vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 177/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Verordnung: Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013

177. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 geändert wird

Auf Grund des § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird dem Text des § 7 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.“

2. § 16 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 16. (1) Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.“

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Hammerschmid

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)