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BGBl II 177/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Verordnung: Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013, der Hochschul-Zulassungsverordnung, der Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, der Hochschul-Zeitverordnung und der Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung

177. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, die Hochschul-Zulassungsverordnung, die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, die Hochschul-Zeitverordnung und die Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Auf Grund der § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 2 und § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen, BGBl. II Nr. 335/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 - HCV 2013)“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die §§ 5, 6, 7 und 10 betreffenden Zeilen.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Abschnittsüberschrift für den 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks betreffende Zeile:

„Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 11 betreffende Zeile:

㤠11.

Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Abschnittsüberschrift für den 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks betreffende Zeile:

„Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 13 betreffende Zeile:

㤠13.

Module“

7. §§ 1 bis 4 samt Überschriften lauten:

„Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

  1. 1. die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
  2. 2. den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und
  3. 3. den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe)

    an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter „Modul“ eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit mit einem Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. 2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe.

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie der Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und der Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula dieser Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(3) Die Curricula für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.“

8. Die §§ 5, 6 und 7 samt Überschriften entfallen.

9. In § 8 entfällt die Wortfolge „ist Bestandteil des Curriculums und“ und die Wendung „§ 63 Abs. 1 Z 7“ wird durch die Wendung „§ 63 Abs. 1 Z 11“ ersetzt.

10. Die Abschnittsüberschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)“

11. § 9 samt Überschrift lautet:

„Studienfachbereiche

§ 9. (1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.“

12. § 10 samt Überschrift entfällt.

13. Die § 11 samt Überschrift lautet:

„Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

§ 11. (1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:

  1. 1. Fachbereich Duale Berufsausbildung,
  2. 2. Fachbereich Technik und Gewerbe,
  3. 3. Fachbereich Mode und Design,
  4. 4. Fachbereich Information und Kommunikation,
  5. 5. Fachbereich Ernährung,
  6. 6. Fachbereich Soziales,
  7. 7. Fachbereich Erziehung - Bildung - Entwicklungsbegleitung,
  8. 8. Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt).

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.“

14. In § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils in den Einleitungssätzen die Wendung „ECTS-Credits“ durch die Wendung „ECTS-Anrechnungspunkten“ ersetzt und in den Tabellen jeweils in der Kopfzeile die Wendung „ECTS-Credits“ durch die Wendung „ECTS-Anrechnungspunkte“ ersetzt.

15. Der 3. Abschnitt lautet:

„3. Abschnitt

Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

Module

§ 13. Im Rahmen des Hochschullehrganges für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 - 14

Rechtliche Grundlagen

5 - 7

Pädagogische Grundlagen

5 - 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 - 7

Diversität

5 - 7

Freizeitpädagogische Schwerpunkte

5 - 7

Lernprozesse begleiten

15 - 21“

16. § 14 samt Überschrift lautet:

„Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

§ 14. Vom Erfordernis des Masterstudiums wird für folgende Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 des Hochschulgesetzes 2005 abgesehen:

  1. 1. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Duale Berufsausbildung“,
  2. 2. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“,
  3. 3. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Technik und Gewerbe“ mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ für berufsbildende mittlere Schulen,
  4. 4. für die Lehramtsstudien mit den Fächerbündeln „fachpraktische und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ des Fachbereiches „Soziales“ und des Fachbereiches „Erziehung - Bildung - Entwicklungsbegleitung“ und
  5. 5. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.“

17. In § 17 wird nach dem Wort „Inkrafttreten“ die Wendung „der letzten in § 18 angeführten Novelle dieser Verordnung“ eingefügt.

18. In § 18 Abs. 4 wird nach dem Wort „Überschrift“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2017“ eingefügt.

19. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Der Titel, die Abschnittsüberschriften des 1. und 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie die die §§ 11 und 13 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, § 8, die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 9 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks sowie § 14 samt Überschrift und § 17 treten Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Die die §§ 5, 6, 7 und 10 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5, 6, 7 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Hochschul-Zulassungsverordnung

Auf Grund der § 38 Abs. 1 Z 3, § 38a Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 52e Abs. 6 und § 52f Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. II Nr. 112/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Hochschul-Zulassungsverordnung - HZV)“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den 2. Abschnitt betreffende Abschnittsüberschrift:

„Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den § 7 betreffende Zeile und die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen.

4. Im Inhaltsverzeichnis lauten die den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen:

„3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

§ 11a.

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen“

5. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
  2. 2. den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik) und
  3. 3. den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe)

    an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.

