Mitwirkungsverpflichtung
§ 92.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV‑Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232711
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