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BGBl II 351/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

351. Verordnung: Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

351. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 - EMo-V 2022)

Aufgrund des § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und des § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
  2. 2. „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
  3. 3. „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
  4. 4. „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
  5. 5. „Endabrechnung“ eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
  6. 6. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  7. 7. „Erhebungsstichtag“ den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  8. 8. „Gesamterzeugung“ die Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone;
  9. 9. „Gesamtlast“ die gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone;
  10. 10. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  11. 11. „Neuanschluss“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
  12. 12. „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022 (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
  13. 13. „Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
  14. 14. „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
  15. 15. „Präqualifizierte Leistung“ jene elektrische Kraftwerksleistung, mit welcher nach Abschluss der technischen Präqualifikation durch den Regelzonenführer an den Ausschreibungen der verschiedenen Regelreservearten teilgenommen werden kann;
  16. 16. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;

(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
  2. 2. „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

    Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, um einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.

(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Wasserkraftwerke:
    1. a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb;
    2. b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung.
  2. 2. Wärmekraftwerke:
    1. a) mit Kraft-Wärme-Kopplung;
    2. b) ohne Kraft-Wärme-Kopplung.
  3. 3. Photovoltaik-Anlagen;
  4. 4. Windkraftwerke;
  5. 5. geothermische Anlagen.

(4) „Regelreservearten“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Primärregelung;
  2. 2. Sekundärregelung:
    1. a) Positive Sekundärregelung;
    2. b) Negative Sekundärregelung.
  3. 3. Tertiärregelung:
    1. a) Positive Tertiärregelung;
    2. b) Negative Tertiärregelung.

(5) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:

  1. 1. überwiegend ländliche Gebiete;
  2. 2. intermediäre Gebiete;
  3. 3. überwiegend städtische Gebiete.

(6) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie des § 1 der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017).

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Abschnitt

Erhebungen

Netzbetreiber

§ 2. (1) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:

  1. 1. die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel und davon die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel der Einspeisezählpunkte getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und getrennt in Zu- und Abgänge;
  2. 2. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
  3. 3. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  4. 4. die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010, getrennt nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Netzbetreiber aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche den Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;
  5. 5. die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netznutzungsvertrages durch den Netzbenutzer, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  6. 6. die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netznutzungsvertrages getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  7. 7. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung;
  8. 8. die Anzahl der Messgeräte, welche zum jeweiligen Monatsletzten die Prepaymentzählung aktiviert haben.

(2) Die Netzbetreiber mit einer Abgabemenge an Endverbraucher von weniger als 50 000 000 kWh im letzten Kalenderjahr können Monatswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 8 für die Erhebungsperioden 1. Jänner bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember auch gesammelt bis zum 20. des der jeweiligen Erhebungsperiode folgenden Monats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien melden.

(3) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätiger Erneuerbarer-Energiegemeinschaft zu melden:

  1. 1. die Anzahl der teilnehmenden Bezugszählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorie und nach Lieferanten;
  2. 2. die Anzahl der teilnehmenden Bezugszählpunkte, die einem Netzbenutzer zugeordnet sind, dem mindestens einen Einspeisezählpunkt mit Überschusseinspeisung zugeordnet ist, getrennt nach Verbraucherkategorie;
  3. 3. die Anzahl der teilnehmenden Einspeisezählpunkte mit Volleinspeisung und teilnehmenden (stand-alone) Speicheranlagen.

(4) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätiger Erneuerbarer-Energiegemeinschaft zu melden:

  1. 1. die von teilnehmenden Erzeugungsanlagen in die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft eingebrachten Erzeugungsmengen, die an teilnehmende Endverbraucher zugewiesen wurden, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  2. 2. die von teilnehmenden Erzeugungsanlagen ins öffentliche Netz eingespeisten Erzeugungsmengen;
  3. 3. die Abgabemengen an Endverbraucher aus dem öffentlichen Netz, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  4. 4. die Anzahl der jeweils aufgenommen und ausgeschiedenen teilnehmenden Zählpunkte.

(5) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl durchgeführter Lieferantenwechsel innerhalb im Netzgebiet tätiger Erneuerbarer-Energiegemeinschaft, getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.

(6) Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzutritt sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
  2. 2. die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzugang sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
  3. 3. die Anzahl der durchgeführten Neuanschlüsse sowie die gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen für deren Herstellung getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
  4. 4. die Anzahl der durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste sowie die gesamte dafür aufgewandte Bearbeitungsdauer in Stunden;
  5. 5. die Anzahl der gestellten Endabrechnungen unter Angabe, wie viele davon nach Verstreichen der Frist gemäß § 82 Abs. 6 ElWOG 2010 übermittelt wurde;
  6. 6. die Anzahl der Anmeldungen und Abmeldungen von Zählpunkten getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;
  7. 7. die Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Lieferantenwechsel unterschieden nach Gründen der Ablehnung und getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten. Die Gründe der Ablehnung sind zu gliedern in:
    1. a) aufrechte vertragliche Bindung;
    2. b) mangelhafter Antrag;
    3. c) sonstige.
  8. 8. die gesamte Abgabe an Endverbraucher getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;

(7) Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres getrennt nach Bundesländern zu melden:

  1. 1. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr die Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2. für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr die Anzahl der Endverbraucher sowie der Bezugszählpunkte.

