2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005, die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005
Auf Grund des § 62a des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2023, und des § 7 Abs. 1, § 8b Abs. 4 sowie § 59 Abs. 1 des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird verordnet:
Die Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Arzneimittel gemäß § 1 AMG und Tierarzneimittel gemäß Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG , ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43.“
2. In § 1 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 8 wird das Wort „und“ jeweils durch einen Beistrich ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
4. Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:
- „11. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse.“
5. Nach § 1 Abs. 4 Z 9 werden folgende Z 10 und 11 eingefügt:
- „10. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG und
- 11. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG,“
6. In § 1a wird die Wort- und Zeichenfolge „dem von der Österreichischen Apothekerkammer betriebenen Telefondienst mit der öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste 1455“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der telefonischen Gesundheitsberatung 1450“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 6 sowie § 54 Abs. 1 wird das Wort „Apothekengesetz“ jeweils durch die Abkürzung „ApoG“ ersetzt.
8. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind
- 1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
- 2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
- 3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
- 4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
- 5. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
- 6. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG und
- 7. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.“
9. § 5 Abs. 2 und 3 entfällt; die Abs. 4 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(7)“.
10. In § 5 Abs. 5 entfällt die Zeichenfolge „Abs. 1“.
11. In § 6 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.
12. In § 7 Abs. 1 und § 45 Abs. 3 wird nach dem Wort „Arzneibuchgesetz“ jeweils die Zahl „2012“ eingefügt.
13. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Arzneibuchgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 des Arzneibuchgesetzes 2012“ ersetzt.
14. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 5 Arzneibuchgesetz “ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 des Arzneibuchgesetzes 2012“ ersetzt.
15. In § 8 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Tierarzneimittelkontrollgesetzes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023“ ersetzt.
16. In § 8 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Arzneibuchgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Arzneibuchgesetzes 2012“ ersetzt.
17. In § 8 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „über Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes haben gemäß § 8 dieses Gesetzes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „haben gemäß § 69 TAMG“ ersetzt.
18. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abgabe im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Zustellung gemäß § 8a Abs. 1 ApoG“ ersetzt.
19. In § 10a entfällt die Wortfolge „auf Grund von Verschreibungen“.
20. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die
- 1. Zustellung von Arzneimitteln gemäß § 8a ApoG,
- 2. Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß § 8b ApoG,
- 3. Abgabe im Fernabsatz gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und
- 4. Hinterlegung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nach vorheriger persönlicher Beratung.“
21. § 13 Abs. 1 entfällt; die Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“.
22. In § 16 entfällt die Wortfolge „in Apotheken“ und wird nach dem Wort „Apotheker“ die Wort- und Zeichenfolge „/der Apothekerin“ eingefügt.
23. In § 20 Abs. 2 und 4 wird nach dem Wort „Arzneibuchgesetzes“ jeweils die Zahl „2012“ eingefügt; in Abs. 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
24. In § 24 Abs. 7 wird am Ende der Z 4 ein Punkt eingefügt.
25. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen (insbesondere im Zuge baulicher Maßnahmen) auf Antrag eine kurzzeitige und geringfügige Unterschreitung der Mindestgrößen gemäß Abs. 2 bewilligen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung nicht beeinträchtigt wird.“
26. Dem § 27 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Werden in einer öffentlichen Apotheke standardisierte Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG durchgeführt oder medizinische Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG erhoben, ist dafür ein geeigneter, die Vertraulichkeit und Hygiene wahrender Bereich vorzusehen.“
27. Die Bezeichnungen des 2. bis 8. Abschnitts des I. TEILS erhalten die Abschnittsbezeichnungen „3. Abschnitt“ bis „9. Abschnitt“.
