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BGBl II 108/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

108. Verordnung: Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)

108. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)

Auf Grund des § 17 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:

Die WiEReG-NutzungsentgelteV, BGBl. II Nr. 77/2018 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes gemäß Abs. 2 wird ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses übertragen und kann weiter verwendet werden. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden.“

2. Nach dem § 2 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 eingefügt:

„(5) Auf Antrag eines Verpflichteten kann das jährliche pauschale Nutzungsentgelt auch als Abonnement gewährt werden, wenn dieser einer dauerhaften Zahlungsmethode zugestimmt hat. In diesem Fall kann der Verpflichtete wählen, welches Kontingent gemäß Abs. 2 nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraumes aktiviert werden soll. Einen Monat vor Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraumes oder sobald 75vH eines Kontingents verbraucht wurden, ist der Verpflichtete zu informieren, dass nach Ende des aktuellen Nutzungszeitraumes bzw. nach Verbrauch des Kontingents gemäß dem Abonnements das gewählte Kontingent aktiviert wird und das Nutzungsentgelt zu entrichten ist. Bis zum Beginn eines neuen jährlichen Nutzungszeitraums kann der Verpflichtete das Abonnement jederzeit deaktivieren oder den Umfang des beantragten Kontingents ändern. Kann das Nutzungsentgelt nicht über die vereinbarte dauerhafte Zahlungsmethode entrichtet werden, dann ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(6) Sollte eine bereits erfolgte Zahlung eines Nutzungsentgeltes auf welche Art auch immer widerrufen werden, so kann ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr weiter verwendet werden. Erst nach vollständiger Entrichtung des Nutzungsentgeltes kann ein noch nicht ausgenütztes Kontingent bis zum Ende des ursprünglichen Nutzungszeitraumes verwendet werden. Sollte eine bereits erfolgte Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Missbrauchsabsicht widerrufen werden, so kann der Bundesminister für Finanzen vom Verpflichteten für die bereits erfolgte Ausnutzung des Kontingents eine angemessene Entschädigung verlangen.“

3. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 108/2019, tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft und § 2 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 108/2019, tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.“

Löger

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