316. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Auf Grund des § 139 sowie § 264 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von:
- 1. Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016,
- 2. Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016,
- 3. kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 und
- 4. Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016.
(2) Die §§ 2 bis 30 gelten für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück des VAG 2016.
Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse
§ 2. (1) Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass
- 1. für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verpflichtet haben und
- 2. sich alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.
Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.
2. Abschnitt
Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016
Besondere Vorschriften hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung von Kapitalanlagen
§ 3. (1) Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Liegt bei der Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag nach § 204 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der Buchwert über dem Rückzahlungskurs und der Rückzahlungskurs über dem Börse- oder Marktkurs, ist auf den niedrigeren Rückzahlungskurs abzuwerten. Im Falle der Bewertung nach § 204 Abs. 2 UGB kann eine Abwertung auf einen niedrigeren Börse- oder Marktkurs bei Vorliegen der Halteabsicht und der Haltefähigkeit unterbleiben. Kursrückgänge, die auf die Verschlechterung der Bonität des Emittenten zurückzuführen sind, bilden einen Indikator für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.
(3) Kapitalanlagen ohne 100%-ige Kapitalgarantie des Emittenten, deren Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmt ist, sind als nicht festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen und entsprechend zu bewerten.
(4) Zur Beurteilung einer dauernden Wertminderung bei nicht festverzinslichen Wertpapieren kann eine Pauschalmethode herangezogen werden, bei der sich die Höhe des jedenfalls als dauernde Wertminderung abzuschreibenden Betrags aus der Differenz zwischen einem Vergleichswert, der sich aus dem arithmetischen Durchschnittswert der Tagesschlusskurse der letzten 12 Monate vor dem Abschlussstichtag errechnet, und einem höheren Buchwert ergibt. Deuten bei Anwendung dieser Methode Indikatoren darauf hin, dass darüber hinaus eine dauernde Wertminderung vorliegt, ist der Wert entsprechend anzupassen.
Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen
§ 4. Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des § 201 Abs. 3 UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum besondere Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bewertungsprinzipien rechtfertigen.
Hypothekenforderungen
§ 5. Als Aktivposten „Hypothekenforderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. III. 4. VAG 2016 sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten der Wert der belasteten Objekte allein ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.
Depotforderungen und Depotverbindlichkeiten
§ 6. (1) Depotforderungen dürfen weder mit Abrechnungs- oder anderen Forderungen zusammengefasst noch mit Depot-, Abrechnungs- oder anderen Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dies gilt für Depotverbindlichkeiten entsprechend.
(2) Als Aktivposten „Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft“ gemäß § 144 Abs. 2 B. IV. VAG 2016 sind Forderungen an Vorversicherer in Höhe der bei diesen oder Dritten gestellten oder von Vorversicherern einbehaltenen Sicherheiten auszuweisen.
(3) Die bei einem Vorversicherer hinterlegten Wertpapiere, die im Eigentum des Rückversicherers verbleiben, sind beim Rückversicherer im entsprechenden Kapitalanlageposten auszuweisen.
(4) Haben die Vorversicherer für die von ihnen einbehaltenen Beträge Wertpapiere angeschafft und sind sie berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Depoteinbehalt durch Übertragung dieser Wertpapiere abzustatten, sind diese Depotforderungen mit jenem Betrag zu bewerten, mit dem die Wertpapiere zu bewerten wären.
3. Abschnitt
Vorschriften zum Passivposten „Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt“ gemäß § 144 Abs. 3 D. VAG 2016
Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 7. Der Grundsatz der Vorsicht erfordert bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 150 VAG 2016 eine vorsichtige Bewertung der Risiken und drohenden Verluste.
Kursänderungen
§ 8. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
Portefeuilleveränderungen
§ 9. (1) Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge zu den Wertansätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen, die am Beginn des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen oder von diesen abzuziehen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, auch wenn sie vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer ohne Änderung der Rückversicherungsverhältnisse in Rechnung gestellt werden, wie Portefeuilleveränderungen zu behandeln.