28. Nach dem 1. Abschnitt des I. TEILS wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Dislozierte Abgabestellen
§ 33a. (1) Dislozierte Abgabestellen (§ 8b ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn
- 1. sich die dislozierte Abgabestelle im Versorgungsgebiet der Apotheke befinden soll,
- 2. sich in der Ortschaft, für die eine dislozierte Abgabestelle beantragt wird, keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke befindet,
- 3. dadurch auf Grund einer Wegersparnis oder besseren Erreichbarkeit die Arzneimittelversorgung wesentlich erleichtert wird,
- 4. geeignete Räumlichkeiten gemäß § 33d glaubhaft gemacht werden und
- 5. eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln sichergestellt ist.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen beizulegen:
- 1. Beschreibung des in Aussicht genommenen Standortes,
- 2. Konzept über die geplanten Abgabezeiten,
- 3. Konzept über die personelle und räumliche Einrichtung und Ausstattung.
§ 33b. In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass
- 1. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
- 2. den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.
§ 33c. Die Abgabezeiten sind nach Maßgabe des § 8b Abs. 4 Z 3 ApoG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen und auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Ein Vorrätighalten von Arzneimitteln außerhalb der Abgabezeiten ist unzulässig.
§ 33d. Dislozierte Abgabestellen müssen räumlich so beschaffen sein, dass sie nach Art, Größe, Lage und Einrichtung geeignet sind, die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe und das Vorrätighalten von Arzneimitteln unter Einhaltung der §§ 5 bis 8 und 10 zu gewährleisten. Insbesondere muss die Abgabestelle von anderen Betrieben getrennt und allgemein zugänglich sein.
§ 33e. Die Bewilligung zum Betrieb einer dislozierten Abgabestelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
- 1. die Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke gemäß § 19 ApoG zurückgenommen oder entzogen wird oder
- 2. die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 33a Abs. 1 nicht vorliegen oder wegfallen.“
29. In § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fachkräfte“ die Wortfolge „sowie ein verantwortlicher Leiter“ eingefügt.
30. In § 47 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „diese nicht mehr als 10 km entfernt ist“ durch die Wort- und Zeichenfolge „dem Patienten/der Patientin die benötigte Ware innerhalb einer Stunde übergeben werden kann“ ersetzt.
31. In § 53 Abs. 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
32. In § 54 Abs. 2 wird das Wort „Kranken“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Patienten/Patientinnen“, die Wort- und Zeichenfolge „und 2 Apothekengesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , 1a und 2 ApoG“ sowie das Wort „benötige“ durch das Wort „benötigte“ ersetzt.
33. In § 59 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1, 3 und 4“.
34. In § 60 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 14j Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 25 des Tierärztegesetzes (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021“ ersetzt.
35. § 60a Abs. 1 und 4 entfällt; die Abs. 2, 3, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(4)“.
36. In § 60a Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008, – mit Ausnahme des § 4b TAKG –“ durch die Abkürzung „TAMG“ ersetzt.
37. In § 60a Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „bis 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und 2“ ersetzt.
38. In § 60a Abs. 4 wird die Zeichenfolge „Abs. 3“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2“ ersetzt.
39. § 61 Abs. 7 entfällt.
40. In § 63 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 60 Abs. 9 und 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 67, 70 und 71 TAMG sowie § 60a“ ersetzt.
41. § 64 entfällt.
42. In § 65 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 7 Tierarzneimittelkontrollgesetz“ durch die Zeichenfolge „§ 60 TAMG“ ersetzt.
43. In der 1. Abschnittsüberschrift des II. Teils wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Apotheken,“ die Wort- und Zeichenfolge „Filialapotheken,“ eingefügt.
44. In § 67 Abs. 1 wird die Wortfolge „wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen,“ ersetzt.
45. In § 70 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 bis 7.
46. In § 72 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3.
47. § 76 entfällt.
