167. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises und zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
Auf Grund des § 5 Abs. 4 und des § 6 Abs. 3 des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anpassung des oberen Referenzenergiepreises
§ 1. (1) Der in § 5 Abs. 3 Z 2 des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2023, festgesetzte obere Referenzenergiepreis wird mit 25 Cent/kWh festgelegt.
(2) Der obere Referenzenergiepreis gemäß Abs. 1 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung für die Berechnung des Stromkostenzuschusses heranzuziehen.
Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
§ 2. (1) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.
(2) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Jänner 2025 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Gewessler
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