Prämienüberträge
§ 10. (1) Die 1/24-Methode stellt ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.
(2) Die Prämienüberträge des indirekten Geschäftes sind nach den Meldungen der Vorversicherer und auf Grundlage der im Geschäftsjahr gebuchten Rückversicherungsprämien zu bilden. Liegen keine oder nur unvollständige Meldungen vor, so sind die Prämienüberträge durch ein geeignetes Näherungsverfahren zu ermitteln. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein niedrigerer Prämienübertrag als auf Grund der sonstigen für die Berechnung des Prämienübertrages vorliegenden Grundlagen, so ist der niedrigere Prämienübertrag nur dann anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits feststeht.
(3) Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein höherer Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag, so darf dieser nur angesetzt werden, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits feststeht.
(4) In den Versicherungszweigen der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Kostenabschläge von den Prämienüberträgen zulässig. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf dieser Kostenabschlag höchstens 10%, in den übrigen Versicherungszweigen höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss nicht zulässig.
Deckungsrückstellung
§ 11. (1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.
(2) In der Schaden- und Unfallversicherung umfasst die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung im Rahmen der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, wobei als Deckungsrückstellung für Renten die Rückstellung für bedingungsgemäß zu erbringende laufende Rentenleistungen und als Deckungsrückstellung für Prämien die geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung auszuweisen ist.
(3) Die Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung - VU-HZU, BGBl. II Nr. 299/2015, ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4) Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 12. (1) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden. In der Lebensversicherung hat die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch die für bis zum Abschlussstichtag angemeldete, aber noch nicht abgerechnete Rückkäufe erforderlichen Beträge zu umfassen.
(2) Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.
(3) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das indirekte Versicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen der Vorversicherer zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen.
(4) Die von den Vorversicherern gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden gemäß § 153 Abs. 3 VAG 2016 zu decken.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 sind auf die übernommene Mitversicherung entsprechend anzuwenden.
(6) Eine dem Grundsatz der Vorsicht entsprechende Bewertung der Schadenrückstellung liegt jedenfalls vor, wenn bei einer mehrjährigen Betrachtung pro Versicherungszweig die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen einen durchschnittlichen Abwicklungsgewinn von mindestens 10% aufweist.
(7) Für die Ermittlung der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen gemäß § 153 Abs. 1 VAG 2016 kann eine Pauschalmethode verwendet werden. Die Pauschalmethode hat sich am Verhältnis der im Geschäftsjahr für die behandelten Versicherungsfälle angefallenen Aufwendungen für die Schadenregulierung zu den geleisteten Schadenzahlungen unter Heranziehung eines Kürzungsfaktors für die noch offenen Schadenfälle, für die bereits ein Teil der Schadenregulierungsaufwendungen im Geschäftsjahr angefallen ist, und eines Kürzungsfaktors, der die Tatsache berücksichtigt, dass der Schadenregulierungsaufwand nicht proportional mit der Höhe des Einzelschadens zunimmt sowie der Durchschnittsbetrag der offenen Schadenfälle im Regelfall deutlich über demjenigen der im Geschäftsjahre bereits erledigten liegt, zu orientieren. Bei Anwendung dieser Methodik ist auch die jährliche Veränderung der teilweise erledigten Schadenfälle aufwandsmäßig und stückzahlenmäßig zu berücksichtigen.
Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
§ 13. In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung - LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen, soweit sie nicht in die Deckungsrückstellung einzubeziehen sind.
Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
§ 14. (1) In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
(2) In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Abschlussstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
§ 15. (1) Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die:
- 1. Stornorückstellung,
- 2. Atomrückstellung,
- 3. Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand,
- 4. Rückstellung für Verluste aus dem zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäft,
- 5. Rückstellung für Terrorrisiken.
(2) Die Stornorückstellung gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.
(3) Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Abs. 1 Z 5 ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.
