119. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) geändert wird
Auf Grund des § 61 Abs. 1 sowie des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung - LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „0,45“ durch den Betrag „0,69“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Betrag „0,10“ durch den Betrag „0,18“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d erster und zweiter Spiegelstrich wird der Betrag „0,79“ jeweils durch den Betrag „1,59“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Betrag „13“ durch den Betrag „14,10“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „0,05“ durch den Betrag „0,09“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „0,09“ durch den Betrag „0,11“ ersetzt.
7. § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) „§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Rendi-Wagner
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