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BGBl II 123/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

123. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung - LF-BRGO)

Auf Grund des § 369 Z 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Organisationsrechtliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 1.

Einberufung

§ 2.

Berechtigung zur Einberufung

§ 3.

Bekanntgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 4.

Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 5.

Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 6.

Teilversammlungen

§ 7.

Tagesordnung

§ 8.

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 9.

Teilnahme der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

Abschnitt 2
Betriebsrat

§ 10.

Konstituierung des Betriebsrates

§ 11.

Bekanntgabe

§ 12.

Ersatzmitglieder

§ 13.

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

§ 14.

Sitzungen des Betriebsrates

§ 15.

Übertragung von Aufgaben im Einzelfall

§ 16.

Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

§ 17.

Ausschusssitzungen

§ 18.

Autonome Geschäftsordnung

§ 19.

Vertretung nach außen

§ 20.

Bekanntmachungen des Betriebsrates

§ 21.

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 22.

Einheitlicher Betriebsrat

Abschnitt 3
Betriebsausschuss

§ 23.

Wahl der Funktionäre

§ 24.

Geschäftsführung

Abschnitt 4
Betriebsräteversammlung

§ 25.

Einberufung

§ 26.

Beschlussfassung

§ 27.

Enthebung des Zentralbetriebsrates

§ 28.

Folgen der Enthebung

Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat

§ 29.

Konstituierung

§ 30.

Ersatzmitglieder

§ 31.

Geschäftsführung

Abschnitt 6
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

§ 32.

Freistellung und Freizeitgewährung

§ 33.

Bildungsfreistellung

§ 34.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 35.

Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Abschnitt 1
Organzuständigkeit

§ 36.

Betriebsrat

§ 37.

Betriebsausschuss

§ 38.

Gemeinsamer Betriebsrat

§ 39.

Zentralbetriebsrat

Abschnitt 2
Ausübung einzelner Befugnisse

§ 40.

Überwachung gemäß § 334 LAG

§ 41.

Beratung gemäß § 337 LAG

§ 42.

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft

§ 43.

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

§ 44.

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§ 45.

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 46.

Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen

§ 47.

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

§ 48.

Fristenberechnung

§ 49.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Anlage

Beispiele für die Berechnung der achttägigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung

1. Hauptstück

Organisationsrechtliche Bestimmungen

Abschnitt 1

Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Einberufung

§ 1. (1) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.

(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann die Einberuferin bzw. der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.

(3) Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlusserfordernisse (§ 5 Abs. 4) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muss die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.

(4) Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben oder in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.

Berechtigung zur Einberufung

§ 2. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuss einzuberufen.

(2) Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.

(3) Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 278 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 - LAG) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs-(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4) an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.

Bekanntgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 3. Der Betriebsinhaber hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es die Einberuferin bzw. der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.

Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 4. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 285 Abs. 2 LAG an den Betriebsrat (Betriebsausschuss) gestellt werden, sind schriftlich an die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Betriebsausschusses) zu richten. Diese bzw. dieser oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, dass die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 5. (1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Fall ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied, den Vorsitz. Die bzw. der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Sorge zu tragen. Sie bzw. er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefasst werden sollen, die Beschlussfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlussfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschlussfähig, sofern nicht ein Beschluss in den Angelegenheiten gemäß §§ 282 Abs. 5 und 284 Abs. 1 Z 3, 4 und 8 LAG zu fassen ist.

(2) Wurde die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3), so kann die Wahl des Wahlvorstandes (§ 284 Abs. 1 Z 2 LAG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen werden. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 284 Abs. 1 Z 5 LAG kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend ist.

(3) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt die Einberuferin bzw. der Einberufer. Diese bzw. dieser kann die Vorsitzführung einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jede bzw. jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die bzw. der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 284 Abs. 1 Z 4 LAG) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 284 Abs. 2 LAG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 282 Abs. 5 LAG bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.

(5) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im Folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handheben zu erfolgen. Die bzw. der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Die bzw. der Vorsitzende kann, sofern es ihr bzw. ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.

(6) Die bzw. der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen und hat die älteste bzw. den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bzw. der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzählerin bzw. Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.

