117. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 1a folgende Wortfolge angefügt:
„und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1b folgender Eintrag zu § 1c eingefügt:
„§ 1c. Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 18 betreffende Eintrag:
„§ 18. über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag zu § 20a eingefügt:
„§ 20a. Ersetzendes Scannen“
5. Der Überschrift des § 1a wird folgende Wortfolge angefügt:
„und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger“
6. Dem § 1a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.“
7. Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt:
„Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
§ 1c. Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.“
8. In § 4 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
9. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zu.“
10. In § 4a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „E ID“ durch den Ausdruck „E-ID“ ersetzt.
11. § 4a Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„In den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die Registrierung eines E-ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2023, entspricht, es sei denn der Registrierungsbehörde liegt bereits ein Lichtbild in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 vor, das nicht für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 vorgelegt wurde.“
12. In § 14a Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „E ID-Inhabers“ durch den Ausdruck „E-ID-Inhabers“ ersetzt.
13. § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt; das Wort „oder“ am Ende der Z 1 wird durch einen Punkt ersetzt.
14. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Ersetzendes Scannen
§ 20a. Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.“
15. Dem § 24 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 1a, § 1a Abs. 3, § 1c samt Überschrift, § 4 Abs. 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 14a Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 1, § 20a samt Überschrift und § 25 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 Z 2 außer Kraft.“
16. Dem § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach § 1c ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen.
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 letzter Satz zu schaffen.“
Van der Bellen
Nehammer
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