern, Personal der Schule und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden und des Schulerhalters. Bei Verstößen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden, Schulerhaltern und Körperschaften öffentlichen Rechts hat die Schulleitung den Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters über den oder die Verstöße zu informieren.

(3) Verstöße gegen Maßnahmen zur Sicherheit der Einrichtungen und des Schulbetriebs gemäß IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021 und andere Regelungen zur Sicherheit von Daten und informations- und kommunikationstechnologischen Einrichtungen und Anwendungen sind jedenfalls Verstöße gegen die Ordnung in der Schule.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form

§ 16. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Anwendung auf Schulcluster

§ 17. Diese Verordnung ist auf Schulcluster mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Schule auf alle Schulen eines Schulclusters anzuwenden ist, außer im Fall des § 2, in welchem sich der Begriff Schule jeweils auf eine bestimmte Schule des Schulclusters bezieht.

In- und Außerkrafttreten

§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2020, außer Kraft.

Anlage A

Verhaltenskodex

Schulen sind Lern- und Lebensräume, in denen Schülerinnen und Schüler sich angenommen und sicher fühlen und in denen die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen unterstützt wird. Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten gefördert und sollen bestärkt werden, für ihre Rechte auf körperliche und seelische Unversehrtheit einzutreten.

Alle am Schulleben Beteiligten, das sind Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sowie die Erziehungsberechtigten,

  1. * verstehen sich als Mitglieder einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft,
  2. * achten und respektieren die Persönlichkeit und Würde der anderen und
  3. * pflegen einen von gegenseitiger Wertschätzung, von Respekt und wechselseitigem Vertrauen geprägten Umgang,
  4. * gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um,
  5. * respektieren die persönlichen Grenzen anderer und unterlassen verbale oder nonverbale Verhaltensweisen, die die Würde anderer verletzen,
  6. * nehmen jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahr und reagieren angemessen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und
  7. * unterbinden diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten in Wort, Schrift oder Tat.

Polaschek

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)