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BGBl II 124/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

124. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

124. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung - LF-BRWO)

Auf Grund des § 369 Z 1 und 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Betriebsrat

§ 1.

Errichtung von Betriebsräten

§ 2.

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

§ 3.

Stichtag

§ 4.

Wahlgrundsätze

§ 5.

Recht auf briefliche Stimmabgabe

§ 6.

Aktives Wahlrecht

§ 7.

Aktives Wahlrecht bei getrennten Betriebsräten

§ 8.

Passives Wahlrecht

§ 9.

Wahlvorstand

§ 10.

Zeitpunkt der Wahl des Wahlvorstandes

§ 11.

Bekanntgabe und Wahlvorschläge

§ 12.

Tätigkeit des Wahlvorstandes

§ 13.

Vorbereitung der Wahl

§ 14.

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15.

Wählerliste

§ 16.

Wahltermin

§ 17.

Wahlort

§ 18.

Wahlkommission

§ 19.

Wahlkundmachung

§ 20.

Wahlvorschläge

§ 21.

Behandlung der Wahlvorschläge

§ 22.

Einheitlicher Stimmzettel

§ 23.

Wahlkarte

§ 24.

Wahlzeugen

§ 25.

Stimmabgabe

§ 26.

Stimmabgabe mit Wahlkarte

§ 27.

Stimmauszählung

§ 28.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 29.

Zuteilung an Wahlwerberinnen und Wahlwerber

§ 30.

Wahl bei einem Wahlvorschlag

§ 31.

Ersatzmitglieder

§ 32.

Wahlakten

§ 33.

Verständigung der Gewählten

§ 34.

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 35.

Anfechtung

§ 36.

Nichtigkeit der Wahl

§ 37.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Abschnitt 2
Zentralbetriebsrat

§ 38.

Errichtung von Zentralbetriebsräten

§ 39.

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 40.

Wahlgrundsätze

§ 41.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 42.

Wahlvorstand

§ 43.

Zeitpunkt der Bestellung

§ 44.

Vorsitz

§ 45.

Vorbereitung der Wahl

§ 46.

Wahltag und Wahlort

§ 47.

Wahlvorschläge

§ 48.

Stimmgewichtung

§ 49.

Durchführung der Wahl

Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen

§ 50.

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 51.

Fristenberechnung

§ 52.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Anlage 1

Muster für die Liste der Wählerinnen und Wähler

Anlage 2

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

Anlage 3

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen

Anlage 4

Muster einer Wahlkundmachung

Anlage 5

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

Anlage 6

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Anlage 7

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

Abschnitt 1

Betriebsrat

Errichtung von Betriebsräten

§ 1. (1) In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 291 LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) In bäuerlichen Betrieben (§ 282 Abs. 3 LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 2 Abs. 3 LAG), beschäftigt sind.

(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 291 Abs. 2 LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 281 Abs. 4 LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

§ 2. (1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis 9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 Mitglied;

10 bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

20 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

101 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

201 bis 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

301 bis 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

401 bis 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

501 bis 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

601 bis 700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

701 bis 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

801 bis 900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

901 bis 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

1 001 bis 1 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

1 401 bis 1 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

1 801 bis 2 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 16 Mitglieder;

für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 31) zu wählen.

Stichtag

§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluss.

Wahlgrundsätze

§ 4. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 37) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Recht auf briefliche Stimmabgabe

§ 5. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 23 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 26) berechtigt.

Aktives Wahlrecht

§ 6. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Aktives Wahlrecht bei getrennten Betriebsräten

§ 7. Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte) erforderlich.

Passives Wahlrecht

§ 8. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.

(3) Nicht wählbar sind:

  1. 1.
    1. a) die Ehegattin bzw. der Ehegatte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    2. b) die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    3. c) die Kinder und Enkel der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
    4. d) die Kinder und Enkel der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    5. e) die Eltern und Großeltern der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    6. f) die Eltern und Großeltern der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    7. g) die Geschwister der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
    8. h) die Geschwister der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    9. i) Personen, die zur Betriebsinhaberin bzw. zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    1. 2. in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder die eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder eine Angestellte bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

(6) Die Wiederwahl ist zulässig.