(7) Bei Beschlussfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.

(8) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der vom Betriebsrat (Betriebsausschuss) gewählte Schriftführerin bzw. Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlussfassung zu enthalten hat. Ist keine Schriftführerin bzw. kein Schriftführer bestellt und anwesend, hat die bzw. der Vorsitzende eine Bestellung vorzunehmen. Die Niederschrift ist von der bzw. vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuss, Wahlvorstand) zu verwahren.

(9) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer bei der bzw. beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

Teilversammlungen

§ 6. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 LAG kann der Betriebsrat (Betriebsausschuss) die Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluss hat den Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluss hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, dass jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal das Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses (§§ 18 und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluss oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.

(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluss des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.

(3) Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt die bzw. der Betriebsratsvorsitzende (Vorsitzende des Betriebsausschusses) oder ein von ihr bzw. ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied. § 5 Abs. 1 dritter bis letzter Satz sowie Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.

(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebs (Gruppen)versammlung, so ist der Tag der letzten Teilversammlung maßgebend. Endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung, so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers ist die Beschäftigung am Tag der für sie bzw. ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.

Tagesordnung

§ 7. (1) Anträge auf Ergänzung der von der Einberuferin bzw. vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jeder stimmberechtigten Arbeitnehmerin bzw. jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist ein solcher Antrag bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer, während der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung bei der bzw. beim Vorsitzenden einzubringen.

(2) Wird die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlussfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 8. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.

Teilnahme der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

§ 9. (1) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.

(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern möglich ist.

(3) Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat ferner die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihr bzw. ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich ihre bzw. seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.

Abschnitt 2

Betriebsrat

Konstituierung des Betriebsrates

§ 10. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionärinnen und Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen ab Durchführung der Wahl zu erfolgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz der Einberuferin bzw. des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die bzw. den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für diese Funktion vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidateninnen bzw. Kandidaten auf dem gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.

(3) Nach ihrer bzw. seiner Wahl hat die bzw. der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, jene Kandidatin bzw. jener Kandidat als gewählt, für den die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Im Fall des Losentscheides bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden (Abs. 2) ist die bzw. der (erste) Stellvertreterin bzw. Stellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht die bzw. den Vorsitzenden stellt.

(5) Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter und erforderlichenfalls eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen der bzw. des Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) und der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzende bzw. Vorsitzender, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzende bzw. Vorsitzender.

Bekanntgabe

§ 11. Die bzw. der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (§ 1 Abs. 1) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Funktionärinnen und Funktionäre.

Ersatzmitglieder

§ 12. (1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 300 Z 3 LAG), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

§ 13. (1) Die Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

  1. 1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs beschließt;
  2. 2. eine Funktionärin bzw. ein Funktionär die Funktion zurücklegt;
  3. 3. die Mitgliedschaft einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluss zur Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Sitzungen des Betriebsrates

§ 14. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.

(2) Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann die bzw. der Vorsitzende, wenn sie bzw. er es für erforderlich erachtet, jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen. Die bzw. der Vorsitzende hat den Betriebsrat einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von zwei Mitgliedern verlangt wird.

(3) Kommt die bzw. der Vorsitzende den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das Arbeits- und Sozialgericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes. Dabei ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(4) Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig zu verständigen.

(5) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie davon die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen, die bzw. der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist der bzw. dem Vorsitzenden die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat sie bzw. er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.

(6) Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Berücksichtigung des Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlussfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.

(7) Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Abs. 6 beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.

(8) Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch ist für jeden einzelnen Beschluss möglich. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Die bzw. der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen und diese Dokumentierung den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen.

(9) Soweit in den §§ 313 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 315 LAG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (§ 18) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluss nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.

(10) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertreterinnen und Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

(11) Über die Sitzung ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.

Übertragung von Aufgaben im Einzelfall

§ 15. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlussfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuss übertragen.

(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluss der übertragenen Aufgaben zu berichten.

Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

§ 16. Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen.

Ausschusssitzungen

§ 17. Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertreterinnen und Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen beobachtend teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 18. (1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

  1. 1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß § 16;
  2. 2. die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
  3. 3. die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
  4. 4. die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
  5. 5. zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
  6. 6. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
  7. 7. die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
  8. 8. die Protokollführung.

