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BGBl II 397/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

397. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

397. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung) ausüben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1. „Vermittler“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 GewO 1994) berechtigt sind,
  2. 2. „Personenbetreuer“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994) berechtigt sind,
  3. 3. „betreuungsbedürftige Personen“ Personen, die die Tätigkeit eines Vermittlers (§ 161 GewO 1994) in Anspruch nehmen,
  4. 4. „Organisationsvertrag“ der Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer,
  5. 5. „Vermittlungsvertrag“ der Vertrag zwischen dem Vermittler und der betreuungsbedürftigen Person oder einer Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließt.

2. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

Allgemeine Pflichten

§ 3. (1) Vermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Insbesondere ist es ihnen untersagt, Personen zu vermitteln, die nicht zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung berechtigt sind oder deren Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 ruht.

(2) Vermittler haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl der betreuungsbedürftigen Person zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen, wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist es ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung entgegenzunehmen.

(3) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung ist nur auf ausdrückliche, an den Vermittler gerichtete, Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.

(4) Der Vermittler hat in seinem Geschäftsverkehr, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt,

  1. 1. auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen,
  2. 2. den Preis der Vermittlertätigkeit anzugeben,
  3. 3. die Leistungsinhalte der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten transparent darzustellen und
  4. 4. im Fall von angegebenen Preisbeispielen die Gesamtkosten für sämtliche Leistungsinhalte sowie für den Fall, dass diese Praxisbeispiele eine allfällige Förderung zur 24-Stunden-Betreuung gem. § 21b Bundespflegegeldgesetz beinhalten bzw. mit einer solchen geworben wird, die Voraussetzungen für diese Förderung anzugeben.

(5) Der Vermittler hat in seiner Werbung auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen und eine Telefonnummer oder eine Internetadresse anzuführen, unter der bzw. auf der die im Abs. 4 Z 2 bis 4 genannten Informationen abgerufen werden können.

(6) Vermittler haben sich im Geschäftsverkehr jeder irreführenden Information, insbesondere zu Leistungsinhalten und Preisen, im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.

3. Abschnitt

Vermittler, Personenbetreuer

Information vor Abschluss des Organisationsvertrages

§ 4. Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:

  1. 1. die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (§ 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,
  3. 3. die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
  4. 4. die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags.

Organisationsvertrag

§ 5. (1) Der Organisationsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen.

(2) Der Organisationsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragspartner,
  2. 2. den Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses,
  3. 3. eine transparente Darstellung der Leistungsinhalte, einschließlich der Angaben zu den laufenden Leistungen, sofern solche zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer vereinbart wurden (wie zB Unterstützung bei der An- und Abreise, Unterstützung bei der Bereinigung von Konflikten zwischen vermitteltem Personenbetreuer und betreuungsbedürftiger Person, Unterstützung bei der Organisation der Vertretung im Verhinderungsfall),
  4. 4. die Fälligkeit und die Höhe des Preises, aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten, die Zahlungsmodalitäten sowie die Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für den Personenbetreuer hat,
  5. 5. Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei vorzusehen ist, dass der Organisationsvertrag durch den Tod des Personenbetreuers aufgehoben wird und der zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung Berechtigte ein im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann, und
  6. 6. Angabe eines in einem zeitlich angemessenen Ausmaß erreichbaren Ansprechpartners des Vermittlers.

(3) Die einzelnen Inhalte sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

Dokumentation

§ 6. Die auf Basis des Organisationsvertrags vom Vermittler erbrachten laufenden Leistungen (§ 5 Abs. 2 Z 3) sind regelmäßig zu dokumentieren und dem Personenbetreuer auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.

4. Abschnitt

Vermittler, betreuungsbedürftige Person

Bedarfserhebung

§ 7. (1) Der Vermittler muss vor Abschluss des Vermittlungsvertrags:

  1. 1. den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation der betreuungsbedürftigen Person vor Ort erheben und
  2. 2. prüfen, ob der im konkreten Fall für die Vermittlung vorgesehene Personenbetreuer den gemäß Z 1 festgestellten Betreuungsbedarf decken kann.

(2) Der Vermittler hat die Ergebnisse der Erhebungen (Z 1) und der Prüfung (Z 2) zu dokumentieren und der betreuungsbedürftigen Person und dem Vertragspartner, sofern sich dieser von der betreuungsbedürftigen Person unterscheidet, auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.

Aufklärung

§ 8. Der Vermittler muss Interessenten

  1. 1. über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen,
  2. 2. über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
  3. 3. über die vom Vermittler angebotenen Leistungen unter Angabe der Kosten aufklären, wobei dies auf Verlangen schriftlich zu erfolgen hat.

Vermittlungsvertrag

§ 9. (1) Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat der betreuungsbedürftigen Person oder der Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließt eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen.

(2) Der Vermittlungsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. den Namen (Firma) und die Anschrift der Vertragspartner,
  2. 2. den Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses,
  3. 3. eine transparente Darstellung der Leistungsinhalte, einschließlich der Angaben zu den laufenden Leistungen, sofern solche zwischen dem Vermittler und der betreuten Person vereinbart wurden (wie zB die regelmäßige Überprüfung, ob sich der gemäß § 7 Abs. 1 erhobene Betreuungsbedarf geändert hat und die Durchführung einer entsprechenden Beratung, die Unterstützung bei der Bereinigung von Konflikten zwischen vermitteltem Personenbetreuer und betreuungsbedürftiger Person, Organisation eines Vertreters im Verhinderungsfall),
  4. 4. die Fälligkeit und die Höhe des Preises, aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten, die Zahlungsmodalitäten sowie die Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für den Personenbetreuer hat,
  5. 5. Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei vorzusehen ist, dass der Vermittlungsvertrag durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person aufgehoben wird und der zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung Berechtigte ein im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann, und
  6. 6. Angabe eines in einem zeitlich angemessenen Ausmaß erreichbaren Ansprechpartners des Vermittlers.

(3) Die einzelnen Inhalte sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

Dokumentation

§ 10. Die auf Basis des Vermittlungsvertrags vom Vermittler erbrachten laufenden Leistungen (§ 9 Abs. 2 Z 3) sind regelmäßig zu dokumentieren und dem Vertragspartner auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.

5. Abschnitt

Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Regelungen sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

(2) Bestehende Dokumentationen sind im Sinne der §§ 6, 7 Abs. 2 und 10 zugänglich zu machen. Sie müssen nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergänzt werden.

Mitterlehner

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