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BGBl I 106/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024
106. (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272 . BR: AB 11560 S. 970 .)

106. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (90. Novelle)

2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (47. Novelle)

3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (47. Novelle)

4 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (44. Novelle)

5 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (16. Novelle)

6 Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (1. Novelle)

7 Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (14. Novelle)

8 Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (4. Novelle)

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (90. Novelle)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c wird das Wort „Dienstnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer/innen und ihnen nach § 1 Abs. 6 B-KUVG gleichgestellte Personen“ und das Wort „Dienstverhältnis“ durch den Ausdruck „(freien) Dienstverhältnis“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 1 Z 3 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:

  1. „d) die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer/innen der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliegen würden;“

3. § 7 Z 4 lit. o lautet:

  1. „o) die freien Dienstnehmer/innen nach § 1 Abs. 6 B-KUVG;“

4. Dem § 7 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. in der Pensionsversicherung überdies Lehrlinge, sofern sie nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versichert sind.“

5. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „ , Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen“ eingefügt.

6. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9“ und im § 16 Abs. 2 Z 1 der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 7“ jeweils durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 6“ ersetzt.

7. Im § 15 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „lit. a bis g“ der Ausdruck „sowie lit. j und k“ eingefügt.

8. Im § 19 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 und 4 entfallen.

9. Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,“ ersetzt.

10. Im § 28 Z 2 lit. d wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „ , Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen“ eingefügt.

11. Im § 30d Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 4 Z 3 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b“ ersetzt.

12. Im § 31b Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „seiner Mitglieder“ durch den Ausdruck „ihrer Mitglieder“ ersetzt.

13. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,,“ durch den Ausdruck „dem Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.

14. Im § 70a Abs. 1 wird der Ausdruck „Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen“ durch den Ausdruck „Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen,“ ersetzt.

15. Im § 74 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Versicherungsvertreter und Beiratsmitglieder“ durch den Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen“ ersetzt.

16. Im § 84 Abs. 3 Z 2 lit. b, 4 und 5 Z 2 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

17. § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz entfällt.

18. Im § 89 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „gewährt wird,“ der Ausdruck „im In- oder Ausland“ eingefügt.

19. § 117 Z 4 lit. a lautet:

  1. „a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 159);“

20. § 120 Z 3 letzter Satz entfällt.

21. Im § 136 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

22. In den §§ 154a Abs. 7 vorletzter Satz, 342e Abs. 1 und 447f Abs. 14 letzter Satz wird jeweils das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

23. Im § 155 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

24. § 159 samt Überschrift lautet:

„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 159. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 134 und 135 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach § 131.“

25. Im § 176 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021,“ ersetzt.

26. Im § 216 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

27. Im § 217 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „geboren oder durch die Ehe legitimiert“ durch den Ausdruck „oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren“ ersetzt.

28. Im § 225 Abs. 1 Z 2a wird der Ausdruck „und j“ durch den Ausdruck „sowie j und k“ ersetzt.

29. Im § 227a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

30. Im § 252 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „im Ausland“ der Ausdruck „nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,“ eingefügt.

31. Im § 258 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“ durch den Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde“ ersetzt.

32. Dem § 258 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

33. Im § 262a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

34. § 262a Abs. 3 lautet:

„(3) An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

35. Im § 286a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

36. § 286a Abs. 3 lautet:

„(3) An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

37. Im § 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

38. Im § 327 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und dem Übergangsgeld nach § 306“ eingefügt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und das Übergangsgeld nach § 306“ eingefügt.

39. § 343 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn die Ärztin/der Arzt oder eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihr/ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung der Vertragsärztin/des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Die Verpflichtung zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis besteht nicht, wenn diese die/den betroffene/n Gesellschafter/in binnen vier Wochen ab Eintritt des Auflösungsgrundes aus der Vertrags- Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.“

40. Im § 363 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984,“ durch den Ausdruck „dem Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.

41. Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „die auf Grund des § 92 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, erlassenen Ausführungsbestimmungen“ durch den Ausdruck „§ 240 des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

42. § 430 Abs. 3b letzter Satz entfällt.

43. § 431 samt Überschrift lautet:

„Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

§ 431. (1) Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

  1. 1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
  2. 2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
  3. 3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

    bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.“

44. Dem § 441c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Beschlüsse der Konferenz über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§ 460 Abs. 1), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

45. Nach § 441f wird folgender § 441g samt Überschrift eingefügt:

„Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

§ 441g. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.“

46. Im § 446a erster Satz wird der Ausdruck „durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (§ 446 Abs. 3) und dem Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (§ 446 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

47. Im § 447 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

48. Im § 447 Abs. 1a wird der Ausdruck „durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

49. In den §§ 447f Abs. 7a dritter Satz, Abs. 10 letzter Satz, Abs. 12 letzter Satz und Abs. 15, und 455 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Trägerkonferenz“ durch das Wort „Konferenz“ ersetzt.

50. Im § 447f Abs. 9 wird der Ausdruck „den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen nach § 447a“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

51. § 447i Abs. 5 lautet:

„(5) Die Überweisung der Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.“

52. Im § 455 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Generalversammlung“ durch das Wort „Hauptversammlung“ ersetzt.

53. Im § 460 Abs. 3a und Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 427“ ersetzt.

54. § 471i samt Überschrift lautet:

„Träger der Krankenversicherung

§ 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.“

55. Im § 538w Abs. 1 Z 2 lit. e wird der Ausdruck „Nr. 100/2018“ durch den Ausdruck „Nr. 98/2018“ ersetzt.

56. Im § 538z Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Überleitungsausschusses“ durch den Ausdruck „der Überleitungskonferenz“ ersetzt.

57. In der Überschrift zu § 727 wird der Ausdruck „Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes“ durch den Ausdruck „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes“ ersetzt.

58. Im § 728 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind,“.

59. In der Anlage 1 erhält die Nr. 5.2.3. die Nummernbezeichnung „5.2.4.“ und die bisherige Nr. 5.2.4. erhält die Nummernbezeichnung „5.2.5.“.

60. In der Anlage 1 erhalten die bisherigen Nrn. 6.2.12. bis 6.2.16. die Nummernbezeichnungen „6.2.11.“ bis „6.2.15.“

61. Nach § 802 wird folgender § 803 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (90. Novelle)

§ 803. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:

  1. 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i, 15 Abs. 5, 16 Abs. 2 Z 1, 19 Abs. 1 Z 2, 75a Abs. 3, 84 Abs. 3 Z 2 lit. b sowie 4 und 5 Z 2 lit. b, 86 Abs. 3 Z 2, 89 Abs. 1 Z 1, 117 Z 4 lit. a, 120 Z 3, 136 Abs. 4, 155 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 159 samt Überschrift, 216 letzter Satz, 217 Abs. 1 Z 1, 225 Abs. 1 Z 2a, 227a Abs. 4, 252 Abs. 2 Z 2, 258 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 324 Abs. 4, 327, 343 Abs. 3, 431 samt Überschrift, 441c Abs. 4, 447f Abs. 9, 449 Abs. 2, 460 Abs. 3a und 4, 471i samt Überschrift und 728 Abs. 2 zweiter Satz;
  2. 2. mit 1. Jänner 2025 die §§ 262a Abs. 1 und 3 sowie 286a Abs. 1 und 3;
  3. 3. rückwirkend mit 1. März 2024 die Nrn. 5.2.4., 5.2.5. und 6.2.11. bis 6.2.15 der Anlage 1;
  4. 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2024 § 70a Abs. 1;
  5. 5. rückwirkend mit 14. Oktober 2023 § 430 Abs. 3b;
  6. 6. rückwirkend mit 1. Juli 2021 die §§ 27 Abs. 1, 51 Abs. 1 Z 1 lit. c, 176 Abs. 1 Z 1, 363 Abs. 3 Z 2 und 365 Abs. 3;
  7. 7. rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die §§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d, 7 Z 4 lit. o und Z 5, 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 28 Z 2 lit. d, 30d Abs. 1 letzter Satz, 31b Abs. 2, 74 Abs. 3 Z 3, 154a Abs. 7, 342e Abs. 1, 441g samt Überschrift, 446a, 447f Abs. 7a dritter Satz, Abs. 10 letzter Satz, Abs. 12 letzter Satz, Abs. 14 letzter Satz und Abs. 15, 455 Abs. 3, 447i Abs. 5 und 455 Abs. 3 sowie die Überschrift zu § 727;
  8. 8. rückwirkend mit 1. Jänner 2019 die §§ 538w Abs. 1 Z 2 lit. e und 538z Abs. 1.