(3) Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.

(4) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Vertretung nach außen

§ 19. Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsrates gegenüber der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und nach außen ist die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluss des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 18) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnisse sind der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

Bekanntmachungen des Betriebsrates

§ 20. (1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen. Betriebsvereinbarungen sind jedenfalls auch anzuschlagen.

(2) Alle schriftlichen oder elektronischen Bekanntmachungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu zeichnen.

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 21. Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zumutbar ist.

Einheitlicher Betriebsrat

§ 22. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jede bzw. jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertritt.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 11 bis 21.

Abschnitt 3

Betriebsausschuss

Wahl der Funktionäre

§ 23. (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender die andere bzw. den anderen Vorsitzenden zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur durchgeführten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich erfolgte, die bzw. der Betriebsratsvorsitzende der größeren Arbeitnehmergruppe, sonst die bzw. der einberufende Betriebsratsvorsitzende. Für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Die bzw. der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem die bzw. der Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei dieser Wahl keiner der Wahlwerberinnen und Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerberinnen und Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

(3) In Betrieben, in denen für jede Arbeitnehmergruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen war, gilt mangels Einigung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Arbeitnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.

(4) Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn dessen Tätigkeitsdauer die Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im Übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

(5) Haben die Gruppenversammlungen übereinstimmend die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsratsfonds für beide Gruppen beschlossen, so hat der Betriebsausschuss aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen.

Geschäftsführung

§ 24. (1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14 bis 21 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die bzw. der Vorsitzende (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in welcher ein Beschluss nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen kann.

(4) Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Mitglieder des Betriebsausschusses.

Abschnitt 4

Betriebsräteversammlung

Einberufung

§ 25. (1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

(2) Soll ein Beschluss über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß § 327 Abs. 4 LAG oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefasst werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende (die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.

(3) Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Abs. 1 und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, dass nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig ist.

Beschlussfassung

§ 26. (1) Die Betriebsräteversammlung ist, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2) Im Übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung § 5 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausfertigung der Niederschrift jeder bzw. jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden ist, die bzw. der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.

Enthebung des Zentralbetriebsrates

§ 27. (1) Für eine Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 26 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer der Betriebsräteversammlung zur Enthebung des Zentralbetriebsrates unverzüglich nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die der Einberuferin bzw. dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.

(3) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat die Einberuferin bzw. der Einberufer die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.

(5) Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind von der Einberuferin bzw. vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis (Abs. 2) zu vermerken.

(6) Vor der Abstimmung hat die bzw. der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlussfassung erforderliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat die bzw. der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an die bzw. den Vorsitzenden hat diese bzw. dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.

(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat die bzw. der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu öffnen. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Die bzw. der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als „ja“ oder „nein“ trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Die bzw. der Vorsitzende hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise gegen den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die bzw. der Vorsitzende hat der Stimmenzählung zwei Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreise der Zentralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates eingebracht hatten.

(8) Die bzw. der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Betriebsräteversammlung bekanntzugeben.

Folgen der Enthebung

§ 28. (1) Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch die bzw. den Vorsitzenden (§ 27 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendet.

(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 25 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.

(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat die bzw. der Betriebsratsvorsitzende, die bzw. der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion bekanntzugeben.

Abschnitt 5

Zentralbetriebsrat

Konstituierung

§ 29. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im Übrigen sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag oder für eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

Ersatzmitglieder

§ 30. Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.

Geschäftsführung

§ 31. (1) Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 21 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.

(3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.

Abschnitt 6

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

Freistellung und Freizeitgewährung

§ 32. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 364 LAG vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluss des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

(2) Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Fall des Abs. 1 letzter Satz.

(3) Die Voraussetzungen des § 363 LAG liegen vor, wenn ein Betriebsratsmitglied eine dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern nach dem LAG oder nach sonstigen Gesetzen, Verordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung übertragene Aufgabe wahrnimmt. Insbesondere gilt auch die Durchführung von oder Teilnahme an Veranstaltungen zur Wahrung der unmittelbar betroffenen Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes, die von einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer organisiert werden, als Erfüllung von Obliegenheiten im Sinne des § 363 LAG.