4. Abschnitt
Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen
Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
§ 16. (1) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 1. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Prämienverrechnung auszuweisen sowie Forderungen aus der Verrechnung von Nebenleistungen und Kostenersätzen der Versicherungsnehmer auszuweisen.
(2) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 2. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Provisions- und Spesenverrechnung auszuweisen. Provisionsvorschüsse sind nur dann zu erfassen, wenn ein Rückforderungsanspruch besteht.
(3) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsunternehmen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 3. VAG 2016 sind insbesondere Abrechnungsforderungen aus dem Mitversicherungsgeschäft auszuweisen.
Sonstige Forderungen
§ 17. Als Aktivposten „Sonstige Forderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. IV. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
- 1. Forderungen an andere Versicherungsunternehmen, die nicht aus der Mit- oder Rückversicherungsverrechnung stammen,
- 2. rückständige Zinsen und Mieten,
- 3. die antizipativen Abgrenzungsposten mit Ausnahme der anteiligen Zinsen und Mieten.
Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
§ 18. Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.
Dotationskapital, Verrechnungsposten mit der Zentrale
§ 19. (1) Als Passivposten „Dotationskapital“ gemäß § 144 Abs. 3 A. II. VAG 2016 haben Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 jenen Kapitalbetrag auszuweisen, der der Zweigniederlassung auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.
(2) Als Aktivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß § 144 Abs. 2 G. VAG 2016 oder als Passivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß § 144 Abs. 3 I. VAG 2016 ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 mit der Zentrale auszuweisen.
(3) Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 haben in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen. Eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.
(4) Ein Verrechnungssaldo zugunsten einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 darf nur von vorübergehender Dauer sein; andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist keinesfalls als vorübergehend anzusehen.
Anteilige Zinsen und Mieten
§ 20. Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
- 1. noch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
- 2. mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
- 3. ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.
Andere Vermögensgegenstände
§ 21. (1) Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß § 144 Abs. 2 F. III. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
- 1. das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien,
- 2. Steuervorauszahlungen und
- 3. die nicht anderen Bilanzposten zuzuordnenden Anzahlungen.
(2) Als Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien sind diejenigen Prämien des Geschäftsjahres, die erst in Folgejahren vorgeschrieben werden, mit dem auf das Geschäftsjahr entfallenden Teil anzusetzen. Die auf diese Prämien entfallenden Anteile der Rückversicherer abzüglich Rückversicherungsprovisionen sowie Vermittlerprovisionen sind rückzustellen und im Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 auszuweisen.
Risikorücklage
§ 22. (1) Die für die Bildung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 relevante Bemessungsgrundlage bilden die um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des österreichischen Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung.
(2) Eine in Beachtung der Zuführungsbestimmungen des VAG 2016 gebildete Risikorücklage darf nicht aus anderen als in § 143 Abs. 2 dritter Satz VAG 2016 ausdrücklich genannten Gründen aufgelöst werden. Bei einem Rückgang der Bemessungsgrundlage ist die Rücklage in der bereits gebildeten Höhe zu belassen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Risikorücklage auf Grund wesentlicher unternehmensrechtlicher Vorgänge, ist die für dieses Geschäft gebildete Risikorücklage aufzulösen.
(3) Die Dotierung der Risikorücklage ist in jeder Bilanzabteilung gesondert vorzunehmen. Führt die volle Dotierung zu einem Überschreiten der 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 in einer Bilanzabteilung, ist die Zuführung entsprechend gekürzt vorzunehmen.
(4) Führt die volle Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung zu einem Überschreiten der 4 %-Grenze der Gesamtbilanz, ist die Zuführung zu kürzen. In Höhe der Kürzung ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in welcher die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 überschritten wird, in die Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 in der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten und in der aufnehmenden Bilanzabteilung nicht überschritten wird.
