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BGBl II 168/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

168. Verordnung: Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

168. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung geändert wird

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

1. § 3 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2. das Kostenblatt gemäß § 3a zu verwenden und“

2. In § 3 Abs. 4 entfällt die bisherige Z 3 und erhält die bisherige Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. (1) Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.

(2) Im Kostenblatt sind

  1. 1. der Preis der Vermittlungstätigkeit,
  2. 2. Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
  3. 3. Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
  4. 4. Zahlungsmodalitäten und
  5. 5. Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,

    transparent darzustellen.“

4. § 4 samt Überschrift lautet:

„Information vor Abschluss des Organisationsvertrages

§ 4. (1) Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:

  1. 1. die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (§ 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,
  3. 3. die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  4. 4. die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags,
  5. 5. den Inhalt des Kostenblattes gemäß § 3a Abs. 2 und
  6. 6. ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet.

(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Personenbetreuer vor Abschluss des Organisationsvertrages zu übermitteln.“

5. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. die Fälligkeit und die Höhe des Preises aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten und die Zahlungsmodalitäten,“

6. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Inkassovollmacht

§ 5a. (1) Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber

  1. 1. der betreuungsbedürftigen Person oder
  2. 2. der Person, mit der der Personenbetreuer zugunsten der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat,

    ist zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer im Einzelnen auszuverhandeln.

(2) Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung auszufolgen.

(3) In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Inkassovollmacht jederzeit beendet werden kann.“

7. § 8 samt Überschrift lautet:

„Aufklärung

§ 8. (1) Der Vermittler muss Interessenten

  1. 1. über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen,
  2. 2. über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
  3. 3. den Inhalt des Kostenblattes gemäß § 3a Abs. 2 aufklären.

(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Interessenten vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu übermitteln.“

8. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Auf Organisationsverträge, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung von BGBl. II Nr. 168/2024 abgeschlossen worden sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2015 weiter anzuwenden.

(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 168/2024 tritt am 1. September 2024 in Kraft.“

Kocher

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