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BGBl II 403/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

403. Verordnung: Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung - EMo-V

403. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung - EMo-V)

Aufgrund des § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, und des § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
  2. 2. „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
  3. 3. „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
  4. 4. „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
  5. 5. „Endabrechnung“ eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
  6. 6. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  7. 7. „Erhebungsstichtag“ den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  8. 8. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  9. 9. „Neuanschluss“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
  10. 10. „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
  11. 11. „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt,
  12. 12. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;

(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
  2. 2. „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

    Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, um einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.

(3) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:

  1. 1. überwiegend ländliche Gebiete;
  2. 2. intermediäre Gebiete;
  3. 3. überwiegend städtische Gebiete.

(4) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Abschnitt

Erhebungen

Netzbetreiber

§ 2. (1) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien zu melden:

  1. 1. die Anzahl der eingeleiteten und durchgeführten Lieferantenwechsel, letztere getrennt in Zu- und Abgänge;
  2. 2. die Anzahl der Anmeldungen und Abmeldungen von Zählpunkten;
  3. 3. die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netzbenutzers, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netznutzungsvertrages.

(2) Die Netzbetreiber haben jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzutritt sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen;
  2. 2. die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzugang sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen;
  3. 3. die Anzahl der durchgeführten Neuanschlüsse sowie die gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen für deren Herstellung;
  4. 4. die Anzahl der durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste sowie die gesamte dafür aufgewandte Bearbeitungsdauer in Stunden;
  5. 5. die Anzahl der gestellten Endabrechnungen unter Angabe der Anzahl der nach Verstreichen der Frist gemäß § 82 Abs. 6 ElWOG 2010 übermittelten Endabrechnungen;
  6. 6. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung bzw. Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
  7. 7. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 getrennt nach Verbraucherkategorien;
  8. 8. die gesamte Abgabe an Endverbraucher getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten.

(3) Die Netzbetreiber haben jeweils getrennt nach Bundesländern zu melden:

  1. 1. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr die Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2. für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte.

(4) Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Zählpunkte und Endverbraucher jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  2. 2. die Anzahl der installierten Messgeräte mit Prepaymentzählung getrennt nach Verbraucherkategorien.

(5) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache der Unterbrechung, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

Lieferanten

§ 3. (1) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden:

  1. 1. für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember den mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreis ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh;
  2. 2. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr:
    1. a) die Anzahl der Zu- und Abgänge von Zählpunkten unter jeweiliger Angabe der Anzahl der Lieferantenwechsel;
    2. b) die prognostizierte Jahresabgabemenge laut Wechselinformation jeweils von zu- und abgegangenen Zählpunkten von Endverbrauchern und davon die prognostizierte Jahresabgabemenge von Zählpunkten von Endverbrauchern, die einen Lieferantenwechsel vollzogen haben;
    3. c) die Abgabe an Endverbraucher;
  3. 3. zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der belieferten Zählpunkte und Endverbraucher.

(2) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:

  1. 1. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung bzw. Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
  2. 2. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010.

(3) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung zu melden.

3. Abschnitt

Datenmeldungen

Durchführung der Erhebungen

§ 4. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

  1. 1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
  2. 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren;
  3. 3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Die Meldung jener Daten gemäß § 2 und § 3, die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.

Meldepflichten

§ 5. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. die Netzbetreiber;
  2. 2. die Lieferanten.

Meldetermine

§ 6. Die Angaben sind vom Meldepflichtigen jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

Datenformate, Verfahren der laufenden Datenerhebung

§ 7. Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

4. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Urbantschitsch Eigenbauer

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