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BGBl II 107/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

107. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS, der Prüfungsordnung AHS-B, der Prüfungsordnung BMHS, der Externistenprüfungsverordnung und der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

107. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS, die Externistenprüfungsverordnung und die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ ersetzt und entfällt die Wendung „im Dienstweg“.

2. In § 8 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 2 und 3 wird nach der Wendung „„Leseverstehen“,“ jeweils das Wort „maximal“ eingefügt.

4. In § 16 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.“

5. In § 16 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.“

6. § 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

7. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ hat 270 Minuten zu betragen.“

8. In § 18 Abs. 3 wird die Wendung „Formelsammlungen, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben oder zur Verfügung gestellt werden“ durch die Wendung „einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird“ ersetzt.

9. In § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 wird die Wendung „in einer lebenden Fremdsprache“ jeweils durch die Wendung „in einer besuchten lebenden Fremdsprache“ ersetzt.

10. Dem § 35 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 8 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
  2. 2. § 18 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
  3. 3. § 16 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung AHS-B

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B), BGBl. II Nr. 54/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ ersetzt und entfällt die Wendung „im Dienstweg“.

2. In § 5 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 2 und 3 wird nach der Wendung „„Leseverstehen“,“ jeweils das Wort „maximal“ eingefügt.

4. In § 13 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.“

5. In § 13 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.“

6. § 15 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

7. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ hat 270 Minuten zu betragen.“

8. In § 15 Abs. 3 wird die Wendung „approbierten Formelsammlungen“ durch die Wendung „einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird,“ ersetzt.

9. In § 17 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 wird die Wendung „in einer lebenden Fremdsprache“ jeweils durch die Wendung „in einer besuchten lebenden Fremdsprache“ ersetzt.

10. In § 22 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 35 Abs. 2 Z 3 lit. b“ die Wendung „in Verbindung mit § 35 Abs. 3“ eingefügt.

11. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 5 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
  2. 2. § 15 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
  3. 3. § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

3. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.“

4. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.“

5. In § 17 Abs. 3 wird die Wendung „approbierten Formelsammlungen“ durch die Wendung „einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird,“ ersetzt.

6. Dem § 95 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung;
  2. 2. § 16 Abs. 2 und 2a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Externistenprüfungsverordnung

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b wird die Wendung „der gewählten Leistungsgruppe“ durch die Wendung „des gewählten Leistungsniveaus“ und die Wendung „diese“ durch die Wendung „dieses“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wendung „dem oder der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin“ durch die Wendung „der oder dem nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements“ ersetzt.

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;
  2. 2. § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 4 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2 bis 4.

Artikel 5

Änderung der Lehrpläne für die allgemein bildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, insbesondere dessen §§ 6 und 39, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018, wird wie folgt geändert:

1. In Art. III § 1a Z 4 (Leistungsfeststellung) lautet in dem die Oberstufe betreffenden Abschnitt der Deutsch und alle Fremdsprachen betreffende Unterabschnitt:

„In Deutsch und in allen Fremdsprachen

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5.

150 bis 300

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

6.

200 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

7.

200 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

eine mindestens 100-minütig

8.

250 bis 400

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig“

2. In Art. III § 2 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Art. III § 1a, Anlage A Dritter Teil Z 4 und Sechster Teil Z 2 lit. a), Anlage A/lF Sechster Teil Abschnitt A sowie Anlage D Sechster Teil Abschnitt A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

3. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Dritter Teil (SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG) Z 4 (Leistungsfeststellung) lautet in dem die Oberstufe betreffenden Abschnitt der Deutsch und alle Fremdsprachen betreffende Unterabschnitt:

„In Deutsch und in allen Fremdsprachen

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5.

150 bis 300

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

6.

200 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

7.

200 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

eine mindestens 100-minütig

8.