(8) Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Zählpunkte und davon die Anzahl der Einspeisezählpunkte getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;
  2. 2. die Anzahl der Endverbraucher getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;

(9) Die Netzbetreiber haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe

  1. 1. der Ursache der Unterbrechung;
  2. 2. der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebenen;
  3. 3. des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung;
  4. 4. der Anzahl und Leistung der betroffenen Umspanner (Anlagen);
  5. 5. der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer;
  6. 6. der jeweils betroffenen Leistung und Energie,

    jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden.

(10) Ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie gemäß Abs. 5 Z 6 nicht ermittelbar, so ist sie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

(11) Die Netzbetreiber haben spätestens bis 14 Uhr des folgenden Werktages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 2. für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  3. 3. die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 und der Hoch- und Höchstspannung, jeweils getrennt nach Leitungen.

(12) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.

Regelzonenführer

§ 3. Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die Gesamtlast;
  2. 2. die Gesamterzeugung;
  3. 3. die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.

Bilanzgruppenkoordinatoren

§ 4.Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2. die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3. die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. 4. die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
  5. 5. die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6. die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. 7. die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

Lieferanten

§ 5. (1) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:

  1. 1. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
  2. 2. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010;
  3. 3. die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß § 82 Abs 2a ElWOG 2010, gesondert nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe, und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche der Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;
  4. 4. die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Lieferanten aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
  5. 5. die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Lieferanten beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
  6. 6. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung.

(2) Die Lieferanten mit einer Abgabemenge an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh haben die Möglichkeit, Monatswerte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1-6 bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.

(3) Die Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember den mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreis ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden;

(4) Die Lieferanten haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Zu- und Abgänge von belieferten Zählpunkten unter jeweiliger Angabe der Anzahl der Lieferantenwechsel;
  2. 2. die prognostizierte Jahresabgabemenge laut Wechselinformation jeweils von zu- und abgegangenen Zählpunkten von Endverbrauchern und davon die prognostizierte Jahresabgabemenge von Zählpunkten von Endverbrauchern, die einen Lieferantenwechsel vollzogen haben;
  3. 3. die Abgabe an Endverbraucher.

(5) Die Lieferanten haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der belieferten Zählpunkte und Endverbraucher, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.

Erzeuger

§ 6. (1) Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 2. die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.

(2) Täglich spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für den vorangegangenen Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:

  1. 1. den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
  2. 2. den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.

(3) Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist, oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für alle ihre Kraftwerke zu melden:

  1. 1. bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. 2. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den gesamten Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  3. 3. bei Wärmekraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern;
  4. 4. bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (eingespeiste Erzeugung) getrennt nach Kraftwerkstypen;
  5. 5. den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz.

(4) Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.

(5) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember, 24 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:

  1. 1. bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
  2. 2. bei Wärmekraftwerken mit Kraftwärmekopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung sowie die Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz jeweils getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern;
  3. 3. bei Wasserkraftwerken die Brutto-Stromerzeugung sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
  4. 4. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Eigenverbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  5. 5. bei Windkraftwerken und Windparks, Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Kraftwerken die eingespeiste Erzeugung;
  6. 6. für alle Kraftwerke darüber hinaus den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz sowie die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

(6) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember, 24 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:

  1. 1. die Brutto- und Nettoengpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
  2. 2. bei Speicherkraftwerken die installierte Pumpleistung;
  3. 3. bei Speichern den auf die Hauptstufe bezogenen Nennenergieinhalt, jeweils getrennt nach Speichern;
  4. 4. bei Wärmekraftwerken die maximale Netto-Heizleistung getrennt nach Kraftwerksblöcken und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern getrennt nach Primärenergieträgern;
  5. 5. die Bilanzgruppe, welcher das Kraftwerk angehört, sowie das Datum seit welchem das Kraftwerk der jeweiligen Bilanzgruppe angehört;
  6. 6. die präqualifizierte Leistung des Kraftwerks zur Erbringung von Regelreserve je Regelreserveart.

(7) Die Eigenerzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:
    1. a) für alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen;
    2. b) die eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz;
    3. c) den direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen;
    4. d) den Verbrauch für Pumpspeicherung.
  2. 2. unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert der physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

3. Abschnitt

Datenmeldungen

Durchführung der Erhebungen

§ 7. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

  1. 1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
  2. 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren;
  3. 3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Die Meldung jener Daten gemäß §§ 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.

Meldepflichten

§ 8. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. die Netzbetreiber;
  2. 2. der Regelzonenführer;
  3. 3. die Bilanzgruppenkoordinatoren;
  4. 4. die Lieferanten;
  5. 5. die Erzeuger.

Meldetermine

Datenformate, Verfahren der laufenden Datenerhebung

§ 9. Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektritzitäts-Monitoring-Verordnung, EMO-V, BGBl. II Nr. 403/2017, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden.

Urbantschitsch Haber

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