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BGBl II 79/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

79. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, BGBl. II Nr. 272/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 329/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird der Betrag von „161 Euro“ durch den Betrag von „185 Euro“ ersetzt.

2. In § 1 Z 2 lit. a wird der Betrag von „133 Euro“ durch den Betrag von „153 Euro“ ersetzt.

3. In § 1 Z 2 lit. b wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „138 Euro“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „13 Euro“ durch den Betrag von „15 Euro“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von „32 Euro“ durch den Betrag von „37 Euro“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „187 Euro“ durch den Betrag von „215 Euro“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „161 Euro“ durch den Betrag von „185 Euro“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Betrag von „496 Euro“ durch den Betrag von „570 Euro“ ersetzt.

9. Der dem § 5 mit der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2022 angefügte Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

10. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 1, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2025 treten mit 1. Mai 2025 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 30. April 2025 gestellt worden ist.“

Sporrer

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