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BGBl II 77/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Verordnung: Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)

77. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)

Auf Grund des § 17 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird verordnet:

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

§ 1. (1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht

  1. 1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG 3,00 Euro;
  2. 2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 3,60 Euro;
  3. 3. bei berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG 50 Euro.

(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.

Pauschales Nutzungsentgelt

§ 2. (1) Auf Antrag eines Verpflichteten ist die Einsicht in das Register unter Verrechnung eines im Voraus zu entrichtenden, jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes zu gewähren. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger.

(2) Es beträgt für ein Kontingent von

  1. 1. 50 einfachen oder erweiterten Auszügen 130 Euro;
  2. 2. 250 einfachen oder erweiterten Auszügen 600 Euro;
  3. 3. 750 einfachen oder erweiterten Auszügen 1 650 Euro;
  4. 4. 2 500 einfachen oder erweiterten Auszügen 5 250 Euro;
  5. 5. 7 500 einfachen oder erweiterten Auszügen 15 000 Euro.

(3) Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums verfallen nicht ausgenützte Kontingente und das entrichtete jährliche pauschale Nutzungsentgelt wird nicht rückerstattet.

(4) Wenn vor dem Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraums ein neues Kontingent beantragt wird, dann beginnt der neue Nutzungszeitraum zu dem Zeitpunkt, in dem der aktuelle Nutzungszeitraum durch Zeitablauf endet. Ist das aktuelle Kontingent zu einem früheren Zeitpunkt vollständig verbraucht, beginnt der neue Nutzungszeitraum zu diesem Zeitpunkt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.

Löger

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