250 bis 400

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig“

4. In Anlage A Sechster Teil (LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE) Abschnitt A (PFLICHTGEGENSTÄNDE) Z 2 (Oberstufe) lit. a) (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand LEBENDE FREMDSPRACHE (Erste, Zweite) in dem die Didaktischen Grundsätze (5. bis 8. Klasse) betreffenden Abschnitt der die Leistungsfeststellung betreffende Unterabschnitt:

„Leistungsfeststellung

Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des Dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten voneinander unabhängige Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können. In den Fremdsprachen mit standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In Fremdsprachen ohne standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung eines Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.“

5. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a) lautet im Pflichtgegenstand MATHEMATIK in dem die Didaktischen Grundsätze (5. bis 8. Klasse) betreffenden Abschnitt der die Sicherung des Unterrichtsertrages/(schriftliche) Leistungsfeststellungen betreffende Unterabschnitt:

„Sicherung des Unterrichtsertrages/(schriftliche) Leistungsfeststellungen

Zur Sicherung des Unterrichtsertrages bieten sich Einzel-, Team- und Gruppenarbeiten, Projektarbeiten und regelmäßige Hausübungen an. Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten zwei voneinander unabhängige Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können. Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von Formelsammlungen, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben werden, oder von anderen geeigneten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.“

6. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a) lautet im Pflichtgegenstand HAUSHALTSÖKONOMIE UND ERNÄHRUNG der das Kompetenzmodell für Haushaltsökonomie und Ernährung betreffende Abschnitt:

„Kompetenzmodell für Haushaltsökonomie und Ernährung

Das Kompetenzmodell für Haushaltökonomie und Ernährung sieht fünf übergeordnete semesterübergreifende Kompetenzbereiche vor, die die Bildungsziele des Faches Haushaltsökonomie und Ernährung abbilden. In den einzelnen Semestern werden diese Kompetenzbereiche durch Teilkompetenzen genau beschrieben, die eine Verknüpfung von Handlung und Inhalt darstellen.“

7. In der Anlage A/lF (LEHRPLAN DES GYMANASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN) Sechster Teil (LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte) der die Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze betreffende Abschnitt:

„Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).

Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).

Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles der Anlage A mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten voneinander unabhängige Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können. In den Fremdsprachen mit standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In Fremdsprachen ohne standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung eines Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.“

8. In Anlage D (LEHRPLÄNE DES GYMNASIUMS, DES REALGYMNASIUMS UND DES WIRTSCHAFTSKUNDLICHEN REALGYMNASIUMS FÜR BERUFSTÄTIGE) Sechster Teil (LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE) Abschnitt A (PFLICHTGEGENSTÄNDE) lautet im Pflichtgegenstand LEBENDE FREMDSPRACHE (Erste, Zweite) in dem die Didaktischen Grundsätze (1. bis 8. Semester) betreffenden Abschnitt der die Leistungsfeststellung betreffende Unterabschnitt:

„Leistungsfeststellung

Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des Dritten Teiles Anwendung. Dabei können bei mehrstündigen Schularbeiten die Vorlage und Bearbeitung der einzelnen Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt erfolgen. In den Fremdsprachen mit standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In Fremdsprachen ohne standardisierte Reifeprüfung ist die Verwendung eines Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Bei der Ersten lebenden Fremdsprache ist zu berücksichtigen, dass bei Studierenden an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige der Abschluss der 8. Schulstufe mitunter viele Jahre zurückliegt und das Kompetenzniveau A2 nicht in vollem Umfang vorausgesetzt werden kann. Aus diesem Grund dient das 1. Semester der Festigung und Vertiefung des Kompetenzniveaus A2.“

9. In Anlage D Sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand MATHEMATIK in dem die Didaktischen Grundsätze (1. bis 8. Semester) betreffenden Abschnitt der die Sicherung des Unterrichtsertrages/(schriftliche) Leistungsfeststellungen betreffende Unterabschnitt:

„Sicherung des Unterrichtsertrages/(schriftliche) Leitungsfeststellungen

Zur Sicherung des Unterrichtsertrages bieten sich Einzel-, Team- und Gruppenarbeiten, Projektarbeiten und regelmäßige (nicht verpflichtende) Hausübungen an. Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten zwei voneinander unabhängige Aufgabenbereiche bezüglich „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ vorgelegt und bearbeitet werden können. Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von Formelsammlungen, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben werden, oder von anderen geeigneten Formelsammlungen und elektronische Hilfsmittel zulässig.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Faßmann

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