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BGBl III 56/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

56. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

56. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. III Nr. 141/2004, letzte Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Montenegro

30. Dezember 2011

Serbien

26. März 2012

Spanien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.f].

21. September 2011

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang VI erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.

Faymann

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