Wahlvorstand

§ 9. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.

(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 37 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.

Zeitpunkt der Wahl des Wahlvorstandes

§ 10. (1) In neu errichteten Betrieben hat die Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zu wählen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen, dass der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen.

Bekanntgabe und Wahlvorschläge

§ 11. (1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist von der Einberuferin bzw. vom Einberufer (§ 287 LAG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat unverzüglich die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind der Einberuferin bzw. dem Einberufer spätestens drei Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung.

(3) Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidatinnen und Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.

(4) Die ersten drei Kandidatinnen und Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.

Tätigkeit des Wahlvorstandes

§ 12. (1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs. 4) und den voraussichtlichen Wahltag (die voraussichtlichen Wahltage) unverzüglich der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.

(3) Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.

(4) Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.

Vorbereitung der Wahl

§ 13. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.

(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu entheben. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.

(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 362 und § 363 LAG sinngemäß.

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 14. (1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tage nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, den Tag des Eintrittes in den Betrieb, sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.

(2) Für alle Stimmberechtigten, die ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber auf Anforderung des Wahlvorstandes die Wohnadressen ehestmöglich, aber jedenfalls so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Fristen gemäß § 23 Abs. 1 und 5 vom Wahlvorstand eingehalten werden können.

(3) Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen bzw. Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wählerliste

§ 15. (1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er

  1. 1. jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind, und
  2. 2. jene einfügt, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen.

(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jede bzw. jeder Wahlberechtigte bei der bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

Wahltermin

§ 16. (1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung nach § 19) abgeschlossen ist.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

Wahlort

§ 17. Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst im Betrieb liegen.

Wahlkommission

§ 18. (1) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.

(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihre Vorsitzende bzw. ihr Vorsitzender zu bezeichnen.

(3) Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26 Abs. 1).

Wahlkundmachung

§ 19. (1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

  1. 1. den Tag (die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;
  2. 2. den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;
  3. 3. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;
  4. 4. den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
  5. 5. die Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen;
    1. 6.
      1. a) die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten,
      2. b) die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern zu enthalten hat, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind,
      3. c) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben werden müssen, wobei auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
  6. 7. die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen werden;
  7. 8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
  8. 9. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 25);
  9. 10. ein Hinweis auf den einheitlichen Stimmzettel (§ 22);
  10. 11. die Bestimmung, dass Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und dass sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postweg einsenden können (§§ 23 und 26);
  11. 12. allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 11 genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (§ 23 Abs. 6);
  12. 13. den Hinweis, dass Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleiben, wenn sie die ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt.

(3) Die Wahlkundmachung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.

Wahlvorschläge

§ 20. (1) Wählergruppen, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Der Wahlvorschlag muss

  1. 1. von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei auf die erforderliche Zahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
  2. 2. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
  3. 3. einen der Unterzeichneten als Vertreterin bzw. Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls die bzw. der Erstunterzeichnete als Vertreterin bzw. Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.

(4) Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.

(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(6) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Behandlung der Wahlvorschläge

§ 21. (1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung von der Vertreterin bzw. vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. Im Übrigen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Überreichung ihre Unterschriften nicht mehr zurückziehen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keine wählbaren Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 1 dar.

(4) Weist der Wahlvorschlag keine Bezeichnung auf, so hat der Wahlvorstand die Vertreterin bzw. den Vertreter des Wahlvorschlages aufzufordern, eine Wahlvorschlagsbezeichnung bekanntzugeben. Kommt die Vertreterin bzw. der Vertreter des Wahlvorschlages dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Wahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin bzw. dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(6) Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen oder anzuschlagen (§ 11 Abs. 1).

Einheitlicher Stimmzettel

§ 22. (1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).

(2) Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Wahlvorstand unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.

(3) Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.

