211. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, die Hochschul-Studienbeitragsverordnung, die Hochschul-Zeitverordnung, die Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und die Hochschul-Evaluierungsverordnung geändert werden (Hochschul-Anpassungsverordnung)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung |
Artikel 2 | Änderung der Hochschul-Studienbeitragsverordnung |
Artikel 3 | Änderung der Hochschul-Zeitverordnung |
Artikel 4 | Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen |
Artikel 5 | Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 |
Artikel 6 | Änderung der Hochschul-Evaluierungsverordnung |
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Auf Grund des § 65a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, BGBl. II Nr. 447/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 3 lautet:
- „3. unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren der in der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013), BGBl. II Nr. 335/2013, genannten Studienfachbereiche auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß § 57 bzw. § 65a HG anerkannt wurden).“
2. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „§ 12 HCV“ durch das Zitat „§ 5 HCV 2013“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Dissertationen“ die Wortfolge „bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten“ und nach der Wendung „gemäß § 57“ die Wendung „bzw. § 65a“ eingefügt.
4. Der Text des bisherigen § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Z 3, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Hochschul-Studienbeitragsverordnung
Auf Grund des § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Hochschul-Studienbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 245/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a entfällt Abs. 3 und erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.
2. In § 3 wird das Zitat „§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,“ durch das Zitat „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1a und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Hochschul-Zeitverordnung
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Hochschul-Zeitverordnung, BGBl. II Nr. 202/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2) Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Ende der Semesterferien. Beginn und Dauer der Semesterferien sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 durch die Studienkommission festzulegen.
(3) Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. September.“
2. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. die Semesterferien, die zwischen drei und fünf Wochen dauern und im Wesentlichen im Februar gelegen sind;“
3. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. die Hauptferien, die am 1. Juli beginnen und bis einschließlich 30. September dauern.“
4. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Lehrveranstaltungsfrei sind jedenfalls die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche.“
5. Der Text des bisherigen § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2, § 3 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie § 3 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen
Auf Grund der §§ 46 Abs. 3 und 60 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. II Nr. 204/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 38 und 39“ durch das Zitat „§§ 38, 38a und 39“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Z 9 tritt an die Stelle des ersten Klammerausdruckes die Wortfolge „oder Masterarbeit“.
3. § 2 Abs. 3 Z 5 lautet:
- „5. Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflichtmodul oder frei zu wählendes Modul oder entsprechende Lehrveranstaltung);“
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei Lehramtsstudien gelten Abs. 1 und 2 anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Master of Education (MEd)“ sinngemäß.“
5. Der Text des bisherigen § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1, 2 Z 9 und 3 Z 5, § 3 Abs. 3 sowie Anlage 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
6. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 2 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage.
Artikel 5
Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Auf Grund der §§ 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 7 samt Überschrift lautet:
„Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)
§ 7. Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.“
2. Der Text des bisherigen § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wendung „Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen“ durch die Wendung „folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen“ ersetzt.
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Credits ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:
Module | ECTS-Credits |
Hospitation und Praxis | 12 - 14 |
Rechtliche Grundlagen | 5 - 7 |
Pädagogische Grundlagen | 5 - 7 |
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation | 5 - 7 |
Diversität | 5 - 7 |
Freizeitpädagogische Grundlagen | 5 - 7 |
Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt | 15 - 21“ |
4. In § 15 Abs. 2 wird die Wendung „gemäß Abs. 1 Z 3 und 4“ durch die Wendung „gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.
5. In § 16 erster Satz wird die Wendung „sowie die Polytechnische Schule“ durch die Wendung „, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen“ ersetzt.
6. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. § 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,“
7. In § 18 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „§ 7,“.
8. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Hochschul-Evaluierungsverordnung
Auf Grund der §§ 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Hochschul-Evaluierungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 4 lautet:
- „4. Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (§ 7): Diese erfolgt durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards. Die Evaluierung ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule regelmäßig im Abstand von höchstens sieben Jahren zu veranlassen und ist erstmalig bis spätestens 1. Oktober 2017 durchzuführen.“
2. In § 4 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wendung „gegliedert nach den Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule“.
3. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten.“
4. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl
- a) der Gesamtstudierenden,
- b) der neu zugelassenen Studierenden und
- c) der Absolventinnen und Absolventen.“
5. In § 4 Abs. 1 entfallen die Z 3 und 4.
6. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wendung „aktueller Kennzahlen gemäß § 4 und jener der Vorjahre sowie“.
7. In § 7 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
8. In § 3 Z 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 sowie in § 8 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
9. Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3 Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 erster Satz sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 7, § 6
Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4 sowie § 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 außer Kraft.“
Heinisch-Hosek
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