Bildungsfreistellung

§ 33. (1) Die Freistellung gemäß § 365 LAG ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. Dazu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.

(2) Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 5 und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig zu übermitteln.

(3) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachzuweisen.

(4) Will das Mitglied des Betriebsrates in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung eine längere Bildungsfreistellung nach § 365 Abs. 2 LAG in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses Interesse rechtfertigen.

(5) Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichts im Sinne des Abs. 7 selbst mit der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu beraten. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.

(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber oder mangels Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das Arbeits- und Sozialgericht auf Grund einer Klage des Betriebsrates oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 34. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 366 LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 35. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekannt, die ihre Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Abschnitt 1

Organzuständigkeit

Betriebsrat

§ 36. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden. Sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.

Betriebsausschuss

§ 37. (1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:

  1. 1. Beratungsrecht (§ 337 LAG);
  2. 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG);
  3. 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 358 und 359 LAG;
  4. 4. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst;
  5. 5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
    1. a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 334 LAG),
    2. b) Recht auf Intervention (§ 335 LAG),
    3. c) allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG),
    4. d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG),
    5. e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG);
  6. 6. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG);
  7. 7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.

(3) Im Übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemeinsamer Betriebsrat

§ 38. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5 LAG) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.

Zentralbetriebsrat

§ 39. (1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

  1. 1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 359 LAG;
  2. 2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
    1. a) Recht auf Intervention (§ 335 LAG),
    2. b) allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG),
    3. c) Beratungsrecht (§ 337 LAG),
    4. d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG)
    5. e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG),
    6. f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG),
    7. g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 358 LAG;
  3. 3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
  4. 4. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG);
  5. 5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.

Abschnitt 2

Ausübung einzelner Befugnisse

Überwachung gemäß § 334 LAG

§ 40. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einer der Größe und technischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Weise zu ermöglichen.

Beratung gemäß § 337 LAG

§ 41. (1) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (§ 337 LAG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände vorher der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.

(3) Sofern Betriebsänderungen (§ 358 LAG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.

(4) Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.

(5) Der Betriebsrat und die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber können sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft

§ 42. (1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 340 LAG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

§ 43. Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

  1. 1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilderinnen und Ausbilder);
  2. 2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. 3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. 4. die Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. 5. den Abschluss von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. 6. den Abschluss und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. 7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. 8. die Einhaltung der Verhältniszahlen.

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§ 44. (1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 45. (1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betriebsrat hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und die betroffene Arbeitnehmerin bzw. den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.

(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.

Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen

§ 46. (1) Für die Berechnung der Frist von acht Tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur Werktage heranzuziehen.

(2) Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.

(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen der gekündigten Arbeitnehmerin bzw. des gekündigten Arbeitnehmers die Anfechtung der Kündigung bei Arbeits- und Sozialgericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach seiner Verständigung seitens der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist, die Kündigung selbst bei Arbeits- und Sozialgericht anzufechten. Dieses Recht hat die gekündigte Arbeitnehmerin bzw. der gekündigte Arbeitnehmer auch dann, wenn die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.

(4) Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Arbeits- und Sozialgericht selbst anfechten.

(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt.

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

§ 47. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist durch das Finanzamt erstreckt, so hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.

3. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Fristenberechnung

§ 48. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

  1. 1. Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976, LGBl. 9020/2;
  2. 2. Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977, LGBl. Nr. 60/1977;
  3. 3. Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980, LGBl. Nr. 34/1980;
  4. 4. Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976, LGBl. Nr. 81/1976;
  5. 5. Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 20/1982.

Anlage

(Zu § 46 iVm § 48 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung der achttägigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung

Beispiel 1: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Mittwoch, den 26. Jänner, um 10 Uhr.

Die achttägige Frist endet am Freitag, den 4. Februar, um 24 Uhr.

Beispiel 2: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Donnerstag, den 18. Dezember, um 14 Uhr.

Die achttägige Frist endet am Dienstag, den 30. Dezember, um 24 Uhr.

Kocher

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