Anlage 11
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Ergotherapie
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat sämtliche Versorgungsphasen in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- bzw. Lebenssituationen sowie auf die Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 15 ergotherapeutische Prozesse durchzuführen und zu dokumentieren.
Pflichtbereiche:
- 1. Orthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, Rheumatologie
- 2. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, psychische Gesundheit
- 3. Geriatrie und Gesundheit im Alter, innere Medizin
- 4. Neurologie
- 5. Pädiatrie und Kinder- und Jugendgesundheit
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
- 1. Spezielle klinische Bereiche (unter anderem Onkologie, postakute Infektionssyndrome, Palliativversorgung)
- 2. Betriebliches Gesundheitsmanagement, Berufliche Rehabilitation und (Re-) Integration
- 3. Gemeinwesenorientiertes Arbeiten mit vulnerablen Gruppen, Personen und deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen
- 4. Public Health
- 5. Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
- 6. Entwicklung und Anwendung von Medizinprodukten und assistierende Technologien inkl. AAL
Schlagworte
Akutversorgung, Gesundheitssituation, Kindergesundheit
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278710
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