432. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Beschussämterverordnung 2013 geändert wird
Auf Grund der §§ 2, 13 und 19 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:
Die Beschussämterverordnung 2013, BGBl. II Nr. 385/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 443/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
2. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.“
3. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
4. Dem Text des § 9 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, § 8, die Überschrift des 3. Abschnitts und die Bezeichnung des § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Udolf-Strobl
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