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BGBl II 125/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

125. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

125. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung - LF-BRF-VO)

Auf Grund des § 369 Z 3 bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

§ 1.

Beschluss der Betriebsratsumlage

§ 2.

Einbehaltung der Betriebsratsumlage

§ 3.

Betriebsratsfonds

§ 4.

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

§ 5.

Leistungen aus dem Betriebsratsfonds

§ 6.

Verwahrung der Mittel

§ 7.

Prüfung der Kassa

§ 8.

Rechnungslegung

§ 9.

Übergabe der Mittel

§ 10.

Vertretungsweise Verwaltung

§ 11.

Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss

Abschnitt 2
Auflösung des Betriebsratsfonds

§ 12.

Voraussetzungen

§ 13.

Art und Weise der Auflösung

§ 14.

Durchführung der Auflösung

§ 15.

Überwachung der Auflösung

§ 16.

Auflösung durch Interessenvertretung

§ 17.

Vermögensüberschuss

Abschnitt 3
Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

§ 18.

Verschmelzung

§ 19.

Trennung

§ 20.

Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen

§ 21.

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

§ 22.

Aufteilung durch Interessenvertretung

Abschnitt 4
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

§ 23.

Wahl

§ 24.

Wahlberechtigung

§ 25.

Einberufung

§ 26.

Wahlvorschläge

§ 27.

Wahlergebnis

§ 28.

Zusammenlegung mit Betriebsratswahl

§ 29.

Tätigkeitsdauer

§ 30.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 31.

Enthebung

§ 32.

Aufgaben der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

§ 33.

Ergebnis der Prüfungstätigkeit

§ 34.

Auskünfte und Verschwiegenheit

Abschnitt 5
Revision

§ 35.

Grundsätze der Revision

§ 36.

Aufgaben

§ 37.

Zeitpunkt der Revision

§ 38.

Gegenstand der Revision

§ 39.

Revisionsbericht

§ 40.

Kosten der Revision

Abschnitt 6
Zentralbetriebsratsfonds

§ 41.

Zentralbetriebsratsumlage

§ 42.

Einbehaltung der Zentralbetriebsratsumlage

§ 43.

Zentralbetriebsratsfonds

§ 44.

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 45.

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 46.

Rechnungsprüfung

§ 47.

Revision

§ 48.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Abschnitt 1

Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

Beschluss der Betriebsratsumlage

§ 1. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.

(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:

  1. 1. eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
  2. 2. einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
  3. 3. Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (§ 10) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (§ 13 Abs. 1).

(4) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

(5) Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.

Einbehaltung der Betriebsratsumlage

§ 2. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.

Betriebsratsfonds

§ 3. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

§ 4. (1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.

(2) Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

Leistungen aus dem Betriebsratsfonds

§ 5. Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

Verwahrung der Mittel

§ 6. (1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.

(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.

Prüfung der Kassa

§ 7. (1) Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.

(2) Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters hat diese bzw. dieser unverzüglich einen Kassaabschluss zu machen.

(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 23) sowie die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Rechnungslegung

§ 8. (1) Spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.

(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:

  1. 1. Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
  2. 2. sonstige Eingänge.

(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:

  1. 1. der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
  2. 2. der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
  3. 3. die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.

(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind von der bzw. vom Betriebsratsvorsitzenden und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.

(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen.

Übergabe der Mittel

§ 9. Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.

Vertretungsweise Verwaltung

§ 10. (1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (§ 4) zu beschließen. Dieser Beschluss hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.

(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.

(3) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefassten Beschluss den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.

(4) Wurde kein Beschluss gemäß Abs. 1 gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, so hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.

(5) Die gemäß Abs. 1 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie - außer in den Fällen des Abs. 4 - die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss

§ 11. (1) Bestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.

(2) Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuss. §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. 1. Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds die bzw. der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist;
  2. 2. die von den Gruppenversammlungen gemäß § 10 Abs. 1 beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.

(3) Der Beschluss nach Abs. 1 kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.

(4) Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt § 21.

Abschnitt 2

Auflösung des Betriebsratsfonds

Voraussetzungen

§ 12. Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

Art und Weise der Auflösung

§ 13. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefasste Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.

(2) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

Durchführung der Auflösung

§ 14. (1) Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

(2) Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat die bzw. der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übermitteln.

(3) Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) aufgelöst, so hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Auflösung durchzuführen. Diese kann die bisherige vertretungsweise Verwaltung mit der Auflösung beauftragen. In diesem Fall ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

Überwachung der Auflösung

§ 15. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 33, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.

Auflösung durch Interessenvertretung

§ 16. Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

  1. 1. kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
  2. 2. der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;
  3. 3. der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.

Vermögensüberschuss

§ 17. Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden.

Abschnitt 3

Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

Verschmelzung

§ 18. (1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.

(2) Abs. 1 gilt auch für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des § 276 LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (§ 307 LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat.

(3) Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 34, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.

Trennung

§ 19. (1) Werden infolge Wegfalles der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.

(2) Der bisherige gemeinsame Betriebsrat hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von einer Trennung, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen

§ 20. (1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Andere sachliche Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder die tatsächlich geleisteten Beiträge zum Betriebsratsfonds können ebenfalls berücksichtigt werden. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbstständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Erfolgt die Konstituierung eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß § 306 LAG, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebsteil auf einen Anteil der Mittel des Betriebsratsfonds zugunsten der Belegschaften, die einen Betriebsrat errichtet haben.