(2) § 19 Abs. 1 Z 3 und 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (47. Novelle)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Haftung“ der Ausdruck „oder Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.

2. § 35 Abs. 1 vierter und fünfter Satz entfällt.

3. Im § 36 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Pensionen“ der Ausdruck „bzw. Übergangsgelder“ eingefügt.

4. Im § 58 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „gewährt wird,“ der Ausdruck „im In- oder Ausland“ eingefügt.

5. § 92 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Heilmittel umfassen

  1. a. die notwendigen Arzneien
  2. b. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil der/s Versicherten (§ 86) ist nicht einzuheben. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Abs. 3 höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.“

6. Im § 92 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

7. Im § 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

8. § 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren.“

9. Im § 128 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012“ durch die Wortfolge „nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012“ ersetzt.

10. Im § 136 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“ durch den Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde“ ersetzt.

11. Dem § 136 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

12. Im § 144a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

13. § 144a Abs. 3 lautet:

„(3) An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“

14. Im § 156a Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „§ 294 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 151 Abs. 4“ ersetzt.

15. Im § 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

16. Im § 187 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und dem Übergangsgeld nach § 164“ eingefügt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und das Übergangsgeld nach § 164“ eingefügt.

17. Im § 377 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind,“.

18. Nach § 413 wird folgender § 414 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)

§ 414. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:

  1. 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 35 Abs. 1, 58 Abs. 1 Z 1, 92 Abs. 1, 2 und 4, 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 102 Abs. 2, 128 Abs. 2 Z 2, 136 Abs. 3 Z 1 und 5, 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 187 erster Satz sowie 377 Abs. 2 zweiter Satz;
  2. 2. mit 1. Jänner 2025 § 144a Abs. 1 und 3;
  3. 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2024 die §§ 2 Abs. 1 Z 3, 36 Abs. 1 und 92 Abs. 1 und 2;
  4. 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2020 § 156a Abs. 5 Z 2.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (47. Novelle)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch den Ausdruck „Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 1 Z 1a wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

4. Im § 20 Abs. 8 Einleitung wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

5. Im § 33c Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Pensionen“ der Ausdruck „bzw. Übergangsgelder“ eingefügt.

6. Im § 54 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „gewährt wird,“ der Ausdruck „im In- oder Ausland“ eingefügt.

7. Im § 80 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) für die Dauer einer Chemo- oder Strahlentherapie nach Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers, wobei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers, die Art und Frequenz der Leistungserbringung, gesundheitliche Zielvorgaben und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten zu berücksichtigen sind.“

8. Im § 86 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Abs. 3 höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.“

9. Im § 86 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

10. § 97 Abs. 4 lautet:

„(4) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und 88 gewährt.“

11. Im § 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

12. Im § 118b Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden“ durch den Ausdruck „wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG entrichtet wurden“ ersetzt.

13. Im § 119 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012“ durch die Wortfolge „nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012“ ersetzt.

14. Im § 127 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“ durch den Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde“ ersetzt.

15. Dem § 127 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

16. Im § 135a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

17. § 135a Abs. 3 lautet:

„(3) An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

18. Im § 147a Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „§ 294 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 142 Abs. 4“ ersetzt.

19. Im § 149q Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „geboren oder durch die Ehe legitimiert“ durch den Ausdruck „oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren“ ersetzt.

20. Im § 149t wird folgender Satz angefügt:

„Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

21. Im § 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

22. Im § 175 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und dem Übergangsgeld nach § 156“ eingefügt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und das Übergangsgeld nach § 156“ eingefügt.

23. Im § 370 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind,“.

24. In Anlage 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021)“ ersetzt.

25. In Anlage 2 Z 10 wird der Ausdruck „Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch den Ausdruck „Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

26. Nach § 408 wird folgender § 409 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)

§ 409. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:

  1. 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 54 Abs. 1 Z 1, 80 Abs. 4 lit. c und d, 86 Abs. 2 letzter Satz und 4, 97 Abs. 4, 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 118b Abs. 1, 119 Abs. 2 Z 2, 127 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 149t letzter Satz, 149q Abs. 1 Z 1, 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 175 sowie 370 Abs. 2 zweiter Satz;
  2. 2. mit 1. Jänner 2025 § 135a Abs. 1 und 3;
  3. 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2024 § 33c Abs. 1;
  4. 4. rückwirkend mit 1. Juli 2021 die §§ 2 Abs. 1 und 20 Abs. 8 sowie die Anlage 2 Z 1 und 10;
  5. 5. rückwirkend mit 1. Jänner 2020 § 147a Abs. 5 Z 2.

(2) § 5 Landarbeitsgesetz 1984 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (44. Novelle)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;“

2. Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „ , Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen“ eingefügt.

3. Im § 3 Z 3 wird der Ausdruck „Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld“ durch den Ausdruck „Geldleistung“ ersetzt.

4. § 26a Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 6 versicherte/n Versicherungsvertreter/in, Senior/inn/envertreter/in und Behindertenvertreter/in in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die Versicherungsanstalt;“

5. Im § 35 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Anspruchsberechtigte“ der Ausdruck „im In- oder Ausland“ eingefügt.

6. § 52 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 76);“

7. Im § 64 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Abs. 3 höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.“

8. Im § 68 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3, 3a, 3b, 4 und 6 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 149 Abs. 3, 3a, 3b und 4 ASVG“ ersetzt.

9. § 76 samt Überschrift lautet:

„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 76. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach § 59.“

10. Im § 114 Abs. 1 wird der Ausdruck „durch die Ehe ein Kind legitimiert“ durch den Ausdruck „vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren“ ersetzt.

11. Dem § 114a wird folgender Satz angefügt:

„Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

12. § 139 Abs. 2a letzter Satz entfällt.

13. § 140 samt Überschrift lautet:

„Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

§ 140. (1) Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 136 hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

  1. 1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
  2. 2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
  3. 3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

    bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.“

14. Im § 153 Abs. 2a wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.

15. § 153 Abs. 3 entfällt.

16. Im § 154 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 27 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Versicherungsanstalt im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung der Versicherungsanstalt ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung der Versicherungsanstalt sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“

17. Nach § 289 wird folgender § 290 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (44. Novelle)

§ 290. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:

  1. 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 3 Z 3, 52 Z 3 lit. a, 64 Abs. 2 letzter Satz, 68 Abs. 3, 76 samt Überschrift, 114 Abs. 1, 114a letzter Satz, 140 samt Überschrift, 153 Abs. 2a und 154 Abs. 1a;
  2. 2. rückwirkend mit 14. Oktober 2023 § 139 Abs. 2a;
  3. 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 Z 4 und 26a Abs. 2 Z 1.

(2) § 153 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (16. Novelle)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 5 Z 3 werden nach dem Wort „Familienhospizkarenz“ der Ausdruck „ , Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und Zeiten der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt“ eingefügt sowie der Ausdruck „§§ 14a und 14b“ durch den Ausdruck „§§ 14a bis 14e“ und der Ausdruck „§ 78d“ durch den Ausdruck „§§ 50e, 75a und 78d“ ersetzt.

2. Im § 7 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ der Klammerausdruck „(gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 und 5)“ eingefügt.

3. Im § 7 Z 3 werden nach dem Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3)“ der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension nach § 25 Abs. 4 und 5“ und nach dem Ausdruck „§ 9 Abs. 2“ der Klammerausdruck „(gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 bis 6)“ eingefügt.

4. Nach § 35 wird folgender § 36 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (16. Novelle)

§ 36. Die §§ 4 Abs. 5 Z 3 sowie 7 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (1. Novelle)

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 3 wird nach dem Wort „Selbständigen“ der Klammerausdruck „(SVS)“ angefügt.

2. § 24 Abs. 2a siebenter Satz entfällt.