(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für

  1. 1. das Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),
  2. 2. die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a) sowie
  3. 3. das Aufnahmeverfahren.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
  2. 2. unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird.“

6. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)“

7. § 3 samt Überschrift lautet:

„Eignung zum Bachelorstudium

§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:

  1. 1. persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
  2. 2. fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
  3. 3. pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.

    Die Feststellung der Eignung hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.

    1. Die Feststellung der Eignung hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.

(2) Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst:

  1. 1. für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:

    a) für das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ in der dualen Berufsausbildung

    b) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“

    c) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie

    d) für die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:

aa) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

aa) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder

cc) die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,

aa) für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,

bb) im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;

  1. 2. für den Fachbereich Mode und Design:

    a) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“

    b) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie

    c) für die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;

aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

  1. 3. für den Fachbereich Information und Kommunikation sowie für den Fachbereich Ernährung:

    a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“

    b) je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;

aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie

  1. 4. für den Fachbereich Soziales:

    a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“

    b) je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;

aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einschlägige Befähigung sowie

  1. 5. für den Fachbereich Erziehung - Bildung - Entwicklungsbegleitung:

    a) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,

    b) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule sowie

    c) für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;

  2. 6. für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt):

    a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,

    b) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie

    c) für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.

(3) Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen:

  1. 1. die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
  2. 2. die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie
  3. 3. die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 6 einschlägig bzw. gleichwertig sind.

(4) Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse

  1. 1. gemäß §§ 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 305/2015, oder
  2. 2. gemäß §§ 1, 4 oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 86/2017, oder
  3. 3. gemäß §§ 1, 2 oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 296/2017,

    erfüllt, gilt abweichend von Abs. 2 und von den Verordnungen der Hochschulkollegien gemäß Abs. 3 Z 2 die besondere Eignung hinsichtlich der Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis als festgestellt.“

8. In § 4 wird die Wendung „die einzelnen Lehramtsstudien“ durch die Wendung „Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)“ ersetzt.

9. § 5 samt Überschrift lautet:

„Verfahren zur Feststellung der Eignung

§ 5. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.“

10. § 7 samt Überschrift entfällt.

11. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „der Studienkommission“ durch die Wendung „des Hochschulkollegiums“ und die Wendung „Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber“ durch die Wendung „Studienwerberin oder der Studienwerber“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „§ 5 Abs. 2 dritter Satz“ durch die Wendung „§ 5 zweiter Satz“ ersetzt.

13. Der 3a. Abschnitt lautet:

„3a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.

(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
  3. 3. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.“

14. Der 4. und 5. Abschnitt entfallen.

15. In § 14 wird nach der Wendung „In-Kraft-Treten“ die Wendung „der letzten in § 15 angeführten Novelle dieser Verordnung“ eingefügt.

16. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Der Titel, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im Inhaltsverzeichnis, die den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 10, § 11 sowie der 3a. Abschnitt und § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Die den § 7 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis und die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 7 samt Überschrift sowie der 4. und der 5. Abschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Auf Grund des § 65a des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, BGBl. II Nr. 447/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung“

2. In § 1 und § 4 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Lehrganges“ durch das Wort „Hochschullehrganges“ ersetzt.

3. In § 1 entfällt die Wendung „gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 HG“ und es wird die Wendung „und anerkannte private Studiengänge“ durch die Wendung „gemäß § 1 HG“ ersetzt.

4. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren Studienfachbereichen (Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie Pädagogisch-praktische Studien) auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit anerkannt wurden).“

5. In § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 wird jeweils das Wort „Lehrgang“ durch das Wort „Hochschullehrgang“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Lehrberuf“ durch die Wendung „Beruf der Lehrerinnen und Lehrer“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wendung „ECTS-Credits“ durch die Wendung „ECTS-Anrechnungspunkten“ ersetzt und in der Tabelle wird die Wendung „ECTS-Credits“ durch die Wendung „ECTS-Anrechnungspunkte“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt § 48 HG sinngemäß.“

9. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wendung „gemäß § 57 bzw. § 65a HG“.

10. In § 6 entfällt die Wendung „gemäß § 3 Abs. 1 der Hochschul-Zeitverordnung, BGBl. II Nr. 202/2007,“.

11. § 7 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehramtsstudien für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Studienwerberin oder des Studienwerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.

(3) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, für das die Studienwerberin oder der Studienwerber die Verleihung beantragt.“

12. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

§ 7a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 8 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

13. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 3, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Hochschul-Zeitverordnung

Auf Grund des § 36 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. II Nr. 202/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 5 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung

Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik, BGBl. II Nr. 158/2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 3 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

2. Dem Text des § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Faßmann

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