(4) Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Wahlkarte

§ 23. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag der bzw. des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus eine auf den Namen der bzw. des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.

(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten eine Beobachterin bzw. einen Beobachter zu entsenden. Der Wahlvorstand hat den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.

(3) Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.

(4) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen. Der Wahlkarte ist ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel, ein wie für die übrigen Wählerinnen und Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 25 Abs. 3) sowie ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.

(6) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, dass für eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen.

Wahlzeugen

§ 24. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namhaft gemacht werden.

Stimmabgabe

§ 25. (1) Der Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerin bzw. der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im Übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471.

(2) Die Wahl wird, soweit § 26 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur von der Wählerin bzw. vom Wähler allein betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlvorstand. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

(3) Die Wählerin bzw. der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) ihren bzw. seinen Namen zu nennen, worauf ihr bzw. ihm von der bzw. vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das gleiche gilt für die von der bzw. vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat die Wählerin bzw. der Wähler den ausgefolgten Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist der bzw. dem Vorsitzenden zu übergeben, die bzw. der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens der Wählerin bzw. des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde der bzw. dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist sie bzw. er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie bzw. er die ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.

(4) Im Zweifel hat die Wählerin bzw. der Wähler ihre bzw. seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeuginnen bzw. Zeugen) nachzuweisen.

(5) Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Sie bzw. er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (§ 20 Abs. 4) oder durch Angabe einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.

(6) Der Stimmzettel (§ 22) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.

(7) Verwendet eine Wählerin bzw. ein Wähler bei seiner Stimmabgabe einen anderen als den ausgefolgten Stimmzettel, so ist die Wahl trotzdem gültig. Dieser Stimmzettel soll in der Größe dem ausgefolgten Stimmzettel entsprechen.

(8) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist, oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist ferner ungültig, wenn er auf eine Wahlwerberin bzw. einen Wahlwerber lautet, die bzw. der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.

Stimmabgabe mit Wahlkarte

§ 26. (1) Wahlberechtigte, denen gemäß § 23 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und dem Wahlvorstand im Postweg einzusenden oder persönlich zu übergeben.

(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.

(3) Die bzw. der Vorsitzende (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihr bzw. ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluss aufzubewahren.

(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 25 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 2), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 25 Abs. 3) mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für die betreffende Wahlberechtigte bzw. den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls ungeöffnet von der bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Stimmauszählung

§ 27. (1) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wählerinnen und Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 25 Abs. 5 bis 8) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 18) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 28. (1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(2) Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, dass zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das Los.

Zuteilung an Wahlwerberinnen und Wahlwerber

§ 29. (1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.

(2) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste sie bzw. er sich entscheidet. Auf den anderen Listen wird sie bzw. er nach Abgabe dieser Erklärung gestrichen. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der gleichzeitig auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe sie bzw. er sich entscheidet. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(4) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes ist, auf einem Wahlvorschlag als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, ob sie bzw. er das Mandat annimmt. Nimmt sie bzw. er das Mandat an, so erlischt ihre bzw. seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der anderen Arbeitnehmergruppe.

Wahl bei einem Wahlvorschlag

§ 30. (1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.

Ersatzmitglieder

§ 31. Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Wahlakten

§ 32. Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Wahlkartenwählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten der bzw. dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, die bzw. der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.

Verständigung der Gewählten

§ 33. (1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte bzw. ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 31 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 34. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Anfechtung

§ 35. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen eines Monats ab dem Tag der Kundmachung, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn die Wahl

  1. 1. ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 282 LAG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
  2. 2. ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;
  3. 3. mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 276 LAG) oder einer gemäß § 277 LAG gleichgestellten Arbeitsstätte

    nicht durchzuführen gewesen wäre.

Nichtigkeit der Wahl

§ 36. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Arbeits- und Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 37. (1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus einer wahlberechtigten Arbeitnehmerin oder einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Eine weitere wahlberechtige Arbeitnehmerin oder ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im Übrigen sind § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 2 sowie §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.

