vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 394/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

394. Verordnung: Änderung der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z 2 sowie des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),“

2. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006“ durch die Wortfolge „§§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 erster Satzteil lautet:

„(1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG,“

4. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher“ durch die Wortfolge „je amtlichem Erstuntersucher“ ersetzt.

5. In § 2 Abs.1 Z 2 entfällt der zweite Satzteil.

6. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.“

7. In § 5 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1)“ ersetzt.

8. In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)