(5) Überschreitet im Geschäftsjahr die Risikorücklage der Gesamtbilanz die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 bereits vor Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung, ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze überschritten wird, in jene Bilanzabteilungen, in der die 4%-Grenze noch nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten wird.
Sonstige Rückstellungen
§ 23. Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß § 263 VAG 2016 oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß § 264 VAG 2016 sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen.
Andere Verbindlichkeiten
§ 24. Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Verbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,
- 2. Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,
- 3. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,
- 4. empfangene Anzahlungen und
- 5. auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.
5. Abschnitt
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Aufteilung von Aufwendungen auf Funktionsbereiche
§ 25. (1) Die Aufwendungen für
- 1. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
- 2. Dienstleistungen der Vermittler,
- 3. andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung,
- 4. Betriebsmittel sowie
- 5. Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer
sind entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle, Versicherungsabschluss, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und Leistungen an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen) aufzuteilen. Die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer sind in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen und die Steuern vom Vermögen in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
(2) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgelagerte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.
Aufwendungen für Versicherungsfälle
§ 26. (1) Der Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 VAG 2016 und der Posten 5. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 hat
- 1. in der Schaden- und Unfallversicherung die
- a) Schadenzahlungen einschließlich Aufwendungen für Schadenerhebung und Schadenabwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
- b) Veränderung der Schadenrückstellung und der Deckungsrückstellung für Renten der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr im Geschäftsjahr und
- c) Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
- 2. in der Krankenversicherung die
- a) Schadenzahlungen einschließlich Aufwendungen für Schadenerhebung und Schadenabwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
- b) Veränderung der Schadenrückstellung im Geschäftsjahr und
- c) Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle und
- 3. in der Lebensversicherung die
- a) Zahlungen aus Lebensversicherungsverträgen einschließlich Aufwendungen für Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
- b) Veränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen im Geschäftsjahr,
- c) Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle und
- d) Gewinnanteile
(2) Die Aufwendungen für die Verhütung der Versicherungsfälle gemäß Abs. 1 umfassen die Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Gefahr des Eintritts von Schäden zu vermindern.
(3) Zu den Aufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle gehören die Aufwendungen, die mit der Erbringung der Versicherungsleistungen zusammenhängen. Aufwendungen für die Schadenerhebung und Schadenabwehr, die den einzelnen Versicherungsfällen oder Versicherungszweigen nicht direkt zugeordnet werden können, sind den Aufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle zuzurechnen. Honorare gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schätzungsgutachten, die der Feststellung der Höhe des Risikos und damit im Falle eines Schadens der Abwehr nicht gerechtfertigter Ansprüche dienen, sind als Aufwendungen für Schadenabwehr zu erfassen.
Abgegrenzte Prämien
§ 27. (1) Der Posten 1. „Abgegrenzte Prämien“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 entspricht jeweils dem Posten 1. a) „Verrechnete Prämien“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 unter Berücksichtigung des Postens 1. b) „Veränderung durch Prämienabgrenzung“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016.
(2) Die verrechneten Prämien im direkten Geschäft umfassen die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien. Mahngebühren, Vinkulierungsgebühren und ähnliche Kostenersätze sind keine Nebenleistungen der Versicherungsnehmer und von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen. Im indirekten Geschäft entsprechen die verrechneten Prämien den von den Vorversicherern zur Verrechnung mitgeteilten Prämien.
(3) Im Mitversicherungsgeschäft entsprechen die verrechneten Prämien jedes Mitversicherers dem auf ihn entfallenden Prämienanteil.
(4) Der Posten 1. b) „Veränderung durch Prämienabgrenzung“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 setzt sich aus der Veränderung der Prämienüberträge, des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien und der Stornorückstellung zusammen. Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (§§ 8 und 9) sind zu beachten.
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
§ 28. (1) Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:
- 1. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
- 2. Dienstleistungen der Vermittler und
- 3. andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden.