48. Dem § 78 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 1 Abs. 1a, Abs. 2 Z 9 bis 11, Abs. 4 Z 8, 10 und 11, § 1a, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 bis 7, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 1 und 5, Abs. 2 Z 6 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 10a, § 11, § 13, § 16, § 20 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 7 Z 4, § 27 Abs. 2a und 11, der 2. Abschnitt des I. TEILS, die Bezeichnungen des 3. bis 9. Abschnitts des I. TEILS, § 34 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 6, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 60a, § 63, § 65 Abs. 1 und 3, die 1. Abschnittsüberschrift des II. Teils, § 67 Abs. 1, § 70 sowie § 72 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 2, § 61 Abs. 7, § 64, § 70 Abs. 2 bis 7, § 72 Abs. 2 und 3 sowie § 76 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Arzneimittelbetriebsordnung 2009
Auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie der §§ 48b, 62 Abs. 1 und 3, § 69a Abs. 2, § 70 Abs. 2 und § 71a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2023, wird verordnet:
Die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (AMBO 2009), BGBl. II Nr. 324/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 6, 6a und 14, § 7 Abs. 12a sowie § 30 Abs. 5a wird jeweils die Zeichenfolge „5a“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
2. Nach § 37 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 3 Abs. 6, 6a und 14, § 7 Abs. 12a sowie § 30 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird verordnet:
Die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Apothekengesetzes“ der Klammerausdruck „(ApoG)“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 und § 1a Abs. 1 wird die Wortfolge „des Apothekengesetzes“ jeweils durch die Abkürzung „ApoG“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „und Medizinprodukten“ eingefügt.
4. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse;“
5. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:
- „6. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG;
- 7. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.“
6. In § 2 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , 4, 6 und 7“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und das Wort „Absatz“ durch die Zeichenfolge „Abs.“ ersetzt; nach der Wortfolge „in der Offizin“ wird die Wort- und Zeichenfolge „sowie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 7“ eingefügt.
8. In § 4a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „in“ das Wort „der“ eingefügt.
9. In § 4a Abs. 1 Z 3, der Überschrift zu § 15a, § 15a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Apothekengesetz“ jeweils durch die Abkürzung „ApoG“ ersetzt.
10. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe gelten insbesondere Behinderung oder Erkrankung, die Betreuung des eigenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, die längerfristige Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder die fortgesetzte Absolvierung einer weiteren Ausbildung sowie die Verfassung einer Dissertation. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.“
11. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Verlängerung der Ausbildungszeit aufgrund von Nichtentsprechung bei der Fachprüfung für den Apothekerberuf werden die Dienstverhinderungen infolge Krankheit und Unfall zusätzlich aliquot angerechnet.“
12. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Pharmazie“ und wird das Wort „Absatz“ durch die Zeichenfolge „Abs.“ ersetzt.
13. In § 9 Abs. 2 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.“.
14. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfung darf nicht in der Ausbildungsapotheke stattfinden.“
15. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „bildet“ die Wort- und Zeichenfolge „– unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken –“ eingefügt.
16. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
- 1. Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren unter Bedachtnahme auf die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
- 2. die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
- 3. die Preisbildung (Taxierung) unter Einbeziehung der Kenntnisse über das Arzneibuch und
- 4. Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.“
17. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Abs. 3 zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.“
18. In § 12 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „der Aspirant“ durch die Wortfolge „Der Aspirant“ ersetzt.
19. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt und folgender zweiter Satz eingefügt:
„Sollte dies erforderlich sein, darf die praktische Prüfung nach Rücksprache mit der Prüfungskommission im Einzelfall um 30 Minuten verlängert werden.“
20. § 14 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten und Ziffern:
- – sehr gut (1),
- – gut (2),
- – befriedigend (3),
- – genügend (4) oder
- – nicht genügend (5).
(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, die sich aus den Einzelbeurteilungen der Prüferinnen/Prüfer ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Gesamtbeurteilung lautet:
- – ausgezeichnet befähigt,
- – gut befähigt,
- – befähigt oder
- – nicht befähigt.
Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.“
21. In § 14 Abs. 4 wird nach dem Wort „verwahrt“ die Wort- und Zeichenfolge „und können auf Anfrage im Beisein einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiters eingesehen werden“ eingefügt.
22. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verlängerung“ die Wortfolge „beträgt bei Nichtentsprechung in einem Gegenstand zumindest einen Monat und“ eingefügt.
23. In § 19 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2, § 1a Abs. 1, § 2, § 4a Abs. 1 Z 1 und 3, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 1 lit. a, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 1, § 15a samt Überschrift, § 16, § 19 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2025 treten zwölf Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
24. Die Anlage lautet:
Anlage 1
Rauch
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