(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 und § 31 sinngemäß.

(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede wählbare Arbeitnehmerin (Wahlwerberin) und jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine der Wahlwerberinnen bzw. keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten § 23, § 25, § 26 und § 27 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 2

Zentralbetriebsrat

Errichtung von Zentralbetriebsräten

§ 38. Umfasst ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 39. (1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

mit bis zu 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4 Mitglieder;

mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5 Mitglieder;

mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6 Mitglieder;

mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7 Mitglieder;

mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8 Mitglieder;

mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9 Mitglieder;

mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Mitglieder;

mit 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11 Mitglieder;

mit 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12 Mitglieder;

mit 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 13 Mitglieder;

mit 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14 Mitglieder;

für je weitere 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1 000 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 46) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

Wahlgrundsätze

§ 40. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Arbeitnehmergruppe) wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.

(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 41. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 46) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.

Wahlvorstand

§ 42. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist der bzw. dem Vorsitzenden des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Diese bzw. dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(3) Bestehen in den Betrieben des Unternehmens insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf, so entscheidet das Los.

(4) Bestehen im Unternehmen mehr als drei Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden.

Zeitpunkt der Bestellung

§ 43. (1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.

(2) In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.

Vorsitz

§ 44. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung der Wahl

§ 45. (1) Die bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.

(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.

Wahltag und Wahlort

§ 46. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 43) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.

Wahlvorschläge

§ 47. (1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Die bzw. der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreterin bzw. Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerberinnen und Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.

(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.

(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.

Stimmgewichtung

§ 48. (1) Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitgliedern zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.

(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Vorsitzenden der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 45) zu vermerken.

Durchführung der Wahl

§ 49. (1) Für die Stimmabgabe gilt § 25 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand der bzw. dem Wahlberechtigten die ihrer bzw. seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.

(2) Die Stimmabgabe kann auch im Postweg erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind § 23 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und § 26, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 27 bis 29 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.

(4) Im Übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 18, 24, 31 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.

Abschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 50. Dem Wahlvorstand (§§ 9 und 42) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

Fristenberechnung

§ 51. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages, der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 52. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft und ist auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlkundmachung ab diesem Tag erfolgt. Auf Wahlen, deren Wahlkundmachung vor diesem Tag erfolgt, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

  1. 1. Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1;
  2. 2. Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977, LGBl. Nr. 59/1977;
  3. 3. Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980, LGBl. Nr. 33/1980;
  4. 4. Steiermark: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/1976;
  5. 5. Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. Nr. 80/1976;
  6. 6. Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 21/1982.

Anlage 1

(Zu § 15 der Verordnung)

Muster für die Liste der Wählerinnen und Wähler

LISTE DER WÄHLERINNEN UND WÄHLER

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Geburts-datum

Beschäftigt im Betrieb seit

Anmerkung

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

  

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 2

(Zu § 14 der Verordnung)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Fortl. Zahl der Wähler/innen/liste

Anmerkung

    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

  

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3

(Zu § 23 der Verordnung)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen

WAHLKARTENWÄHLER/INNEN

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Fortl.
Zahl der Wähler-/innen/liste

Anschrift am Aufenthalts-ort

Grund für die Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe

Anmerkung

      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      

  

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 4

(Zu § 19 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung

KUNDMACHUNG

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

  1. 1. In den Betriebsrat der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) sind …………… Mitglieder zu wählen.
  2. 2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
  3. 3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem einzelnen im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  4. 4. Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei der/beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist. Dabei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von …................ angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen.
  5. 5. Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ….......... bis zum Wahltag im .........…. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
  6. 6. Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
  7. 7. Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen und Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin bzw. der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr bzw. ihm von der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der bzw. dem Vorsitzenden übergibt, die bzw. der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
  8. 8. Es wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.
  9. 9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ……………… bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt, können sie den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keine Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postweg dem Wahlvorstand übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.

