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BGBl II 76/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Verordnung: EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2025

76. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2025)

Aufgrund der §§ 6a Abs. 4 und 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024, wird, hinsichtlich des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 12, des § 15 und des § 18 Abs. 3 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, verordnet:

Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV), BGBl. II Nr. 64/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 198/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 123/2024“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 152/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 30/2024“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 66/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 84/2024“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

  1. „9a. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;“

6. In § 2 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 231/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 115/2024“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

  1. „12a. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 , ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, akkreditiert ist;“

8. In § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 168/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 31/2024“ ersetzt.

9. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Jahr 2025 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie

Fördercalls

Fördermittel

Fördersätze

Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Kategorie A: bis 10 kWpeak

Kategorie B:
> 10 kWpeak bis 20 kWpeak

Kategorie C:
> 20 kWpeak bis 100 kWpeak

Kategorie D:
> 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak

Kategorie A und B:

23.4.2025 – 8.5.2025

Kategorie C und D:
23.4.2025 – 8.5.2025

Kategorie A: 5 Mio. Euro

Kategorie B: 5 Mio. Euro

Kategorie C: 15 Mio. Euro

Kategorie D: 15 Mio. Euro

Kategorie A: 160 Euro/kWpeak

Kategorie B: 150 Euro/kWpeak

Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

150 Euro/kWh

Kategorie A und B:
23.6.2025 – 7.7.2025

Kategorie C und D:
23.6.2025 – 7.7.2025

Kategorie A: 2 Mio. Euro

Kategorie B:

2 Mio. Euro

Kategorie C: 4 Mio. Euro

Kategorie D: 4 Mio. Euro

Kategorie A: 160 Euro/kWpeak

Kategorie B: 150 Euro/kWpeak

Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

150 Euro/kWh

Kategorie A und B:

8.10.2025 – 22.10.2025

Kategorie C und D:
8.10.2025 – 22.10.2025

Kategorie A: 2 Mio. Euro

Kategorie B: 2 Mio. Euro

Kategorie C: 2 Mio. Euro

Kategorie D: 2 Mio. Euro

Kategorie A: 160 Euro/kWpeak

Kategorie B: 150 Euro/kWpeak

Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

150 Euro/kWh

Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG

(Engpassleistung bis 2 MW)

Kategorie A und B: 29.4.2025 – 3.6.2025

Kategorie A:
0,5 Mio. Euro

Kategorie B:
1,5 Mio. Euro

Engpassleistung bis 200 kW:

Kategorie A: 2.150 Euro/kW

Kategorie B: 3.800 Euro/kW

Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW:

Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie A und B: 24.6.2025 – 5.8.2025

Kategorie A: 1 Mio. Euro

Kategorie B: 1 Mio. Euro

Engpassleistung bis 200 kW:

Kategorie A: 2.150 Euro/kW

Kategorie B: 3.800 Euro/kW

Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW:

Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie A und B: 23.9.2025 – 18.11.2025

Kategorie A: 0,5 Mio. Euro

Kategorie B: 0,5 Mio. Euro

Engpassleistung bis 200 kW:

Kategorie A: 2.150 Euro/kW

Kategorie B: 3.800 Euro/kW

Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW:

Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)

Windkraftanlagen

(Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW)

28.4.2025 – 19.5.2025

0,5 Mio. Euro

Engpassleistung 20 kW bis 100 kW:

600 Euro/kW (maximal)

Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 500 Euro/kW (maximal)

1.9.2025 – 22.9.2025

0,5 Mio. Euro

Engpassleistung 20 kW bis 100 kW:

600 Euro/kW (maximal)

Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 500 Euro/kW (maximal)

Anlagen auf Basis von Biomasse
(Engpassleistung bis 50 kWel)

7.5.2025 – 21.5.2025

2 Mio. Euro

2.250 Euro/kWel (maximal)

10.9.2025 – 24.9.2025

2 Mio. Euro

2.250 Euro/kWel (maximal)

    

10. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher“

11. Dem § 6 werden folgende Abs. 6 bis 10 angefügt:

„(6) Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente:

  1. 1. Photovoltaikmodule 10%;
  2. 2. Wechselrichter 10%.

    Der Zuschlag darf insgesamt 20% nicht überschreiten.

(7) Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, erhöht sich der Investitionszuschuss für den Stromspeicher um einen Zuschlag von 10%.

(8) Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Abs. 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der in Anlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums order in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.

(9) Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Abs. 6 auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Abs. 1 oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Abs. 1 bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Abs. 6 anzuwenden.

(10) Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Abs. 8 in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.“

12. Die Einleitung des § 11 Abs. 2 lautet:

„Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 7 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:“

13. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 119/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 200/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 144/2024“ und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 187/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 133/2024“ ersetzt.

15. In § 12 Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 185/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 98/2024“ ersetzt.

16. In der Einleitung des § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 175/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 67/2024“ ersetzt.

17. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und 5 und die Einleitung des § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. 2. § 2 Abs. 1 Z 9a und 12a, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 6 bis 10, die Einleitung des § 11 Abs. 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; sie sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden.

    Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, anzuwenden.“

18. Der Verordnung wird folgende Anlage 1 angefügt:

„Anlage 1

Fertigungsschritte gemäß § 6 Abs. 8

Technische Komponente

Fertigungsschritte

Photovoltaikmodule

  1. Modulherstellung, bestehend aus der Eingangsinspektion, dem Hinzufügen einer Folie bzw. von Glas, dem String-Prozess (Löten), der Laminierung, der Verkabelung, der Montage des Rahmens (ausgenommen rahmenlose Module) und dem Testen des Moduls

Wechselrichter

  1. Bestückung der Leiterplatten
  2. Endfertigung, bestehend aus der Endmontage, der Endprüfung und der Verpackung

Stromspeicher

  1. Batteriezellenfertigung
  2. Fertigung des Batteriemoduls inklusive des Batteriemanagementsystems, bestehend aus der Montage der Hardware inklusive Bestückung, Verkabelung, Programmierung und Einbettung von Batteriezellen, Endmontage und Endprüfung
  

Hattmannsdorfer

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