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BGBl I 31/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

31. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3950/A AB 2499 S. 255 . BR: 11442 AB 11448 S. 965.)

31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. I Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2h wird die Wortfolge „im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 133 Millionen Euro“ ersetzt.

2. § 24 Abs. 1 Z 8 lit. a lautet:

  1. „a) im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder“.

3. In § 24 Abs. 2 entfällt das Wort „direkten“.

4. Dem § 53 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 6 Abs. 2h und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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