(2) Abs. 1 ist auch auf unternehmensinterne Umstrukturierungen anzuwenden, aufgrund derer ein neuer Betrieb im Sinn von § 276 Abs. 1 LAG entsteht. Für die verhältnismäßige Aufteilung ist der Zeitpunkt der organisatorischen Wirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen oder ein in einer Betriebsvereinbarung nach § 306 Abs. 2 LAG festgelegter Zeitpunkt maßgeblich.

(3) § 18 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige gesetzliche Interessenvertretung unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den Betriebsräten, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind.

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

§ 21. (1) In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.

(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen. Liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 19 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 19 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Aufteilung durch Interessenvertretung

§ 22. In den Fällen des § 21 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 16 sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 4

Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

Wahl

§ 23. (1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.

(2) Die erstmalige Wahl hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

Wahlberechtigung

§ 24. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 28 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.

Einberufung

§ 25. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, dass die neugewählten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, dass Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich bei der bzw. beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können.

Wahlvorschläge

§ 26. (1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede bzw. jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. stimmberechtigten Arbeitnehmer, die bzw. der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerberin bzw. Wahlwerber), abgegeben werden. Für jede Rechnungsprüferin und jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

Wahlergebnis

§ 27. (1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, sowie den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Zusammenlegung mit Betriebsratswahl

§ 28. (1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.

(2) Liegt ein Beschluss nach Abs. 1 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.

(3) Die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im § 19 Abs. 2 der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO), BGBl. II Nr. 124/2023, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:

  1. 1. die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie
  2. 2. den Hinweis, ob für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates
    1. a) ein gemeinsamer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates aufgelegt wird oder
    2. b) für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer ein eigener Stimmzettel aufgelegt wird, der sich von den Stimmzetteln für die Betriebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere Kennzeichnung unterscheiden muss.

(4) Ein Wahlvorschlag nach § 20 LF-BRWO kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer § 20 LF-BRWO sinngemäß anzuwenden.

(5) § 23 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer berechtigt.

(6) § 24 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.

(7) § 25 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass den Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muss, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat sie bzw. er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im Übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat sie bzw. er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich die Wählerin bzw. der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat sie bzw. er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.

(8) § 27 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk „Betriebsrat und Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat“ oder den Vermerk „Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen; im Übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer erst nach Abschluss der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.

(9) Weiters finden § 21, § 26, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 und § 32 LF-BRWO sinngemäß Anwendung.

(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß.

(11) § 27 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.

Tätigkeitsdauer

§ 29. Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 30. (1) Vor Ablauf des im § 29 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter)

  1. 1. wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung beschließt (§ 31);
  2. 2. bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, rechtlicher Verselbstständigung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
  3. 3. wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
  4. 4. wenn die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) funktionsunfähig werden.

(2) Erfolgt eine Wahl nach § 28 vor dem Ablauf des im § 29 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.

(3) Die Funktion einer Rechnungsprüferin bzw. eines Rechnungsprüfers (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) endet, wenn

  1. 1. die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
  2. 2. die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
  3. 3. die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.

(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Enthebung

§ 31. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.

Aufgaben der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

§ 32. (1) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds tunlichst einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie

  1. 1. die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
  2. 2. die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen;
  3. 3. die Buchführung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) zu erfolgen hat;
  4. 4. auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
  5. 5. bei jedem Wechsel in der Kassaverwaltung den Kassaabschluss zu überprüfen und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;
  6. 6. bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluss gemäß § 10 Abs. 1 gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer.

Ergebnis der Prüfungstätigkeit

§ 33. (1) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

(2) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten. Erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben.

(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.

Auskünfte und Verschwiegenheit

§ 34. (1) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sowie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern § 33 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmerschaft verpflichtet.

Abschnitt 5

Revision

Grundsätze der Revision

§ 35. Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung dazu besitzen (Revisorinnen und Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, übertragen werden.

Aufgaben

§ 36. (1) Die Revisorin bzw. der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.

(2) Im Übrigen gilt § 34 sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

Zeitpunkt der Revision

§ 37. (1) Der Betriebsratsfonds ist tunlichst einmal jährlich nach Möglichkeit ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.

(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.

Gegenstand der Revision

§ 38. (1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögen des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken.

(2) Die Revisorin bzw. der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege, den Kassastand sowie die sonstigen Vermögenschaften, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes, des Inventars sowie der sonstigen Vermögenschaften hat in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Revisionsbericht

§ 39. (1) Die Revisorin bzw. der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 2 und 3.

(2) Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

(3) Die Revisorin bzw. der Revisor ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtzeitig bekanntzugeben.

Kosten der Revision

§ 40. Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisorinnen und Revisoren sind von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu tragen.

Abschnitt 6

Zentralbetriebsratsfonds

Zentralbetriebsratsumlage

§ 41. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens 25% der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluss des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Einbehaltung der Zentralbetriebsratsumlage

§ 42. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Zentralbetriebsratsfonds

§ 43. (1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntzugeben.

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 44. (1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.

(2) Vertreterin bzw. Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 45. (1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:

  1. 1. wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;
  2. 2. nach Ablauf der im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;
  3. 3. bei vertretungsweiser Verwaltung durch die bzw. den an Lebensjahren älteste Rechnungsprüferin bzw. ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf von sechs Monaten.

(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen. § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuteilen. § 17 gilt sinngemäß.

Rechnungsprüfung

§ 46. Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die §§ 23 bis 27, § 29, § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 34 sinngemäß anzuwenden.

Revision

§ 47. Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des Abschnittes 5 sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 48. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl bis zu drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

  1. 1. Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, LGBl. 9020-3;
  2. 2. Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, LGBl. Nr. 61/1977;
  3. 3. Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung 1976, LGBl. Nr. 82/1976.

Kocher

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