242. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 152 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), BGBl. II Nr. 266/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 267/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung - 4. DeRiMV)“
2. § 2a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Meldung umfasst folgende Daten:
- 1. Name der Verwaltungsgesellschaft;
- 2. Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;
- 3. FMA-Code des Investmentfonds, maximal 30 Zeichen, alphanumerisch;
- 4. International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal zwölf Zeichen, alphanumerisch;
- 5. Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;
- 6. Risikoangabe in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
- 7. Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
- 8. Angabe der Berechnungsmethode des Gesamtrisikos, zulässige Werte: „Comm“ bei Anwendung des Commitment-Ansatzes, „aVaR“ bei Anwendung des absoluten Value at Risk (VaR)-Ansatzes oder „rVaR“ bei Anwendung des relativen VaR-Ansatzes;
- 9. Besondere Grenzen des Gesamtrisikos laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment-Ansatz) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR-Ansatz) laut Fondsbestimmungen), maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch.“
3. § 2a Abs. 3 entfällt.
4. In § 16 Abs. 1 Z 3 wird die Formel „“ durch die Formel „“ ersetzt.
5. § 35 lautet:
„§ 35. (1) Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten.
(2) Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln.“
6. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Titel, § 2a Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z 3 und § 35 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft. § 2a Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 3 sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden. § 2a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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