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§ 70 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Aufnahme in die Vorsorge

§ 70.

Scheidet eine in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG versicherte Person aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird sie in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen, so sind die Bestimmungen des ASVG, des GSVG bzw. des BSVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. an die Stelle des Dienstgebers tritt die Versorgungsanstalt und an die Stelle der Pensionsversorgung die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz; die Anrechnung von Zeiten als Versorgungszeiten nach diesem Bundesgesetz ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig;
  2. 2. als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt, wenn für seine Zahlung
  1. a) ein Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte allgemeine Beitragsgrundlage;
  2. b) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage;
  3. c) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210796

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