3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung geändert wird (GuK-BAV-Novelle 2024)
Auf Grund des § 3a Abs. 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bis 4“ durch den Ausdruck „bis 7“ ersetzt.
2. § 3 lautet:
„§ 3. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst
- 1. 118 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung, davon
- a) 93 UE im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ und
- b) 25 UE im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“,
sowie
- 2. 48 Stunden praktische Ausbildung.“
3. In § 4 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:
- „6. Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten“
4. In § 13 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 2 Z 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.“
6. In der Anlage 2 entfällt im Kopf des Zeugnisses nach der Wortfolge „Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung“ die Wortfolge „sowie DVR-Nummer“.
7. Die Anlage 1 lautet:
Anlage 1
Rauch
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