  

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Anlage 5

(Zu § 32 der Verordnung)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

NIEDERSCHRIFT

über die Vorgänge bei der Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*)

im Betrieb ………………………………………………………………………………………...

am ……………………………………… 20..

Wahllokal ……………………………………………………………………………………………………

Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………..

2. …………………………………………………………………………………………………………….

3. …………………………………………………………………………………………………………….

Anwesende Wahlzeug/innen:

Für die Wählergruppe: ………………………………………………………………………………………

Für die Wählergruppe: ………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………….

Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.

Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

N. N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,

weil …………………………………………………………..……………………………..……………….

………………………………………………………………………………..…………………………...…

………………………………………………………………………………………………………….…....

Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen ………………...………………………....................

…………………………………………………………………………………………………………….…

……………………………………………………………………………………………………………….

Nachdem die für die Wahlbehandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist, alle bis dahin erschienenen Wähler/innen ihre Stimmen abgegeben hatten und die gültig eingesendeten Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung um ………… Uhr für geschlossen erklärt.

Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.

Die Wahlurne wurde versiegelt.

Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler/innen festgestellt.

Oder:

…………. . wurde festgestellt, dass die Anzahl derselben um ……….. größer/kleiner*) ist als die Zahl der im Wahlverzeichnis eingetragenen Wähler/innen. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ……….…………………………………………………………………………..

……………………………………………………………………………………………………………….

Es wurden somit insgesamt ………. Wahlkuverts abgegeben.

Sodann wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.

Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:

Fortlaufend Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...

Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………..

Gesamtsumme der ungültigen Stimmen …………………………………………………………………….

Von den gültigen …………. Stimmzetteln lauten:

1. Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..

…………. Stimmen

2. Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..

…………. Stimmen

3. Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..

…………. Stimmen

Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt

Wahlvorschlag ………………………………………………………………………………………... N.N.

N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ………………………………………………………………………...………...……. N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ………………………………………………………………………...…………...…. N.N.

Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag …………….…………..
entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Vorschlages gewählt.

Der Niederschrift sind angeschlossen:

……………………………………………………………………………………………………………….

……………………………………………………………………………………………………………….

  

Der Wahlvorstand:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

………………………………………..

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschriften)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 6

(Zu § 28 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Arbeitnehmergruppe) Beschäftigten beträgt 348. Es sind somit sieben Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 340 gültigen abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 210, auf den Wahlvorschlag B 112 und auf den Wahlvorschlag C 18.

Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

 

A

B

C

 

Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei sieben

 

210

112

18

 

zu vergebenden Mandaten die siebentgrößte der so angeschriebenen

1/2 =

105

56

9

 

Zahlen.

1/3 =

70

37

6

  

1/4 =

52

28

4

  

1/5 =

42

    

1/6 =

35

   

Dies ist hier die Zahl 42 (210, 112, 105, 70, 56, 52, 42).

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 210 : 42 = 5 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 112 : 42 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 18 : 42 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 189. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

D

E

 

56

38

36

30

29

1/2 =

28

    

Da die fünftgrößte Zahl der Stimmenanzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen entspricht (die Hälfte des ersten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, dass jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.

Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der

 

106

52

26

 

so angeschriebenen Zahlen.

1/2 =

53

26

13

  

1/3 =

35

17

8

  

1/4 =

26

13

6

 

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26 = 1 Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

C

 
 

106

 

52

 

26

= 26,00

1/4 =

26,50

1/2 =

26,00

   

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als fünfgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (106, 53, 52, 35, 26,50) 26,50 ist.

Es entfallen somit

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26,50 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26,50 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26,50 = 0, also kein Mandat.

Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der

 

106

53

25

 

so angeschriebenen Zahlen.

1/2 =

53

26

12

  

1/3 =

35

17

8

  

1/4 =

26

13

6

 

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 53, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 53 : 26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 25 : 26 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

106

 

53

1/4 =

26,50

1/2 =

26,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen berechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

Anlage 7

(Zu § 48 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

  1. 1. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmergruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. 2. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. 3. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Kocher

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