(2) Der Posten 9. b) „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst insbesondere die Aufwendungen für:
- 1. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
- 2. Dienstleistungen der Vermittler und
- 3. andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden,
soweit sie nicht den Funktionsbereichen Regulierung der Versicherungsfälle, Vermögensverwaltung oder Leistungen an Dritte zuzuordnen sind oder auf die Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung entfallen.
Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge
§ 29. (1) Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:
- 1. der Zinsenaufwand aus dem indirekten Geschäft und aus dem Mitversicherungsgeschäft,
- 2. der Zinsenaufwand aus der Rückversicherungsabgabe,
- 3. die Abgabe von Anteilen an sonstigen Erträgen an die Rückversicherer,
- 4. Verluste aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Gewinnen verbleiben,
- 5. die außerordentlichen und periodenfremden technischen Aufwendungen, soweit diese nicht mit bestimmten versicherungstechnischen Aufwendungen im Zusammenhang stehen,
- 6. der Pensionsaufwand für Pensionisten unter Berücksichtigung der Veränderung der Pensionsrückstellung,
- 7. ein anteiliger Verlust aus der Grenzversicherung und
- 8. der mit dem Feuerschutzsteuerertrag saldierte Feuerschutzsteueraufwand.
(2) Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst insbesondere:
- 1. sämtliche Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die über die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnbeteiligungen hinausgehen; dazu gehören auch Feuerschutzsteuervergütungen,
- 2. Verzugszinsen aus Prämien- und Regressforderungen,
- 3. Gewinne aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Verlusten verbleiben und
- 4. den anteiligen Gewinn aus der Grenzversicherung.
(3) Versicherungssteueraufwand und Versicherungssteuerertrag sind zu saldieren. Ergibt sich als Saldo ein Aufwand, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen zu erfassen. Ergibt sich als Saldo ein Ertrag, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Erträgen auszuweisen.
(4) Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind in den versicherungstechnischen Aufwendungen oder Erträgen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind in den nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen.
Kapitalerträge des technischen Geschäfts
§ 30. (1) In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus Posten 2. „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 und Posten 3. „Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 zu entsprechen.
(2) In der Schaden- und Unfallversicherung sind als Kapitalerträge des technischen Geschäfts die Zinsenerträge aus Depotforderungen und die rechnungsmäßige Verzinsung der Deckungsrückstellung auszuweisen.
(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäfts ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.
6. Abschnitt
Bericht an die FMA
Form der Übermittlung
§ 31. Der gemäß § 248 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 VAG 2016 vorzulegende Jahresabschluss, der gemäß § 248 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 VAG 2016 vorzulegende Lagebericht und der gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 3 VAG 2016 vorzulegende Bericht des Abschlussprüfers sind der FMA in standardisierter Form auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das Dokument ist im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.
Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß § 248 VAG 2016
§ 32. (1) Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 248 Abs. 2 Z 5 VAG 2016 ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.
(2) Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahres- und des Konzernabschlusses gemäß § 248 Abs. 3 Z 2 und Z 3 VAG 2016 und der Jahresabschlüsse gemäß § 248 Abs. 5 Z 2 VAG 2016 ist durch die Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
(3) Die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte oder Kautionen sind gesondert anzugeben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des UGB und des VAG 2016 sind folgende Punkte anzuführen und zu erläutern:
- 1. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 VAG 2016,
- 2. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) des Passivpostens D. V. „Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 3 VAG 2016) aufgeteilt auf:
- a) bereits erklärte laufende Gewinne,
- b) bereits festgelegte, aber noch nicht zugewiesene Schlussgewinne,
- c) den Schlussgewinnfonds,
- d) die freien Gewinne,
- 3. pro Abrechnungsverband die erklärten laufenden Gewinne und die festgelegten Schlussgewinne und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres und
- 4. die Berechnung der Schlussgewinne.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 3 und 4 sind in den Anhang aufzunehmen.
(6) Für die Vorlage gemäß Abs. 1 und 2 gilt § 31 sinngemäß.
7. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 33. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Ettl Kumpfmüller
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