vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

§ 22.

(1) Der AIFM hat die FMA regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf oder mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt, zu unterrichten. Er hat Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AIF vorzulegen.

(2) Der AIFM hat der FMA für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF Folgendes vorzulegen:

  1. 1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
  2. 2. jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
  3. 3. das gegenwärtige Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, eingesetzten Risikosteuerungssysteme;
  4. 4. Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat und
  5. 5. die Ergebnisse der nach § 13 Abs. 3 Z 2 und § 14 Abs. 1 durchgeführten Stresstests.

(3) Der AIFM hat der FMA auf Verlangen die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. einen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten EU-AIF und über jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß § 20 Abs. 1;
  2. 2. zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF.

(4) Ein AIFM, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, hat der FMA Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierung für jeden der von ihm verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierung, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurde, und solcher, die in Derivate eingebettet ist, sowie Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen einer Hebelfinanzierung wiederverwendet wurden, zu übermitteln. Diese Angaben haben für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber oder Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung zu umfassen. Für Nicht-EU-AIFM sind die Berichtspflichten gemäß diesem Abs. auf die von ihnen verwalteten EU-AIF und die von ihnen in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF beschränkt.

(5) Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig oder anlassbezogen ergänzende Informationen zu den in diesen Bestimmungen festgelegten Informationen anfordern. Die FMA hat ESMA über den zusätzlichen Informationsbedarf zu informieren. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, hat die FMA, zusätzlichen Berichtsersuchen von ESMA zu entsprechen.

(6) AIFM haben einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 7 eingehalten werden kann. Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist. Die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(7) Der gemäß Abs. 6 erstellte und gemäß Abs. 8 geprüfte Jahresabschluss des AIFM ist längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse zu sorgen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(8) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

  1. 1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
  2. 2. die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(9) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten gemäß dieser Bestimmung sowie gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 sowie die Art der Übermittlung festlegen, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte