Anlage 12
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Logopädie
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind
- 1. mindestens 10 professionsspezifische Untersuchungsverfahren (zB Testinventare, Assessments und Screeningverfahren, apparative, instrumentelle und IT-gestützte Verfahren, ausgenommen FEES) in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren (diagnostische Kompetenz) und
- 2. mindestens 10 logopädische (Teil-) Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen und zu dokumentieren (therapeutische Kompetenz).
Pflichtbereiche:
- 1. Logopädischer Prozess im allgemeinen klinischen Bereich
- Allgemeine Logopädie (umfasst folgende Fachbereiche auf Ebene der Grundversorgung):
- – Pädlogopädie
- – Phonologopädie
- – Audiologopädie und Audiometrie
- – Neurologopädie und/oder
- – Gerontologopädie
- 2. Logopädischer Prozess im allgemeinen nicht-klinischen Bereich
- – Präventive Logopädie und Gesundheitsförderung
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
- 1. Logopädischer Prozess im speziellen klinischen Kontext
- – Spezielle Logopädie (in den klinischen Pflichtbereichen als vertieftes Spezialgebiet)
- – Palliative Logopädie
- 2. Logopädischer Prozess im speziellen nicht-klinischen Kontext
- – Präventive Logopädie und Gesundheitsförderung
- – Forschungslogopädie und logopädisch-wissenschaftlicher Prozess
- – Professionsfeldentwicklung und Qualitätssicherung
- 3. Logopädischer Prozess im fachbereichsübergreifenden Kontext
- – Medizinprodukte und assistierende Technologien
- – Interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen und angrenzenden Professionen
Schlagworte
Gesundheitssituation
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278711
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