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§ 277 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Gleichstellung

§ 277.

(1)  Das Gericht hat aufgrund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des § 276 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.

(2)  Das Gericht hat die Gleichstellung aufgrund einer Klage für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3)  Zur Klage im Sinne der Abs. 1 und 2 berechtigt sind der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zur Klage gemäß Abs. 2 ist auch die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232896

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