324. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung von Versicherungsunternehmen (Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 - VU-SWRV 2016) geändert wird
Auf Grund des § 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung von Versicherungsunternehmen (Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 - VU-SWRV 2016), BGBl. II Nr. 315/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Schwankungsrückstellungs-Verordnung - SWRV 2016)
2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Anwendungsbereich
§ 1a. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 anzuwenden.“
3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.
4. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.“
5. § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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