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Anlage 11 FH-MTD-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Anlage 11

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Ergotherapie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat sämtliche Versorgungsphasen in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- bzw. Lebenssituationen sowie auf die Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 15 ergotherapeutische Prozesse durchzuführen und zu dokumentieren.

Pflichtbereiche:

  1. 1. Orthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, Rheumatologie
  2. 2. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, psychische Gesundheit
  3. 3. Geriatrie und Gesundheit im Alter, innere Medizin
  4. 4. Neurologie
  5. 5. Pädiatrie und Kinder- und Jugendgesundheit

Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:

  1. 1. Spezielle klinische Bereiche (unter anderem Onkologie, postakute Infektionssyndrome, Palliativversorgung)
  2. 2. Betriebliches Gesundheitsmanagement, Berufliche Rehabilitation und (Re-) Integration
  3. 3. Gemeinwesenorientiertes Arbeiten mit vulnerablen Gruppen, Personen und deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen
  4. 4. Public Health
  5. 5. Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
  6. 6. Entwicklung und Anwendung von Medizinprodukten und assistierende Technologien inkl. AAL

Schlagworte

Akutversorgung, Gesundheitssituation, Kindergesundheit

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278710

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