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BGBl III 57/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP)

57. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 157/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 76/2011) abgegeben:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Montenegro

9. Februar 2012

Serbien

26. März 2012

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang II erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.

Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.

Faymann

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