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BGBl II 323/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

323. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)

323. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV) geändert wird

Auf Grund des § 139 sowie des § 264 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV), BGBl. II Nr. 316/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und die Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Widmung nachvollziehbar zu dokumentieren.“

2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sind die Anschaffungskosten von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.“

3. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Kapitalanlagen, deren Rückzahlungsbetrag nicht im Vorhinein bestimmt und garantiert ist, sind als nicht festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen und entsprechend zu bewerten.“

4. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist zu bilden, wenn am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, dass nach Ende des Geschäftsjahres der Schaden- und Kostenaufwand die zu erwartenden Prämieneinnahmen übersteigen wird. Zusätzlich sind die zu erwartenden Kapitalerträge für diesen Versicherungsbestand abzuziehen.“

5. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Latente Steuern

§ 25a. Im Falle der Lebens- und Krankenversicherung ist bei gewinnberechtigten Verträgen bei der Bewertung der latenten Steuern die Auswirkung auf die Gewinnbeteiligung zum Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen zu berücksichtigen.“

6. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Veränderung der Schadenrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung und in der Krankenversicherung sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen in der Lebensversicherung entspricht der Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne die Veränderung der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen gemäß § 153 Abs. 1 VAG 2016.“

7. § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1, 1a und 3, § 15 Abs. 2a, § 25a samt Überschrift sowie § 26 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Ettl Kumpfmüller

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