3. § 25 samt Überschrift lautet:

„Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

§ 25. (1) Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 21 hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

  1. 1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
  2. 2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
  3. 3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.“

4. Im § 26 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 5“ und im § 27 Abs. 3 der Ausdruck „§ 53 Abs. 6“ jeweils durch den Ausdruck „§ 53 Abs. 7“ ersetzt.

5. Im § 34 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

6. § 34 Abs. 5 entfällt.

7. Im § 35 erster Satz wird der Ausdruck „durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

8. In den §§ 41 Abs. 3 und 42 Abs. 2 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 13)“ durch den Klammerausdruck „(§ 14)“ ersetzt.

9. In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.

10. Im § 53 Abs. 10 erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 230 Abs. 3a GSVG (§ 218 Abs. 3a BSVG)“ und nach dem Ausdruck „§ 230 Abs. 3b GSVG (§ 218 Abs. 3b BSVG)“ jeweils der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.

11. Nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (1. Novelle)

§ 57. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:

  1. 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 25 samt Überschrift, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 41 Abs. 3 und 42 Abs. 2;
  2. 2. rückwirkend mit 14. Oktober 2023 § 24 Abs. 2a;
  3. 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die §§ 35 und 53 Abs. 10 sowie die Überschriften zu § 3 und zu Abschnitt II des Dritten Teiles.

(2) § 34 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (14. Novelle zum SV-EG)

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. „NVG 2020“

    das Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, in der jeweils geltenden Fassung;“

2. Im § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.“

3. Im § 2 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „NVG 1972“ durch den Ausdruck „NVG 2020“ ersetzt.

4. Im § 8a wird der Ausdruck „§ 59 NVG“ durch den Ausdruck „§ 66 NVG 2020“ ersetzt.

5. Nach § 9n wird folgender § 9o angefügt:

§ 9o. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:

  1. 1. rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 1 Abs. 3;
  2. 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 lit. b und 8a.“

Artikel 8

Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (4. Novelle zum EUB-SVG)

Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – EUB-SVG, BGBl. I Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 7 wird der Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem NVG 1972“ durch die Wortfolge „Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020), BGBl. I Nr. 100/2018,“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. Es sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die für Zeiten entrichtet wurden, für die auf Grund der Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bereits ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG oder § 172 GSVG oder § 164 BSVG an den Dienstgeber oder auf Grund einer Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 ein Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates oder auf Grund einer Aufnahme in die Vorsorge nach dem NVG 2020 ein Überweisungsbetrag nach § 70 NVG 2020 an die Versorgungsanstalt für das österreichische Notariat geleistet worden ist.
  2. 2. Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3, oder für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 zu leisten ist, gilt der nach § 311 ASVG oder § 69 NVG 2020 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensionsversicherung.“

3. § 2 Abs. 4 Z 5 lautet:

  1. „5. Für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die nach § 4 ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972 oder § 70 NVG 2020.“

4. § 4 samt Überschrift lautet:

„Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 4. (1) Wird eine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, oder im unmittelbaren Anschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bedienstete aufgenommen, so hat die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 69 NVG 2020 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Vorsorge nach § 70 NVG 2020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 44 Abs. 1 Z 2 NVG 2020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

(2) Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.“

5. § 6 letzter Satz lautet:

„Im Falle der Verrechnung eines Ruhe (Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe (Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.“

6. Im § 7 wird der Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem NVG 1972“ durch den Ausdruck „Vorsorge nach dem NVG 2020“ ersetzt.

7. Im § 9 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 63 NVG 1972“ der Ausdruck „oder nach § 69 NVG 2020“ eingefügt.

8. Im § 12 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem NVG 1972“ durch den Ausdruck „Vorsorge nach dem NVG 2020“ ersetzt.

9. Im § 12 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem NVG 1972“ durch den Ausdruck „Vorsorge nach dem NVG 2020“ ersetzt.

10. § 13 samt Überschrift lautet:

„Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt

§ 13. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 70 NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 2020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.“

11. Nach § 19 wird folgender § 19a angefügt:

§ 19a. Die §§ 1 Z 7, 2 Abs. 4 Z 1 und 2, 2 Abs. 4 Z 5, 4 samt Überschrift, 6 letzter Satz, 7, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 Z 1 lit. b, 12 Abs. 3 Z 2 lit. c und 13 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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